4 Schutzmaßnahmen

4.1 Rangfolge und Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen

Bei der Auswahl, der Bereitstellung und der Aufstellung der Arbeitsmittel sind mögliche Gefährdungen, auch durch Wechselwirkungen, zu berücksichtigen und zu vermeiden. Hierbei ist gemäß der Maßnahmenhierarchie (in der Praxis als TOP-Rangfolge bezeichnet) vorzugehen (§ 4 Absatz 6 und § 6 Absatz 1 Nummer 1 BetrSichV). Die Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen muss gemäß TRBS 1111 "Gefährdungsbeurteilung" erfolgen.

Hinweis: Kann die Gefahrenquelle nicht beseitigt werden (Substitution), ist beim Auswählen von Schutzmaßnahmen die Maßnahmenhierarchie TOP zu beachten: technische vor organisatorischen vor personenbezogenen Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 BetrSichV). Eine Gefahrenquelle kann z. B. dadurch beseitigt werden, indem ein gefährliches Arbeitsmittel durch eine weniger gefährliche Alternative ersetzt wird (Beseitigung von Hand-Arm-Vibrationen durch vibrationsfreie Arbeitsmittel). Ist dies nicht möglich, sind zusätzliche technische Maßnahmen am Arbeitsmittel bzw. Arbeitsplatz (so weit wie möglich) vorzusehen und diese ggf. durch organisatorische Maßnahmen (z. B. zum zeitlichen Arbeitsablauf) sowie persönliche Schutzmaßnahmen zu ergänzen. Sicherheits- und gesundheitsgerechtes Verhalten fördert die Umsetzung von anderen Schutzmaßnahmen. Häufig ist auch erst eine Kombination von Maßnahmen wirksam.

4.2 Gestaltungsanforderungen unmittelbarer physischer (körperlicher) und psychischer Faktoren an der Schnittstelle Mensch – Arbeitsmittel

Die nachfolgend aufgeführten ergonomischen Maßnahmen für physische Belastungsarten und psychische Belastungsmerkmale dienen der Vermeidung und Minimierung von den unter Abschnitt 3.5 dieser Technischen Regel beschriebenen Gefährdungen bei der Gestaltung der Benutzerschnittstelle, der Arbeitsaufgaben und Funktionsteilung, der Arbeitsorganisation, der Arbeitszeit sowie der Arbeitsumgebung.

Maßnahmen müssen entsprechend ihrer Rangfolge so ausgerichtet sein, dass sie die nachfolgenden Gestaltungsanforderungen berücksichtigen.

4.2.1 Anforderungen an die Schnittstellengestaltung für die Auswahl, Anordnung und Bedienung von Arbeitsmitteln (Benutzerschnittstelle)

(1) Die Interaktionen zwischen den Beschäftigten und dem Arbeitsmittel werden durch die Gestaltung der Benutzerschnittstelle bestimmt. Diese Gestaltung muss an den Merkmalen und Eigenschaften des Menschen orientiert sein. Die Auswahl, Anordnung und Bedienung von Arbeitsmitteln muss so erfolgen, dass diese Benutzerschnittstelle den Leistungsvoraussetzungen der Beschäftigten und ihrer Variabilität, auch unter Berücksichtigung der Alterns- und Altersgerechtheit, (z. B. Körpergröße, Körperkräfte, Hörvermögen, Sehschärfe, Lichtbedarf, Händigkeit, Reaktionsgeschwindigkeit, Erfahrung, Kompetenz) gerecht werden. Die Arbeitsmittel müssen bei der Erfüllung der Arbeitsaufgabe unterstützen, hinreichend zuverlässig sein und an die Arbeitsumgebung angepasst sein. Dabei müssen Veränderungen der Leistungsvoraussetzungen durch Arbeitskleidung oder persönliche Schutzausausrüstung sowie mögliche daraus resultierende Beeinträchtigungen berücksichtigt werden.

(2) Die Anforderungen an die ergonomische Gestaltung der Benutzerschnittstelle gelten unabhängig vom Digitalisierungsgrad des Arbeitsmittels (Stand der Technik siehe § 6 Absatz 3 BetrSichV).

