4 Schutzmaßnahmen

4.1 Grundpflichten

(1) Bei allen Tätigkeiten mit Biostoffen müssen mindestens die allgemeinen Hygienemaßnahmen nach Abschnitt 4.2 eingehalten werden.

(2) Werden nicht ausschließlich Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 1 ohne sensibilisierende oder toxische Wirkungen ausgeübt, hat der Arbeitgeber in Abhängigkeit von der Gefährdungsbeurteilung weitergehende Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung sind vor der Aufnahme der Tätigkeiten die konkreten Schutzmaßnahmen nach Abschnitt 4.3 festzulegen und umzusetzen. Diese müssen so ausgelegt sein, dass Gefährdungen vermieden und ggf. verbleibende Gefährdungen möglichst geringgehalten werden. Dabei sind die jeweiligen relevanten Aufnahmewege zu berücksichtigen.

(3) Bei der Ermittlung und Auswahl von Schutzmaßnahmen ist auch der Betriebsrat oder die Personalvertretung zu beteiligen. Die Beschäftigten sollen die Möglichkeit zur Mitwirkung erhalten.

(4) Hinsichtlich der Erstellung von Betriebsanweisungen und der Unterweisung der Beschäftigten wird auf den entsprechenden Abschnitt der TRBA 400 verwiesen4.

(5) Beim Eintritt von Betriebsstörungen und Unfällen mit Biostoffen sind geeignete Notfallmaßnahmen (inklusive Persönliche Schutzausrüstungen (PSA) und Erste-Hilfe-Maßnahmen) anzuwenden.

4.2 Allgemeine Hygienemaßnahmen

(1) Die Hygienemaßnahmen sind Teil der allgemeinen Schutzmaßnahmen. Dazu gehört insbesondere, dass

  1. Arbeitsplätze und Arbeitsmittel in einem dem Arbeitsablauf entsprechenden sauberen Zustand gehalten und regelmäßig gereinigt werden,
  2. Fußböden und Oberflächen von Arbeitsmitteln und Arbeitsflächen leicht zu reinigen sind,
  3. geeignete Waschgelegenheiten zur Verfügung stehen (siehe Abschnitt 4.4 Absatz 8),
  4. vom Arbeitsplatz getrennte Umkleidemöglichkeiten vorhanden sind, sofern Arbeitskleidung erforderlich ist; die Arbeitskleidung ist regelmäßig sowie bei Bedarf, insbesondere nach möglicher mikrobieller Verunreinigung, zu wechseln und fachgerecht durch den Arbeitgeber zu reinigen.

(2) Zur Umsetzung der allgemeinen Hygieneanforderungen tragen unter anderem bei

  1. Stärkung des allgemeinen Hygienebewusstseins der Beschäftigten durch den Arbeitgeber,
  2. regelmäßige und bedarfsweise Reinigung des Arbeitsplatzes,
  3. reinigen/wechseln von mikrobiell verunreinigter Arbeitskleidung und persönlicher Schutzausrüstungen (Beispiele siehe Anhang 1),
  4. Vermeidung von Verunreinigungen durch z. B. verunreinigte Schutzhandschuhe auf unbelastete Gegenstände,
  5. Vermeidung der Verschleppung durch z. B. verunreinigte Kleidung oder auch über mobile elektronische Geräte in unbelastete Bereiche wie Sozialräume, Fahrzeuge usw.,
  6. Trennung verunreinigter und sauberer Gegenstände wie Werkzeuge oder Kleidungsstücke,
  7. korrekte Benutzung vorhandener Einrichtungen und Möglichkeiten zur Arbeitsplatz- und Körperhygiene,
  8. Vermeidung von Hand-Gesicht-Kontakten bei der Arbeit,
  9. Reinigen der Hände vor Eintritt in die Pausen und bei Beendigung der Tätigkeit,
  10. beim Händereinigen bzw. -desinfizieren ist darauf zu achten, dass dieses nicht durch z. B. Ringe, Armbänder, Uhren, künstliche bzw. lange Fingernägel und ähnliches beeinträchtigt wird,
  11. Kommunikation der Hygienemaßnahmen, z. B. Aushang eines Hygieneplanes.

