7 Betriebsanweisung und Unterweisung der Beschäftigten

7.1 Betriebsanweisung und Arbeitsanweisung

(1) Der Arbeitgeber hat nach § 14 Absatz 1 BioStoffV schriftliche Betriebsanweisungen zu erstellen und regelmäßig sowie bei Änderungen der Arbeitsbedingungen zu aktualisieren. Dies ist nicht erforderlich, wenn ausschließlich Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 1 ohne sensibilisierende oder toxische Wirkungen ausgeübt werden. Die Betriebsanweisung ist arbeitsbereichs-, tätigkeits- und stoffbezogen auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung und der festgelegten Schutzmaßnahmen zu erstellen. Die Betriebsanweisung hat insbesondere folgende Punkte zu enthalten:

  1. Mit der Tätigkeit verbundene Gefahren für die Beschäftigten:
    a) auftretende Biostoffe und deren Risikogruppen sowie
    b) relevante Übertragungswege bzw. Aufnahmepfade.
  2. Erforderliche Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln:
    a) Maßnahmen zur Expositionsverhütung,
    b) richtige Verwendung scharfer oder spitzer medizinischer Instrumente,
    c) Hygienemaßnahmen, ggf. Verweis auf den Hygieneplan,
    d) Tragen, Verwenden und An- und Ablegen persönlicher Schutzausrüstungen,
    e) Verhalten bei Verletzungen, bei Unfällen, bei Betriebsstörungen (z. B. Kontamination) sowie im Notfall.
  3. Maßnahmen der Ersten Hilfe, gegebenenfalls Hinweise zur PEP,
  4. Maßnahmen zur Entsorgung von kontaminierten Abfällen,
  5. Informationen zu arbeitsmedizinischen Präventionsmaßnahmen einschließlich Immunisierung.

(2) Die Betriebsanweisung ist in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache abzufassen, bekannt zu machen und an geeigneter Stelle im Arbeitsbereich auszuhängen oder auszulegen.

Hinweis: Geeignete Stellen sind z. B. der Arbeitsplatz, das Stationszimmer, das Untersuchungszimmer, das Kraftfahrzeug bei Beschäftigten ambulanter Pflegedienste, der Rettungs- oder Krankentransportwagen.

Beispiel einer Betriebsanweisung siehe Anhang 6.

(3) Für Tätigkeiten der Schutzstufen 3 sind zusätzlich zur Betriebsanweisung Arbeitsanweisungen zu erstellen, die am Arbeitsplatz vorliegen müssen. Arbeitsanweisungen sind auch erforderlich für Tätigkeiten mit erhöhter Infektionsgefährdung, z. B. bei

  1. Tätigkeiten, bei denen erfahrungsgemäß eine erhöhte Unfallgefahr besteht,
  2. Tätigkeiten, bei denen bei einem Unfall mit schweren Infektionen zu rechnen ist oder
  3. Instandhaltungsarbeiten an kontaminierten Geräten.

(4) Bei der medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Patienten außerhalb von ambulanten und stationären Einrichtungen des Gesundheitsdienstes17 hat der Arbeitgeber in Arbeitsanweisungen den Umgang mit persönlichen Schutzausrüstungen und Arbeitskleidung sowie die erforderlichen Maßnahmen zur Hygiene und zur Desinfektion festzulegen.

7.2 Unterweisung

(1) Beschäftigte, die Tätigkeiten mit Biostoffen ausführen, müssen anhand der Betriebsanweisung und der betrieblichen Hygienemaßnahmen (Hygieneplan) über die auftretenden Gefahren und über die erforderlichen Schutzmaßnahmen unterwiesen werden. Dies gilt auch für Fremdfirmen (Wartungs-, Instandhaltungs- und Reinigungspersonal) und sonstige Personen (z. B. Praktikanten).

Die Unterweisung soll so gestaltet sein, dass das Sicherheitsbewusstsein der Beschäftigten gestärkt wird. Die Umsetzung der Unterweisungsinhalte ist zu kontrollieren.

