4. Ärztliche Pflichten

4.1 Ärztliche Verantwortung bei telemedizinischer Durchführung

Die ärztliche Verantwortung bleibt bei telemedizinischer Durchführung vollumfänglich bestehen.

Werden Ärztinnen und Ärzte im Rahmen ihrer Facharztweiterbildung mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge betraut, hat die weiterbildende Ärztin oder der weiterbildende Arzt darauf hinzuwirken und zu überwachen, dass auch bei Einsatz digitaler Anwendungen alle Anforderungen der ArbMedVV erfüllt werden.

Die ärztliche Gesamtverantwortung besteht auch dann, wenn Teilaufgaben der arbeitsmedizinischen Vorsorge unter Einsatz digitaler Anwendungen an andere Betriebsärztinnen, Betriebsärzte oder spezifisch qualifizierte nichtärztliche Fachkräfte delegiert werden. Weiterführende Empfehlungen zur Delegation betriebsärztlicher Leistungen enthält die AME "Delegation" (BMAS, Hrsg., Bonn 2019).

4.2 Arbeitsmedizinische Vorsorge in Präsenz (Präsenztermin)

Arbeitsmedizinische Vorsorge ist grundsätzlich im individuellen, persönlichen Kontakt zu erbringen, das heißt unter gleichzeitiger physischer Anwesenheit von Betriebsärztin oder Betriebsarzt und beschäftigter Person. Digitale Kommunikationsmedien können unterstützend und ergänzend eingesetzt werden, ersetzen jedoch nicht den persönlichen Kontakt als Regelform der Vorsorge. Ein persönlicher Vorsorgetermin bildet die Grundlage für die ärztliche Einschätzung, die Qualität der Vorsorge sowie insbesondere für den Aufbau eines tragfähigen ärztlichen Vertrauensverhältnisses zur beschäftigten Person. Dieses darf durch den Einsatz digitaler Anwendungen nicht beeinträchtigt werden; insbesondere darf der persönliche Eindruck nicht entfallen oder relativiert werden.

Die erste arbeitsmedizinische Pflicht- oder Angebotsvorsorge für einen Beschäftigten ist bei jedem weiteren Anlass nach dem Anhang der ArbMedVV grundsätzlich als Präsenztermin durchzuführen. Eine erste Wunschvorsorge kann telemedizinisch erfolgen. Sofern aus ärztlicher Sicht vertretbar, können weitere Vorsorgen, insbesondere beratende Gespräche ohne unmittelbaren Untersuchungsbedarf, unter Nutzung geeigneter digitaler Kommunikationsmedien durchgeführt werden.

4.3. Telemedizinische Vorsorge

Telemedizinische Vorsorge setzt voraus, dass diese im konkreten Einzelfall betriebsärztlich vertretbar ist, die erforderliche ärztliche Sorgfalt gewahrt werden kann und die beschäftigte Person über die Besonderheiten einer telemedizinischen Vorsorge aufgeklärt worden ist. Dabei ist insbesondere auf die Möglichkeit eines Präsenztermins hinzuweisen. Diese Aufklärung kann schriftlich oder über geeignete Kommunikationsmittel erfolgen (§ 7 Absatz 4 Satz 2 MBO-Ä). Sie muss die Information darüber enthalten, auf welchem Weg der Wunsch nach einem Präsenztermin kommuniziert werden kann.

Unter Beachtung der in dieser Regel konkretisierten Voraussetzungen kann Arbeitsmedizinische Vorsorge nach ärztlicher Prüfung im Einzelfall als telemedizinische Vorsorge erfolgen.

Eine generelle telemedizinische Vorsorge für alle Beschäftigten eines Betriebes ohne individuelle Prüfung widerspricht den Erfordernissen der ArbMedVV und dieser Regel.

4.4 Beratung zu den Voraussetzungen telemedizinischer Vorsorge

Die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt haben im Fall der Nutzung digitaler Anwendungen einschließlich der Telemedizin durch entsprechende Information und Beratung darauf hinzuwirken, dass die Rahmenbedingungen für die beschäftigte Person den Anforderungen an eine individuelle und vertrauliche arbeitsmedizinische Beratung entsprechen. Für den Fall mobiler Arbeit hat die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt darauf hinzuweisen, dass die Beratung unbeeinflusst, störungsfrei und unter Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht erfolgt, insbesondere indem sichergestellt wird, dass sich keine Dritten im Raum befinden oder mithören können. Arbeitet der Betriebsarzt oder die Betriebsärztin selbst mobil, hat er oder sie zu gewährleisten, dass die Beratung vertraulich erfolgt.

