Hygienemaßnahmen bei Reinigungs- und Pflegemitteln
Die Gesundheitsprobleme beim Umgang mit Reinigungsmitteln und Pflegemitteln können bei Beachtung
von Hygienemaßnahmen verringert werden. Der Arbeitgeber hat deshalb folgende Hygienemaßnahmen
zu ermöglichen bzw. auf sie hinzuweisen:
- ausreichend geeignete persönliche Schutzausrüstungen
- Pflege der persönlichen Schutzausrüstungen gewährleisten (z. B. Reinigen und Trocknen der Handschuhe)
- Nahrungs- und Genussmittel nur so aufbewahren, dass sie nicht mit Reinigungs- und Pflegemitteln in Kontakt kommen
- Vor dem Umgang mit Reinigungs- und Pflegemitteln und nach den Pausen ein geeignetes Hautschutzmittel verwenden,
- Nach Arbeitsende und vor den Pausen die Hände schonend reinigen,
- vor den Pausen und nach Arbeitsende ein geeignetes Hautpflegemittel verwenden,
Die Hygienemaßnahmen sind in der Betriebsanweisung
und im Rahmen der Unterweisung zu erläutern.
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Reinigungsmittel (C 332) |
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Desinfektionsreinigungsmittel (C 333) |
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Umgang mit Reinigungs- und Pflegemitteln (DGUV Regel 101-019) |
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