(3) Eine ergonomische Gestaltung dieser Benutzerschnittstelle hinsichtlich der physischen Belastungsarten umfasst folgende Aspekte:

  1. Arbeiten in ergonomisch günstiger Körperhaltung (Vermeiden von Zwangshaltungen), das durch eine hinreichende maßliche Gestaltung des Arbeitsplatzes, auch hinsichtlich Erreichbarkeit und Anordnung der Arbeitsmittel, ermöglicht wird. Dies kann u. a. realisiert werden durch:
    a) höhenverstellbare Tische, Bedienpulte und ergonomische Stühle,
    b) Berücksichtigung der individuellen Greifräume der Beschäftigten (die äußeren Bereiche der Greifräume sollen nicht dauerhaft benutzt werden),
    c) Ermöglichung eines dynamischen Sitzens durch ergonomische Gestaltung des Arbeitsmittels und
    d) Berücksichtigung des Arbeitsmittels in der Bemessung des Platzbedarfes.
    Hinweis: Konkretisierungen und Anhaltspunkte zu anthropometrischen Daten für maßliche Gestaltung von Arbeitsmittel und Arbeitsplatz sind u. a. in ASR A1.2, ASR A1.8, DGUV Information 215-410 "Bildschirm- und Büroarbeitsplätze", DGUV Information 208-053 "Mensch und Arbeitsplatz – Physische Belastungen" publiziert.
  2. Arbeiten, bei denen häufige, länger andauernde oder erhöhte Körperkräfte, -bewegungen und -haltungen zur Verwendung des Arbeitsmittels erforderlich sind, dürfen Beschäftigte nicht überfordern. Arbeitswissenschaftlich wird empfohlen, stets unterhalb der Dauerleistungsgrenze zu arbeiten. Dabei sind Geschlecht, Körperhaltung und Kraftrichtung zu berücksichtigen.

    Hinweis 1: Für statische Muskelarbeit beträgt die Dauerleistungsgrenze nicht mehr als 15 % der Maximalkraft der entsprechenden Muskelgruppe.

    Hinweis 2: Konkretisierungen und Anhaltspunkte zu Körperkräften sind z. B. im Montagespezifischen Kraftatlas publiziert.

    Maßnahmen sind z. B.:
    a) Bereitstellung und Nutzung von Hebehilfen, Kranen, Transportbändern, Flurförderzeugen, Fahrerlosen Transportsystemen, Kollaborierenden Robotern. Diese müssen für den Einsatzzweck geeignet und mit möglichst geringem Aufwand verfügbar sein.
    b) Anpassung von Gebindegrößen, Minimierung von Lauf- und Transportwegen, systematisch rotierende Tätigkeiten mit Belastungswechsel.
  3. Arbeiten, bei denen gleichförmige, sich häufig wiederholende Bewegungsabläufe und Kraftaufwendungen der oberen Extremitäten (Handhabung kleiner Werkzeuge, handgeführter Maschinen) notwendig sind, dürfen Beschäftigte nicht überfordern. Gefährdungen können vermieden bzw. minimiert werden z. B. durch nachfolgende Maßnahmen:
    a) Automatisierung von Routinetätigkeiten,
    b) Bereitstellung ergonomischer Handwerkzeuge,
    c) Optimierung sich häufig wiederholender Bewegungsabläufe hinsichtlich ergonomisch günstiger Körperhaltungen durch Anordnung der Arbeitsmittel und Anpassung der Prozessabläufe (dies kann auch durch die Bereitstellung von Einstellvorrichtungen des Arbeitsmittels sowie geeigneter zuverlässiger Assistenzsysteme oder Hilfemitteln erfolgen) und
    d) systematische Rotation zwischen verschiedenen Tätigkeiten mit Belastungswechsel.
  4. Gestaltungsanforderungen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln für Vibrationen ergeben sich aus TRLV "Vibrationen" Teil 1 bis 3.