4.3 Auswahl von Schutzmaßnahmen

(1) Die Schutzmaßnahmen müssen in Abhängigkeit von der Höhe der Gefährdung festgelegt werden; d. h. je höher die Gefährdung, umso sicherer muss die Gefährdung vermieden bzw. minimiert werden. Allgemeine Anforderungen an Schutzmaßnahmen in Abhängigkeit von der Höhe der Gefährdung sind in der TRBA 400 festgelegt.

(2) Bei der Auswahl der Schutzmaßnahmen ist das STOP- Prinzip zu beachten. Das STOP-Prinzip beschreibt die Rangfolge von Schutzmaßnahmen. Diese Rangfolge hat der Arbeitgeber bei der Festlegung und Anwendung von Schutzmaßnahmen grundsätzlich zu beachten. Das STOP-Prinzip wird oft auch als STOP-Hierarchie, -Reihenfolge oder -Rangfolge bezeichnet. Es beruht auf der Reichweite und Wirksamkeit der Maßnahmen. Dabei stehen die einzelnen Buchstaben "STOP" für jeweils verschiedene Arten von Schutzmaßnahmen:

  1. S – Substitution
  2. T – Technische Schutzmaßnahmen
  3. O – Organisatorische Schutzmaßnahmen
  4. P – Persönliche Schutzmaßnahmen

Persönliche Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu allen anderen Maßnahmen.

(3) Zunächst ist im Rahmen der Substitution zu prüfen, ob

  1. Arbeitsverfahren durch solche ersetzt werden können, die mit einer geringeren Gefährdung, z. B. aufgrund geringerer Freisetzung, einhergehen,
  2. Biostoffe durch solche mit einem geringeren Gefährdungspotenzial ersetzt werden können,

soweit dies nach der Art der Tätigkeit oder nach dem Stand der Technik möglich ist.

(4) Ist eine Verfahrensänderung bzw. Substitution der Biostoffe nicht möglich, sind als nächstes technische und organisatorische Maßnahmen zu prüfen und umzusetzen. Wenn technische und organisatorische Maßnahmen nicht ausreichen, um die Gefährdung auf ein sicheres Maß zu reduzieren, sind persönliche Schutzmaßnahmen anzuwenden.

(5) Sind einzelne Maßnahmen nicht ausreichend, um Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu gewährleisten, sind verschiedene Maßnahmen miteinander zu verknüpfen, unter Beachtung des STOP-Prinzips.

(6) Es gibt Tätigkeiten mit Biostoffen wie z. B. Einsätze bei Betriebsstörungen, Unfällen und Notfällen, bei denen diese Rangfolge nicht immer eingehalten werden kann. Organisatorische Maßnahmen und persönliche Schutzmaßnahmen (insbesondere Atemschutz) erlangen dann im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung eine besondere Bedeutung.

(7) Ein Abweichen von der Rangfolge der Schutzmaßnahmen ist in der Gefährdungsbeurteilung zu begründen.

(8) Bei der Auswahl und Umsetzung von Schutzmaßnahmen sind der Stand der Technik sowie gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu beachten und umzusetzen. Dies gilt insbesondere für die Beschaffung von Arbeitsmitteln und die Einrichtung neuer Arbeitsplätze. Haben sich der Stand der Technik oder gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse fortentwickelt und erhöht sich die Arbeitssicherheit dadurch erheblich, sind die Schutzmaßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist anzupassen.

(9) Bei der Ermittlung und Auswahl von Schutzmaßnahmen können branchen- oder tätigkeitsspezifische Handlungsempfehlungen herangezogen werden.5

4.4 Technische und bauliche Maßnahmen

(1) Belastete Bereiche sind von unbelasteten Bereichen räumlich zu trennen.

(2) Die Oberflächen von Arbeitsflächen, Arbeitsmitteln (Maschinen, Betriebseinrichtungen), Fußböden, Wänden und Decken sollen leicht zu reinigen sein. Werden Wasser oder Reinigungsmittel verwendet, müssen die Oberflächen entsprechend beständig sein. Schwer zugängliche oder schwer zu reinigende Oberflächen oder Einbauten können dazu vor Beginn der Tätigkeiten z. B. staubdicht abgeklebt werden.

