(1) Diese Richtlinie gilt für die folgenden Erzeugnisse:
| a) | Maschinen; |
| a) | auswechselbare Ausrüstungen; |
| b) | Sicherheitsbauteile; |
| c) | Lastaufnahmemittel; |
| d) | Ketten, Seile und Gurte; |
| e) | abnehmbare Gelenkwellen; |
| f) | unvollständige Maschinen. |
(2) Vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie sind ausgenommen:
| a) | Sicherheitsbauteile, die als Ersatzteile zur Ersetzung identischer Bauteile bestimmt sind und die vom Hersteller der Ursprungsmaschine geliefert werden; |
| b) | spezielle Einrichtungen für die Verwendung auf Jahrmärkten und in Vergnügungsparks; |
| c) | speziell für eine nukleare Verwendung konstruierte oder eingesetzte Maschinen, deren Ausfall zu einer Emission von Radioaktivität führen kann; |
| d) | Waffen einschließlich Feuerwaffen; |
| e) | die folgenden Beförderungsmittel:
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| f) | Seeschiffe und bewegliche Offshore-Anlagen sowie Maschinen, die auf solchen Schiffen und/oder in solchen Anlagen installiert sind; |
| g) | Maschinen, die speziell für militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung konstruiert und gebaut wurden; |
| h) | Maschinen, die speziell für Forschungszwecke konstruiert und gebaut wurden und zur vorübergehenden Verwendung in Laboratorien bestimmt sind; |
| i) | Schachtförderanlagen; |
| j) | Maschinen zur Beförderung von Darstellern während künstlerischer Vorführungen; |
| k) | elektrische und elektronische Erzeugnisse folgender Arten, soweit sie unter die Richtlinie 73/23/EWG des Rates vom 19. Februar 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (3) fallen:
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| l) | die folgenden Arten von elektrischen Hochspannungsausrüstungen:
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