(4) Eine ergonomische Gestaltung dieser Benutzerschnittstelle hinsichtlich der psychischen Belastungsmerkmale umfasst folgende Aspekte:

  1. Arbeiten, bei denen häufige oder länger andauernde kognitive bzw. informationelle Anforderung durch spezifische optische oder akustische Informationen bestehen, deren Verarbeitung zur Verwendung des Arbeitsmittels erforderlich ist, dürfen Beschäftigte nicht unter- oder überfordern.
  2. Informationselemente (Kennzeichnungen, Anzeigen) von Arbeitsmitteln müssen alle Informationen, die zur Ausführung der Arbeitsaufgabe erforderlich sind, so darstellen, dass diese für Beschäftigte, unter Berücksichtigung der Leistungsgrenzen menschlicher Informationsverarbeitung und der Arbeitsumgebung, leicht zugänglich, eindeutig wahrnehmbar und leicht verstehbar sind, um angemessen reagieren zu können. Dabei ist die Beachtung folgender Gestaltungshinweise erforderlich:
    a) Die dargebotene Informationsmenge ist auf ein Mindestmaß zu begrenzen. Sie sollte jedoch beim Beschäftigten das Verständnis des dem Arbeitsmittel zu Grunde liegenden Arbeitsvorgangs und dessen Funktionsweise fördern. Beim Einsatz von Sprachhinweisen ist auf die Auswahl der Sprache und die akustische Verständlichkeit für die Beschäftigten zu achten. Beim Einsatz von akustischen Signalen sind diese unter der Einhaltung der Vorgaben in den TRLV "Lärm" auf ein Mindestmaß zu begrenzen.
    b) Informationselemente sind nach Funktion und Bedeutung zu priorisieren, zu gruppieren und idealerweise filterbar zu gestalten.
    c) Beschäftigte müssen die für die Arbeitsaufgabe erforderlichen Informationen so aufbereitet erhalten, dass diese von ihnen hinsichtlich Menge und Qualität erfasst, bewertet und verarbeitet werden können.
    d) Informationselemente, die im Kontext der Arbeitsaufgabe eine hohe Aufmerksamkeit erfordern, sind im zentralen Blickfeld anzuordnen, sodass sie in einer ergonomisch günstigen Körperhaltung erfasst werden können und nicht von anderen Informationen überdeckt werden.
    e) Informationsflüsse sind transparent zu gestalten (z. B. zum Systemstatus des Arbeitsmittels, auch in der Fernwartung).
    f) Bei der Darstellung der Informationen sind angemessene Zeichengrößen, -schärfe und Kontrast zu beachten. Diese sollten individualisiert anpassbar zu gestalten sein.
    g) Eindeutige Codierungsverfahren für Informationen des Arbeitsmittels und seiner Betriebszustände (z. B. Achtung, Gefährdung, Notfall, Warnung) sind zu verwenden.
    h) Erfolgt die Steuerung der Arbeitsmittel über Monitor-Rechner-Einheiten, sind die Anforderungen an die Schnittstellengestaltung in Anlehnung an Nummer 6 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung zu berücksichtigen.

    Hinweis: Der Stand der Technik insbesondere hinsichtlich der nutzerzentrierten Gestaltung und Informationsdarstellung wird u. a. in der DGUV Information 214-450 "Softwareergonomie" beschrieben.
  3. Beschäftigte müssen die Funktionsweise des Arbeitsmittels bei dessen Verwendung erfassen, kontrollieren und bei Störungen angemessen reagieren können. Die Funktionsweise umfasst z. B. Abfolge der Arbeitsschritte, Arbeitsgeschwindigkeit, Systemstatus sowie individuelle Einstellungsmöglichkeiten des Arbeitsmittels.