4.5 Berücksichtigung aller Arbeitsbedingungen

Die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt muss sich vor einer arbeitsmedizinischen Vorsorge die notwendigen Kenntnisse über die konkreten Arbeitsplatzverhältnisse verschaffen. Hierzu haben insbesondere persönliche Arbeitsplatzbegehungen zu erfolgen. Darüber hinaus können die erforderlichen Kenntnisse mittels digitaler Anwendungen z. B. Videokonferenzen eingeholt werden. Soweit die Gefährdungsbeurteilung in einem betrieblichen IT-System dokumentiert wird, kann ein betriebsärztlicher Zugriff auf dieses System maßgeblich zur Gewinnung von wesentlichen Erkenntnissen beitragen. Auch im Fall der Nutzung digitaler Anwendungen einschließlich der Telemedizin müssen ärztlicherseits alle relevanten Arbeitsbedingungen und arbeitsbedingten Gefährdungen bekannt sein und angemessen berücksichtigt werden (§ 6 Absatz 1 Satz 3 ArbMedVV, AMR 3.3 "Ganzheitliche Arbeitsmedizinische Vorsorge").

4.6 Ärztliche Prüfung der Voraussetzungen telemedizinischer Vorsorge

Die Entscheidung, ob im Einzelfall eine telemedizinische Vorsorge ärztlich vertretbar ist, erfordert eine sorgfältige Prüfung durch die Betriebsärztin oder den Betriebsarzt. Dabei sind insbesondere folgende Voraussetzungen zu berücksichtigen:

Die erforderliche ärztliche Sorgfaltspflicht und Schweigepflicht ist zu gewährleisten.
Aus der betriebsärztlichen Dokumentation einer früheren Vorsorge ergibt sich keine medizinische Notwendigkeit einer Vorsorge in Präsenz.
Absehbar erforderliche medizinische Diagnostik kann telemedizinisch erfolgen oder, soweit berufsrechtlich zulässig, im Rahmen von Teilaufgaben an eine angemessen qualifizierte nichtärztliche Person delegiert werden, die in direktem physischen Kontakt mit der beschäftigten Person steht.
Für eine sorgfältige ärztliche Beratung im konkreten Fall liegen alle erforderlichen Informationen, Befunde und Sachverhalte vor oder können im Rahmen der telemedizinischen Vorsorge über geeignete Kommunikationsmittel übermittelt werden. Die einsetzbaren Kommunikationsmittel erlauben eine angemessene ärztliche Beurteilung der aktuellen gesundheitlichen Verfassung der beschäftigten Person unter Berücksichtigung des jeweiligen Vorsorgeanlasses, weiterer Arbeitsbedingungen und der dokumentierten medizinischen Befunde und Diagnosen.
Die räumlichen Gegebenheiten erlauben auf beiden Seiten eine ungestörte, vertrauensvolle und individuelle ärztliche Kommunikation. Dies gilt sowohl für den Arbeitsplatz der Betriebsärztin oder des Betriebsarztes als auch für den Ort, an dem sich die beschäftigte Person aufhält.
Soweit Vorgaben oder Leitlinien für die Telemedizin seitens wissenschaftlicher Fachgesellschaften vorliegen, deren Gebiete den jeweiligen Vorsorgeanlass berühren, können diese erfüllt werden.
Die ärztliche Dokumentation erfüllt die berufsrechtlichen Anforderungen und enthält eine nachvollziehbare Begründung, warum im Einzelfall ein ausschließlich telemedizinischer Vorsorgetermin ärztlich vertretbar ist.
Die beschäftigte Person hat nicht ausdrücklich um eine Durchführung der Vorsorge in Präsenz gebeten.

4.7 Information des Arbeitgebers

Das Ergebnis der ärztlichen Prüfung, ob das Angebot einer telemedizinische Vorsorge ärztlich vertretbar ist, hat die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt dem Arbeitgeber in Textform mitzuteilen.

4.8 Notwendigkeit eines zusätzlichen Präsenztermins

Im Verlauf einer ausschließlich telemedizinisch durchgeführten arbeitsmedizinischen Vorsorge können sich auf Grundlage der Anamnese, der erhobenen Befunde oder weiterer diagnostischer Erfordernisse Hinweise auf die Notwendigkeit eines ergänzenden Präsenztermins ergeben.

Die arbeitsmedizinische Vorsorgebescheinigung ist dann erst nach Abschluss des vollständigen Vorsorgeverfahrens, das heißt nach dem Präsenztermin, auszustellen.

4.9 Nutzung von Kommunikationsmedien

Bei der Nutzung von Kommunikationsmedien ist sicherzustellen, dass diese vor dem unberechtigten Zugriff auf den vertraulichen Inhalt der Kommunikation geschützt sind. Insbesondere sind geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um unberechtigte Zugriffe auf personenbezogene medizinische Daten, Inhalte der Anamnese, Beratung oder Befunderhebung wirksam zu verhindern.

Zur Beurteilung der datenschutzrechtlichen Anforderungen können die "Hinweise und Empfehlungen zur ärztlichen Schweigepflicht, Datenschutz und Datenverarbeitung in der Arztpraxis" der Bundesärztekammer (abrufbar auf der Internetseite der Bundesärztekammer) ergänzend herangezogen werden.