(3) Es sind Arbeits- und Reinigungsverfahren nach dem Stand der Technik einzusetzen, die zur Vermeidung bzw. Reduktion von Bioaerosolen führen. Zum Stand der Technik zählen unter anderem:

  1. gekapselte Maschinen und Anlagen oder geschlossene Förderwege für staubende Schüttgüter,
  2. geschlossene Kabinen auf Gabelstaplern, Radladern oder anderen Fahrzeugen; die Kabinen sind insbesondere in Bereichen mit hoher bzw. sehr hoher Gefährdung im Sinne der TRBA 400 mit klimatisierter Schutzbelüftung6 auszustatten,
  3. Einsatz von Maschinen und Geräten, die mit einer wirksamen Absaugung ausgerüstet sind, die Stäube sind mit Entstaubern mindestens der Staubklasse M zu erfassen; bei Tätigkeiten mit hohem Staubanfall empfiehlt sich ergänzend der Einsatz eines Vorabscheiders,
  4. Absaugung von Bioaerosolen am Arbeitsplatz möglichst nahe an der Emissionsquelle,
  5. raumlufttechnische Maßnahmen mit Anordnung der Absaugelemente möglichst nahe an der Emissionsquelle, um in diesen Bereichen hohe lokale Luftwechselraten zu erhalten. Bei mobilen Arbeitsplätzen wie z. B. Baustellen kann dies durch den Einsatz mobiler Luftreiniger realisiert werden,
  6. raumlufttechnische Maßnahmen zur wirksamen Durchlüftung des Bereiches und zur gleichmäßigen Versorgung des Raumes mit Frischluft (Luftwechsel),
  7. Niederschlagung des entstehenden Staubes durch Versprühen von Wasser, das mikrobiell nicht verunreinigt sein darf,
  8. zentrale Staubsaugeranlagen mit Rohranschlüssen,
  9. Reinigung durch Saugen oder feucht Wischen. Zur Staubaufnahme/Staubsaugen sind Industriestaubsauger bzw. Entstauber mindestens der Staubklasse M einzusetzen. Das Reinigen durch Kehren ohne staubbindende Maßnahmen oder Abblasen von Staubablagerungen mit Druckluft ist grundsätzlich nicht zulässig.

(4) Bei der Kombination und Anordnung verschiedener lufttechnischer Maßnahmen sind mögliche Wechselwirkungen durch Luftströmungen und Verschleppungen zu beachten. Lüftungskurzschlüsse sind zu vermeiden. Zugluft auf Grund von geöffneten Türen, Fenstern oder Durchgängen, die die Absaugleistung beeinträchtigt, ist zu vermeiden.7

(5) Die Luft ist so zu führen, dass Bioaerosole vom Beschäftigten weggeführt werden. Eine Verschleppung von Bioaerosolen in andere Bereiche ist zu vermeiden. Dies kann z. B. durch Unterdruckhaltung wie beispielsweise in einem Abzug erreicht werden. Aus dem belasteten Bereich abgeleitete Luft (Fortluft) ist so zu führen bzw. zu reinigen, dass keine belastete Luft in die Atemluft anderer Beschäftigter oder Dritter gelangt.

(6) Bei einer Fortführung der abgesaugten Luft muss der Bereich mit ausreichend Zuluft versorgt werden, um die abgesaugte Luft zu ersetzen. Es ist für ausreichend dimensionierte Zuluftöffnungen zu sorgen. Die Zuluft muss den betroffenen Bereich gleichmäßig durchströmen. Die Zuluftöffnungen werden dazu möglichst diagonal gegenüber der Ablufterfassung installiert.

(7) Abgesaugte Luft darf in den Bereich nur zurückgeführt werden, wenn sie wirksam gereinigt wurde. Der Hauptfilter muss dabei aus Filtermaterialien bestehen, die mindestens den Anforderungen der Staubklasse M bzw. HEPA H13 entsprechen.8

(8) Es sind leicht erreichbare Waschgelegenheiten mit fließendem Wasser, Einrichtungen zum hygienischen Trocknen der Hände sowie geeignete Hautreinigungs- und Hautpflegemittel vorzuhalten.9 Auch an mobilen und abgelegenen Arbeitsplätzen ist für eine Möglichkeit der hygienischen Händereinigung und -trocknung zu sorgen.

