Arbeitsmedizinische Vorsorge erfolgt grundsätzlich im individuellen, persönlichen Kontakt – das heißt unter gleichzeitiger physischer Anwesenheit von Ärztin oder Arzt nach § 7 ArbMedVV ("Betriebsärztin oder Betriebsarzt") und beschäftigter Person. Mit der fortschreitenden Digitalisierung der Arbeitswelt finden digitale Anwendungen Eingang in die arbeitsmedizinische Praxis. Sie bieten neue Möglichkeiten, arbeitsmedizinische Vorsorge orts- und zeitflexibler zu gestalten, ohne die gebotene Qualität und Vertraulichkeit zu gefährden. Dies gilt insbesondere in ländlichen Regionen, bei dezentral organisierten Betrieben oder im Kontext mobiler Arbeit (insbesondere Homeoffice). Auch steigende Anforderungen an Effizienz und Erreichbarkeit betriebsärztlicher Leistungen sprechen für einen sachgerechten und verantwortungsvollen Einsatz digitaler Lösungen.
Der Einsatz solcher Anwendungen ist in § 7 Absatz 4 der ärztlichen (Muster-)Berufsordnung geregelt (MBO-Ä). Die vorliegende Arbeitsmedizinische Regel (AMR) "Digitale Anwendungen in der arbeitsmedizinischen Vorsorge" konkretisiert die Anforderungen der ArbMedVV an den Einsatz digitaler, insbesondere telemedizinischer Verfahren im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge.
Die Nutzung digitaler Anwendungen erfordert eine klare Orientierung hinsichtlich der berufsrechtlichen, datenschutzrechtlichen und medizinisch-fachlichen Anforderungen, um ein hohes Qualitätsniveau sowie die Einhaltung arbeitsmedizinischer Standards zu gewährleisten. Die ärztliche Schweigepflicht ist bei der Nutzung digitaler Anwendungen sowie telemedizinischer Vorsorge zu berücksichtigen.
Ziel dieser AMR ist es, Rechtssicherheit für das Handeln aller Beteiligten und Rahmenbedingungen dafür zu schaffen, wie Arbeitgeber arbeitsmedizinische Vorsorge gemäß §§ 3, 4, 5 und 5a ArbMedVV unter Wahrung der hohen Qualität auch mit Hilfe von digitaler Anwendungen veranlassen, anbieten oder ermöglichen können. Darüber hinaus konkretisiert diese AMR die Möglichkeiten und Grenzen der telemedizinischen Umsetzung in Bezug auf die ärztlichen Pflichten nach § 6 ArbMedVV (vgl. Abschnitt 4). Mit dieser AMR wird klargestellt, wie von Betriebsärztinnen und Betriebsärzten den Bedürfnissen von Beschäftigten bei einer Entscheidung über den Einsatz einer telemedizinischen Vorsorge angemessen Rechnung getragen werden kann.
Diese Regel beschränkt sich auf eine Konkretisierung solcher Vorgaben der ArbMedVV, die durch den Einsatz digitaler Anwendungen einschließlich der Telemedizin berührt werden. Alle übrigen Pflichten von Arbeitgebern sowie Ärztinnen oder Ärzten gelten auch bei Einsatz digitaler Anwendungen in der Arbeitsmedizin.
Angesichts der raschen Weiterentwicklung digitaler Technik und zunehmender Erfahrungen mit ihrer Anwendung in der Arbeitsmedizin wird eine angemessene Frist für eine Überprüfung und ggf. Aktualisierung dieser arbeitsmedizinischen Regel empfohlen (vgl. Abschnitt 6).