    Dabei ist die Beachtung folgender Gestaltungshinweise erforderlich:
    a) Die Bedienelemente und -funktionen des Arbeitsmittels müssen Beschäftigte bei der Erfüllung ihrer Arbeitsaufgabe erwartungskonform unterstützen, d. h. vorhersehbar sein unter Berücksichtigung von Nutzungskontext, bisheriger Arbeitserfahrungen, Qualifizierungen und üblicher Praxis. So muss z. B. die Bewegungsrichtung von Steuerungen zum Aktivieren der Funktionen und Anzeigen, wann immer möglich, mit der vorgesehenen Wirkung kompatibel sein.
    b) Eingabe- oder Bedienfehler bei der Verwendung des Arbeitsmittels, die die Sicherheit und Gesundheit Beschäftigter gefährden, müssen so weit wie möglich korrigierbar sein. Bei der Verwendung des Arbeitsmittels sollte die beabsichtigte Erfüllung der Arbeitsaufgabe trotz Eingabe- und Bedienfehler möglich sein (Fehlerrobustheit). Je nach Komplexität des Arbeitsmittels sind Maßnahmen für den Umgang mit Fehlern vorzugeben.
    c) Arbeitsmittel müssen Beschäftigte bei der Erfüllung ihrer Arbeitsaufgaben unterstützen, ohne dass sie einen Anreiz für die Manipulation ihrer Schutzeinrichtung bieten. Schutzeinrichtungen werden von Beschäftigten besonders gut akzeptiert, wenn
    • diese nicht störanfällig sind und den Arbeitsablauf subjektiv nicht behindern,
    • diese beim bestimmungsgemäßen Auslösen, andere Arbeitsplätze, die von dem betroffenen Arbeitsmittel unabhängig sind, nicht beeinträchtigen,
    • diese bei allen vorgesehenen Tätigkeiten (z. B. Einrichten, Einstellen, Einmessen, Beobachten, Beheben von Störungen) mit einem Arbeitsmittel nicht mehr als unvermeidbar hinderlich sind (einfache Handhabung, ergonomische Gestaltung),
    • alle notwendigen Betriebsarten vorgesehen sind und
    • die Arbeitsorganisation generell die Erledigung der Arbeitsaufgabe in der vorgesehenen Zeit zulässt.
  4. Unbeabsichtigtes gefahrbringendes Verhalten Beschäftigter, z. B. durch reflexartige Handlungen bei der Verwendung des Arbeitsmittels, kann mit geeigneten Bedienkonzepten, z. B. Zweihandbedienung, oder sicherheitstechnische Maßnahmen, wie z. B. Lichtschranken, verhindert werden.
  5. Beeinträchtigungen durch persönliche Schutzausrüstungen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln sind zu minimieren. Dabei sind insbesondere individuelle Voraussetzungen, Umgebungsbedingungen und Einsatzmöglichkeiten sowie Wechselwirkungen bei der Kombination von persönlichen Schutzausrüstungen am Arbeitsplatz zu berücksichtigen (siehe § 6 Absatz 1 Nummer 1 BetrSichV).

4.2.2 Anforderungen an die Gestaltung der Funktionsteilung und Arbeitsaufgaben (Aufgabenschnittstelle)

(1) Die ergonomische Gestaltung der Funktionsteilung und Arbeitsaufgaben hinsichtlich der physischen Belastungsarten sind in Abschnitt 4.2.1 Absatz 3 beschrieben.

(2) Zur Gewährleistung der Vollständigkeit der Arbeitsaufgaben soll die Funktionsteilung und Aufgabengestaltung zwischen Beschäftigten und Arbeitsmittel so erfolgen, dass

  1. Beschäftigte in ihrer Arbeitsaufgabe die Möglichkeit haben, planende, ausführende und kontrollierende Tätigkeiten mit unterschiedlichen Anforderungen zu verrichten,
  2. diese dynamisch gestaltbar ist, um die individuellen Leistungsvoraussetzungen der Beschäftigten, auch im Sinne einer Alters- und Alternsgerechtheit zu berücksichtigen und damit eine Passung zu gewährleisten,
  3. Beschäftigte nicht nur auf die Übernahme von Resttätigkeiten reduziert werden, die das Arbeitsmittel nicht ausführen kann, und
  4. Ziele, Bedeutung, Rollenverteilung und Zusammenhang der Arbeitsaufgabe für die Beschäftigten eindeutig erkennbar und belastungsoptimiert gestaltet sind.

(3) Zur Gewährleistung ausreichender Tätigkeits- und Handlungsspielräume soll die Funktionsteilung und Aufgabengestaltung zwischen Beschäftigten und Arbeitsmittel so erfolgen, dass Beschäftigte

  1. Einfluss auf die Planung und Ausführung hinsichtlich der Arbeitsinhalte, Arbeitsmenge, Arbeitsmittel, Verfahrensweisen und Reihenfolge der Arbeitsschritte nehmen können; hierbei sind enge technologische Kopplungen zu vermeiden,
  2. in ihrer Tätigkeit inhaltliche und zeitliche Freiheitsgrade besitzen, die an die Komplexität der Arbeitsaufgabe und die Qualifikation der Beschäftigten angepasst sind,
  3. den Zwang zur Daueraufmerksamkeit weitgehend vermeiden können,
  4. die vollständige Kontrolle über den Prozess der Aufgabenerledigung auch bei automatisierten Steuerungen und trotz Assistenzsystemen von Arbeitsmitteln erhalten bleibt und
  5. Kurzpausen individuell einnehmen und gestalten können.