(9) Soweit nach der Gefährdungsbeurteilung erforderlich, sind Waschräume oder Duschmöglichkeiten vorzusehen. Gründe für die Einrichtung eines Waschraumes können z. B. Tätigkeiten mit starker Verunreinigung oder starker Geruchsbelastung sein.

(10) Bei Tätigkeiten mit Kontakt zu Biostoffen sind vom Arbeitsplatz getrennte Umkleidemöglichkeiten und getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für Arbeits- und Privatkleidung vorzusehen.

(11) Es sind vom Arbeitsplatz getrennte Möglichkeiten der Aufbewahrung und Einnahme der Pausenverpflegung zur Verfügung zu stellen.

4.5 Organisatorische Maßnahmen

(1) Die Maßnahmen für allgemeine Hygiene sind in einem Reinigungs- und Hygieneplan festzuhalten (Beispiel siehe Anhang 1).

(2) Der Arbeitgeber muss den Beschäftigten ausreichend Zeit und Möglichkeiten zur Umsetzung der festgelegten Maßnahmen zur Verfügung stellen, insbesondere hinsichtlich Maßnahmen der Körper- und Arbeitsplatzhygiene.

(3) Die Zahl der Beschäftigten, die Biostoffen ausgesetzt sind oder sein können, ist auf das für die Erfüllung der Arbeitsaufgabe notwendige Maß zu begrenzen.

(4) Sofern entsprechend der Gefährdungsbeurteilung Desinfektionsmaßnahmen erforderlich sind, müssen diese mit geprüften und auf den Einsatzzweck sowie auf die relevanten Biostoffe abgestimmten Desinfektionsmitteln durchgeführt werden.10 Die Desinfektionsmaßnahmen sind bezüglich möglicher toxikologischer oder physikalisch-chemischer Eigenschaften im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung gemäß GefStoffV zu berücksichtigen. Es handelt sich bei den einzusetzenden Desinfektionsmitteln um Biozid-Produkte. Daher sind die Vorgaben des Biozidprodukterechts, insbesondere die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (Biozidprodukte-Verordnung) zu beachten.

(5) Beschäftigte dürfen an Arbeitsplätzen, an denen die Gefahr einer Verunreinigung durch Biostoffe besteht, keine Nahrungs- und Genussmittel zu sich nehmen. Hierfür sind die nach Abschnitt 4.4 Absatz 11 eingerichteten Bereiche zu nutzen.

(6) Der Arbeitgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass durch mikrobiell verunreinigte PSA inklusive Schutzkleidung oder Arbeitskleidung keine Verschleppung in unbelastete – auch private – Bereiche erfolgt. Daher muss diese, wenn sie bei Tätigkeiten mit erhöhter Exposition oder bei Kontakt mit mikrobiell verunreinigten Oberflächen getragen wurde, oder erkennbar verunreinigt ist,

  1. vor Betreten von Pausen- und Bereitschaftsräumen abgelegt oder im Falle von Arbeitskleidung überdeckt werden.
  2. von der Privatkleidung getrennt aufbewahrt werden.
  3. vom Betrieb gereinigt werden und darf von den Beschäftigten nicht zur Reinigung nach Hause mitgenommen werden. Einwegschutzkleidung ist zu entsorgen.

(7) Sofern Privatkleidung als Arbeitskleidung getragen wird gilt Absatz 6 sinngemäß.

(8) Abfälle mit Biostoffen sind in geeigneten Behältnissen zu sammeln.

(9) Sofern Tiere, wie z. B. Nagetiere, Tauben, Insekten oder Ähnliches zu einer Gefährdung führen, sind geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen.

(10) Lagerbedingungen, die eine Vermehrung von Biostoffen begünstigen, sind zu vermeiden.

4.6 Persönliche Schutzausrüstungen (PSA)

(1) Reichen technische und organisatorische Maßnahmen nicht aus oder können nicht angewandt werden, müssen PSA vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt und von den Beschäftigten getragen werden.

