(1) Diese TRBA gilt für gezielte und nicht gezielte Tätigkeiten mit Biostoffen in Laboratorien. Sie regelt Maßnahmen zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit aller in den Arbeitsbereichen der Laboratorien tätigen Beschäftigten, unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten mit Biostoffen ausüben oder nicht. Weiterhin fallen andere Personen unter den Anwendungsbereich dieser TRBA, soweit diese aufgrund des Verwendens von Biostoffen durch Beschäftigte oder Unternehmer ohne Beschäftigte gefährdet werden können. Hierzu zählen beispielsweise externes Reinigungs- und Wartungspersonal, Lieferanten und alle anderen Betriebsfremden.
(2) Des Weiteren konkretisiert die TRBA 100 die Vorgaben der Biostoffverordnung (BioStoffV) insbesondere des Anhangs II [1]. Sie legt die Mindestanforderungen an die baulichen, technischen und organisatorischen sowie persönlichen Schutzmaßnahmen in Laboratorien für die vier Schutzstufen fest, die für Tätigkeiten mit Biostoffen verschiedener Risikogruppen erforderlich sind. Die Anforderungen sollen Gefährdungen für die Beschäftigten und andere Personen, die sich aus den Tätigkeiten mit Biostoffen ergeben können, verhindern und wenn das nicht möglich ist, auf ein Minimum reduzieren.
(3) Tätigkeiten mit gentechnisch veränderten Formen von Biostoffen unterliegen sowohl dem Gentechnikrecht als auch der BioStoffV. Sollten keine gleichwertigen Regelungen zum Schutz der Beschäftigten vorliegen, gelten die jeweils strengeren Regelungen.
(4) Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Biostoffen in der biotechnologischen Produktion von Biopharmazeutika, Diagnostika und Impfstoffen sind in der TRBA 110 "Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Biostoffen in der biotechnologischen Produktion von Biopharmazeutika, Diagnostika und Impfstoffen" beschrieben [3].
(5) Tätigkeiten im Technikumsmaßstab fallen unter die Vorgaben der TRBA 100.
Hinweis1:
Allgemeine Schutzmaßnahmen für Arbeiten in Laboratorien sind in der TRGS 526 "Laboratorien" geregelt, diese sind zusätzlich zu beachten [4].
(6) Für Labortätigkeiten in Arztpraxen, tiermedizinischen Praxen, Apotheken und zahntechnischen Einrichtungen ist es nicht zwingend erforderlich, die TRBA 100 heranzuziehen, sofern diese Tätigkeiten in Art und Umfang geringfügig sind und von der TRBA 250 "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege", der TRBA 252 "Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 4 im Gesundheitsdienst und im Bestattungswesen" bzw. der TRBA 260 "Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in der Veterinärmedizin und bei vergleichbaren Tätigkeiten" abgedeckt werden [11, 51, 52].
Derartige Labortätigkeiten sind insbesondere:
Finden darüber hinaus weitergehende diagnostische Arbeiten (insbesondere Kultivierungen) statt, so unterliegen solche den Anforderungen dieser TRBA 100.
(7) Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist zu ermitteln, welche TRBA im Einzelfall anzuwenden ist.
| 1 | Hinweise sind nähere Erläuterungen bzw. Verweise auf angrenzende Rechtsgebiete; sie entfalten durch die Nennung in dieser TRBA keine Vermutungswirkung im Sinne des § 8 Absatz 5 Satz 3 BioStoffV, sofern sie diese nicht durch andere rechtliche Regelungen bereits haben. |