(4) Zur Gewährleistung ausreichender Variabilität/ausreichenden Abwechslungsreichtums soll die Funktionsteilung und Aufgabengestaltung zwischen Beschäftigten und Arbeitsmittel so erfolgen, dass Beschäftigte

  1. Arbeitsaufgaben, mit einer angemessenen Varianz von Anforderungen bzgl. Arbeitsinhalt, Arbeitsgegenstand und Arbeitsmittel verrichten können, sodass verschiedene Fähigkeiten und Fertigkeiten bei der Erfüllung der Arbeitsaufgabe eingebracht werden können, sowie
  2. bei Bedienabläufen systematisch körperlichen und mentalen Lastwechsel sowie Entlastung über den Arbeitstag z. B. Pausen, Rotationen erfahren.

(5) Die gleichzeitige Verrichtung mehrerer Tätigkeiten (Multitasking) durch Beschäftigte sind durch eine eindeutige Priorisierung zu vermeiden.

(6) Zur Gewährleistung einer Transparenz hinsichtlich Verantwortung und Zuständigkeiten soll die Funktionsteilung zwischen Beschäftigten und Arbeitsmittel so erfolgen, dass Verantwortlichkeiten eindeutig geregelt und im Bedienkonzept zum Arbeitsmittel hinterlegt sind.

(7) Zur Gewährleistung sozialer Kontakte soll die Funktionsteilung zwischen Beschäftigten und Arbeitsmittel so erfolgen, dass Beschäftigte sich bei der Aufgabenerfüllung regelmäßig mit anderen Beschäftigten austauschen und mit diesen kooperieren können.

(8) Die aus der Funktionsteilung mit dem Arbeitsmittel resultierenden Arbeitsaufgaben sind so zu gestalten, dass die Fähigkeiten und Fertigkeiten des Beschäftigten erhalten bzw. weiterentwickelt werden können. Deshalb sollte

  1. das Aufgabenprofil ausgewogen sein, sodass die Tätigkeiten der Qualifikation des Beschäftigten entsprechen,
  2. das zur Verfügung gestellte Arbeitsmittel erlernbar gestaltet sein, d. h., dass dessen Bedienung und Funktionalität für Beschäftigte, unter Berücksichtigung ihrer Leistungsvoraussetzungen, möglichst leicht zu verstehen ist und erlernbaren Prinzipien folgt,
  3. bei nicht ausreichender Qualifikation Beschäftigter Ressourcen zum Kompetenzerwerb in die Arbeitsplanung integriert werden und
  4. bei einer Überqualifikation Beschäftigter die Arbeitsaufgabe durch adäquate Tätigkeiten angereichert werden.

(9) Bei Tätigkeiten mit Arbeitsmitteln, bei denen Beschäftigte aufgabenbedingt mit traumatisierenden Ereignissen (Tod, Verletzungen usw.) konfrontiert werden können, müssen die Gesundheitsrisiken durch wirksame Maßnahmen minimiert werden.

Hinweis: Empfehlungen für Maßnahmen können dem DGUV Grundsatz 306-001 entnommen werden.

4.2.3 Gestaltungsanforderungen an die Arbeitsorganisation bei der Verwendung von Arbeitsmitteln

(1) Die ergonomische Gestaltung der Arbeitsorganisation hinsichtlich der physischen Belastungsarten sind in Abschnitt 4.2.1 Absatz 3 beschrieben.