(2) Kriterien zur Auswahl der PSA bei Gefährdungen durch Biostoffe sind der gleichnamigen Schrift des ABAS zu entnehmen.11

(3) PSA kann durch beispielsweise Hitzestau, Atemwiderstand, Feuchtigkeitseinschluss oder Beweglichkeitseinschränkungen zu einer Belastung der Beschäftigten führen. Belastende PSA darf daher nur eingesetzt werden

  1. bei unregelmäßigen oder nur gelegentlichen, kurzzeitigen Tätigkeiten mit hoher Exposition oder
  2. als vorübergehende Maßnahme bis technische oder organisatorische Maßnahmen umgesetzt wurden.

(4) Wenn die inhalative Exposition gegenüber sensibilisierend und toxisch wirkenden Biostoffen trotz Ausschöpfung aller technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen nicht mindestens auf die Gefährdungsstufe "erhöht" nach TRBA 400 reduziert werden kann, ist unverzüglich Atemschutz bereitzustellen und anzuwenden. Auch in der Gefährdungsstufe "erhöht" kann das Tragen von Atemschutz zusätzlich erforderlich sein.

(5) Die erforderlichen PSA (z. B. Handschutz, Körperschutz, Schutzschuhe, Augenschutz/Gesichtsschutz, partikelfiltrierender Atemschutz) sind auf der Basis der Unterweisung bestimmungsgemäß zu benutzen.

(6) Es ist sicherzustellen, dass die Gebrauchsdauer (Tragezeit) für Atemschutz beachtet und eingehalten wird.12 Auch bei anderen PSA wie z. B. Schutzhandschuhen oder Schutzanzügen kann eine Belastung durch das Tragen bestehen.13 Auch für diese Fälle kann eine Begrenzung der Gebrauchsdauer erforderlich sein.

(7) Wiederverwendbare PSA sind nach Benutzung zu reinigen, instand zu halten und gegebenenfalls auszutauschen, um eine zusätzliche Exposition durch die mikrobielle Verunreinigung der PSA zu vermeiden.

(8) Nicht wiederverwendbare PSA (Einwegartikel) sind nach Benutzung, spätestens arbeitstäglich, zu entsorgen.

4.7 Wirksamkeitsprüfung

Die Prüfung der Wirksamkeit der getroffenen Schutzmaßnahmen ist integraler Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung. Entsprechende Hinweise zur Prüfung sind in der TRBA 400 in Abschnitt Wirksamkeitsprüfung beschrieben.

 


4 Beispiele für Betriebsanweisungen, die auf die jeweilige Tätigkeit anzupassen sind, finden sich in der DGUV Information 213-016 "Betriebsanweisungen nach der Biostoffverordnung" sowie bei den einzelnen Landesbehörden und Unfallversicherungsträgern.
5 Zusammenstellung von Rechtstexten, DGUV Regelwerk sowie weiteren branchen-, betriebs- oder arbeitsplatzbezogene Schriften und Medien der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung: https://www.dguv.de/medien/inhalt/praevention/themen_a_z/biologisch/kobas/bio_liste_kobas. pdf?query=webcode+m203819
6 Für "Baumaschinen" siehe DGUV Information 201-004 – Für "Landwirtschaftliche Maschinen" siehe TRBA 230 Abschnitt 4.1 (3) 4.
7 Weitere Hinweise finden Sie in der DGUV Regel 109-002
8 Weitere Hinweise finden Sie im DGUV Grundsatz 309-012
9 ASR A4.1 Sanitärräume
10 Liste der vom Robert Koch-Institut geprüften und anerkannten Desinfektionsmittel und -verfahren sowie Desinfektionsmittel-Liste des VAH [Links siehe Literaturhinweise]
11 Beschluss 45/2011 des ABAS vom 5.12.2011 (befindet sich z. Zt. in Überarbeitung) [Links siehe Literaturhinweise]
12 Einzelheiten hierzu siehe z. B. DGUV Regel 112-190
13 Einzelheiten hierzu siehe TRGS 401 sowie DGUV Regelwerk in den Literaturhinweisen