Die Beschäftigten sind auch über die Voraussetzungen zu informieren, unter denen sie Anspruch auf arbeitsmedizinische Vorsorge nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge haben.

(2) Im Rahmen der Unterweisung hat eine allgemeine arbeitsmedizinische Beratung der Beschäftigten zu erfolgen. Bei Tätigkeiten im Rahmen dieser TRBA ist es erforderlich, den Betriebsarzt oder die Betriebsärztin zu beteiligen. Eine Beteiligung ist z. B. auch durch die Schulung der Personen, die die Unterweisung durchführen oder durch die Mitwirkung an der Erstellung geeigneter Unterrichtsmaterialien zur arbeitsmedizinischen Prävention, gegeben.

Die Themenfelder, zu denen die Beschäftigten informiert und beraten werden müssen, sind in Abhängigkeit vom Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung festzulegen. Sie betreffen unter anderem:

  1. mögliche tätigkeitsbedingte gesundheitliche Gefährdungen durch die verwendeten oder vorkommenden Biostoffe.

    Dabei sind insbesondere
    a) die typischen bzw. mit der Tätigkeit verbundenen Übertragungswege bzw. Aufnahmepfade,
    b) die möglichen Krankheitsbilder und Symptome,
    c) medizinische Faktoren, die zu einer Erhöhung des Risikos führen können, wie
    eine verminderte Immunabwehr, z. B. aufgrund einer immunsuppressiven Behandlung oder einer Erkrankung wie Diabetes mellitus,
    das Vorliegen chronisch obstruktiver Atemwegerkrankungen,
    eine gestörte Barrierefunktion der Haut,
    eine sonstige individuelle Disposition oder
    Schwangerschaft und Stillzeit sowie
    d) die Möglichkeiten der Impfprophylaxe

    zu berücksichtigen.

  2. die einzuhaltenden Verhaltensregeln, z. B. zu Hygieneanforderungen, Hautschutz und -pflege und deren konsequente Umsetzung,
  3. die medizinischen Aspekte der Notwendigkeit, Geeignetheit und des Gebrauchs von persönlichen Schutzausrüstungen, z. B. Schutzhandschuhe, Körperschutz, Atemschutz, einschließlich Handhabung, maximale Tragzeiten, Wechselturnus und möglicher körperlicher Belastungen,
  4. die Maßnahmen der Ersten Hilfe und der PEP sowie das Vorgehen bei Schnitt- und Stichverletzungen,
  5. die erforderliche arbeitsmedizinische Vorsorge (Pflicht- bzw. Angebotsvorsorge), deren Untersuchungsumfang und Nutzen und mögliche Impfungen,
  6. das Angebot einer arbeitsmedizinischen Vorsorge beim Auftreten einer Erkrankung, wenn der Verdacht eines ursächlichen Zusammenhangs mit der Tätigkeit besteht.

(3) Die Unterweisung ist vor Aufnahme der Tätigkeiten sowie bei maßgeblichen Änderungen der Arbeitsbedingungen, mindestens jedoch jährlich, durchzuführen. Sie muss in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache mündlich, arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogen anhand der Betriebsanweisungen erfolgen.

Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisungen sind zu dokumentieren und vom Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.

7.3 Pflichten der Beschäftigten

Die Beschäftigten haben die Arbeiten so auszuführen, dass sie nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der durch den Arbeitgeber erteilten Unterweisung und erstellten Arbeitsanweisungen, durch die Anwendung technischer, organisatorischer und persönlicher Maßnahmen eine Gefährdung ihrer Person und Dritter durch Biostoffe möglichst verhindern. Zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstungen sind bestimmungsgemäß zu verwenden.

 


17 Tätigkeiten, die nicht in Arbeitsstätten, sondern im privaten Bereich z. B. der häuslichen Alten- und Krankenpflege durchgeführt werden.