TRBA 250: Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege, 8 Aufzeichnungs- und Unterrichtungspflichten
(1) Die zuständige Behörde muss, gemäß § 17 Absatz 1 BioStoffV unverzüglich über jeden Unfall und jede Betriebsstörung (z. B. der unzureichend geschützte Kontakt) bei Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 3, die zu einer Gesundheitsgefahr der Beschäftigten führen können sowie über Krankheits- und Todesfälle, die auf Tätigkeiten mit Biostoffen zurückzuführen sind, unter genauer Angabe der Tätigkeit unterrichtet werden.
(2) In diesem Zusammenhang sind Nadelstichverletzungen an benutzten Kanülen als Unfälle dann unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden, wenn die Infektiosität des Indexpatienten bekannt und dieser nachgewiesenermaßen mit HIV, HBV oder HCV infiziert ist.
Hinweis: Die Unfallmeldung an den zuständigen Unfallversicherungsträger ersetzt nicht die Unterrichtung der zuständigen Behörde.
(1) Bei Tätigkeiten der Schutzstufe 3 hat der Arbeitgeber gemäß § 7 Absatz 3 BioStoffV zusätzlich ein Verzeichnis über die Beschäftigten zu führen, die diese Tätigkeiten ausüben. In dem Verzeichnis sind die Art der Tätigkeiten und die vorkommenden Biostoffe sowie aufgetretene Unfälle und Betriebsstörungen anzugeben. Es ist personenbezogen für den Zeitraum von mindestens zehn Jahren nach Beendigung der Tätigkeit aufzubewahren.
Analog ist in der ambulanten Versorgung zu verfahren, wenn in diesem Zusammenhang Menschen betreut und gepflegt werden, die an einem leicht übertragbaren Infektionserreger der Risikogruppe 3 nachweislich erkrankt sind.
(2) Der Arbeitgeber hat
(3) Das Verzeichnis über die Beschäftigten kann zusammen mit dem Biostoffverzeichnis nach § 7 Absatz 2 BioStoffV geführt werden (siehe z. B. auch Abschnitt 3.1.1).