(2) Bei der ergonomischen Gestaltung der Arbeitsorganisation hinsichtlich der psychischen Belastungsmerkmale ist zu beachten, dass

  1. die Planung von Arbeitsmenge, -teilung, -kombination und Arbeitszeit es ermöglicht, dass Beschäftigte Arbeitsaufgaben in der geforderten Quantität bzw. Komplexität und Qualität in der für die Erledigung der Aufgabe zur Verfügung stehenden Zeit erfüllen können.
  2. Beschäftigte Arbeitsaufgaben möglichst störungsfrei ausführen können. Arbeitsunterbrechungen sollten durch Ankündigungen für den Beschäftigten planbar gestaltet sein. Im Fall unvorhersehbarer Unterbrechungen sollten Beschäftigte über Handlungs- und Entscheidungsspielräume verfügen, um auf diese im Sinne der Aufgabenerfüllung zu reagieren. Störungen dürfen dabei nicht durch erhöhte Arbeitsintensität, Verletzung der Sicherheitsvorschriften oder verkürzte Pausen ausgeglichen werden.
  3. Beschäftigte, ihre Arbeitsaufgaben mit möglichst geringer Wiederholungshäufigkeit und Handhabungsfrequenz verrichten. Eine enge technologische Bindung des Beschäftigten an einen vom Arbeitsmittel vorgegebenen Arbeitstakt sollte beispielsweise durch Puffer vermieden werden.
  4. Beschäftigte über der Komplexität der Arbeitsaufgabe angemessene, zeitliche, räumliche und organisatorische Möglichkeiten verfügen, um sich bei ihrer Arbeit mit anderen Beschäftigten abzustimmen.
  5. Beschäftigte über geeignete Qualifikationen verfügen, um die Abläufe bei der Verwendung des Arbeitsmittels verstehen zu können sowie dessen Anforderungen gerecht zu werden. Dabei ist sicher zu stellen, dass Beschäftigte ihren Mitwirkungs- und Unterstützungspflichten nachkommen können (siehe § 6 BetrSichV, TRBS 1111 "Gefährdungsbeurteilung" Abschnitt 3 Absatz 4 und TRBS 1116 "Qualifikation, Unterweisung und Beauftragung von Beschäftigten für die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln").

4.2.4 Gestaltungsanforderungen an die Arbeitszeit bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (§ 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 BetrSichV)

(1) Bei der Verwendung der Arbeitsmittel müssen die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes an die Länge und Lage von Arbeitszeiten, Ruhe- und Pausenzeiten eingehalten werden. Die Arbeitszeitgestaltung von der Nacht- und Schichtarbeit hat nach gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit zu erfolgen.

(2) Die berufsbezogene Erreichbarkeit sollte auf die vereinbarte Arbeitszeit begrenzt sein. Das Arbeitsmittel sollte eine klare Abgrenzung von Arbeitszeiten und Erholungszeiten der Beschäftigten ermöglichen.

(3) Den Beschäftigten ist durch vorhersehbare Arbeits-, Pausen-, Ruhe- und Erholungszeiten eine bessere Planbarkeit und Vereinbarkeit von Arbeit und Privatleben zu ermöglichen.

4.2.5 Gestaltungsanforderungen an die Arbeitsumgebung bei der Verwendung von Arbeitsmitteln

Gestaltungsanforderungen an die Arbeitsumgebung bei der Verwendung von Arbeitsmitteln ergeben sich für:

  1. die Beleuchtung aus Technische Regel für Arbeitsstätten (ASR) A3.4 "Beleuchtung",
  2. die Raumtemperatur aus ASR A3.5 "Raumtemperatur",
  3. Lärm aus ASR A3.7 "Lärm" sowie den Technischen Regeln zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (TRLV) "Lärm" Teil 1 bis 3,

    Hinweis: Neben der Vermeidung von Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit durch gehörschädigenden Lärm sind auch psychische Beeinträchtigungen durch Störgeräusche, in Abhängigkeit von den zu verrichtenden Tätigkeiten, zu berücksichtigen.
  4. Vibrationen aus den Technischen Regeln zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (TRLV) "Vibrationen" Teil 1 bis 3,
  5. den Arbeitsraum aus ASR A1.2 "Raumabmessungen und Bewegungsflächen",
  6. den sicheren Umgang mit Gefahrstoffen aus TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen",
  7. den sicheren Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen aus TRBA 400 "Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und für die Unterrichtung der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen",
  8. die Minimierung störender und beeinträchtigender Gerüche.