TRBA 250: Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege, Anhang 4

Anhang 4 Ergänzende Hinweise zum Atemschutz

1 Hinweise zum korrekten Sitz von FFP-Masken

Für die Auswahl einer geeigneten Maske (Typ, Größe) wird eine Anpassungsüberprüfung empfohlen, mit dem der Dichtsitz der Maske qualitativ oder quantitativ beim Träger der Maske bestimmt werden kann (siehe Abschnitt 5 der DGUV Regel 112-190).

Für den Gebrauch ist die Maske gemäß den Vorgaben der Herstellerfirma aufzusetzen. Insbesondere ist hierbei auf eine korrekte Anformung des Nasenbügels zu achten und der korrekte Dichtsitz durch Abtasten der Dichtlinie zu prüfen. Während mehrmaligem Ein- und Ausatmen ist darauf zu achten, ob Luft über den Dichtrand ein- bzw. ausströmt. Ist dies der Fall, muss der Sitz der Maske entsprechend korrigiert werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass beim Tragen eines Bartes im Bereich der Dichtlinie von Atemschutzgeräten die erwartete Schutzwirkung wegen des schlechten Dichtsitzes nicht zu erreichen ist.

2 Partikelfiltrierender Atemschutz (FFP)

Partikelfiltrierende Halbmasken sind Atemschutzgeräte, die nach der europäischen Norm DIN EN 149 [1] geprüft sind und die Anforderungen dieser Norm erfüllen. Die Norm unterscheidet die Geräteklassen FFP1, FFP2 und FFP3. Die Verwendung von Atemschutzgeräten unterliegt der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit (PSA-Benutzungsverordnung).

Entscheidend für die Schutzwirkung eines Atemschutzgerätes ist die Gesamtleckage. Diese setzt sich zusammen aus dem Filterdurchlass und der so genannten Verpassungsleckage, die durch Undichtigkeiten zwischen der Dichtlinie der Maske und dem Gesicht des Trägers entsteht. Nach DIN EN 149 werden beide Eigenschaften der FFP-Masken geprüft. FFP1-Masken haben die geringste Schutzwirkung, während FFP3-Masken die größte aufweisen.

Als gesamte nach innen gerichtete Leckage (Gesamtleckage) für die einzelnen Geräte sind nach dem Prüfverfahren der DIN EN 149 (zulässige Werte für acht der zehn arithmetischen Mittelwerte, wobei ein Wert pro Prüfperson bestimmt wird) anzusetzen:

FFP1 max. 22 %

FFP2 max. 8 %

FFP3 max. 2 %.

Für die Verwendung von partikelfiltrierenden Halbmasken zum Schutz von Beschäftigten vor aerogen übertragenen Infektionserregern sprechen ihr gutes Rückhaltevermögen bezüglich Partikeln auch < 5 µm und die definierte maximale Gesamtleckage (bei korrekter Benutzung!).

3 Mund-Nasen-Schutz (MNS)

MNS (synonym Operationsmasken – OP-Masken) wird überwiegend in der medizinischen Erstversorgung, der ambulanten und Krankenhausversorgung und -behandlung sowie in der Pflege verwendet und ist ein Medizinprodukt. Das Tragen von MNS durch den Behandler schützt dabei vor allem Patienten vor Spritzern des Behandlers (Fremdschutz). MNS ist keine PSA und stellt keinen Atemschutz dar. Die für MNS bestehende europäische Norm [2] gilt nicht für Masken, die für den persönlichen Schutz des Personals bestimmt sind.

Hinweis: Nach der europäischen Norm für Atemschutzgeräte DIN EN 149 an handelsüblichen MNS durchgeführte Untersuchungen des Instituts für Arbeitsschutz (IFA) der DGUV zeigen, dass die Gesamtleckage vieler MNS deutlich über den für partikelfiltrierende Halbmasken (FFP) zulässigen Werten liegt. Nur einige wenige MNS erfüllen die wesentlichen Anforderungen (Filterdurchlass, Gesamtleckage, Atemwiderstand) an eine filtrierende Halbmaske der Geräteklasse FFP1 [3].

MNS kann wirkungsvoll das Auftreffen makroskopischer Tröpfchen im Auswurf des Patienten auf die Mund- und Nasenschleimhaut des Trägers verhindern.

MNS schützt Mund und Nase des Trägers vor Berührungen durch kontaminierte Hände.

4 Ergänzende Hinweise zur Notwendigkeit von Atemschutzmasken

Der Verwendung von Atemschutz kommt, neben einer adäquaten Belüftung, eine große wirksame Rolle in der Prävention von Infektionen durch luftübertragene Erreger zu.

Die in Deutschland übliche Festlegung einfacher Sicherheitsabstände von 1,5 Metern zum infektiösen Menschen, unter der Annahme, dass Infektionserreger, die vor allem durch "Tröpfchen" ("droplets") übertragen werden, die schnell zu Boden sinken würden, ist aus folgenden Gründen für den Gesundheitsschutz der Beschäftigten nicht ausreichend.

  1. Aerosole aus festen oder flüssigen Partikeln in der Luft stellen eine Verteilung der Partikel über mehrere Größenordnungen dar. Kleinere Partikel verbleiben länger in der Luft und können sich über Luftbewegungen im Raum verteilen.

    Aerosole können von Menschen durch verschiedene exspiratorische Aktivitäten erzeugt werden (z. B. Atmen, Sprechen). In Abhängigkeit der Entstehungsorte im Respirationstrakt und der damit verbundenen verschiedenen Produktionsmechanismen, verteilt sich die Größenordnung der erzeugten Partikel. Es konnte gezeigt werden, dass die Mehrheit der ausgeatmeten Aerosolpartikel im einstelligen Mikrometerbereich ist.

    Für verschiedene respiratorische Erkrankungen existieren inzwischen solide Beweise für die Übertragung durch die Luft über den Abstand von 1–2 Meter hinaus.

    Beispiele: SARS-CoV, SARS-CoV-2, MERS-CoV, Influenza, RSV [4]

  2. Selbst große Tröpfchen (Größenordnung 100 µm Durchmesser) benötigen mehrere Sekunden um auf den Boden zu sinken. Kleinere Partikel können viele Stunden in der Luft verbleiben. In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass die ausgeatmeten Tröpfchen an der Luft in der Regel rasch schrumpfen, da ein Großteil Ihres Wasseranteils verdunstet und dadurch kleinere Partikel entstehen, die deutlich länger in der Luft verbleiben und sich im ganzen Raum verteilen können [5].