§ 45
Fahrwege

(1) Fahrzeuge dürfen nur auf Fahrwegen oder in Bereichen betrieben werden, die ein sicheres Fahren ermöglichen und die ausreichend tragfähig sind.

(2) Fahrzeuge dürfen auf geneigtem Gelände nur betrieben werden, wenn ausreichende Sicherheit gegen Umstürzen und gefährdendes Rutschen gegeben ist.

(3) Fahrzeuge müssen von Bruch-, Gruben-, Halden- und Böschungsrändern

sowie Rampen soweit entfernt bleiben, dass keine Absturzgefahr besteht. DA

(4) Bestehen an Kipp- und Entladestellen Gefahren des Ablaufens, Um- oder

Abstürzens von Fahrzeugen, darf dort nur abgekippt oder entladen werden, wenn diese Gefahren durch Einrichtungen vermieden sind. DA

(5) Absatz 1 gilt nicht für Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge im Einsatz.


DA zu § 45 Abs. 3:

Siehe auch DIN 4124 "Baugruben und Gräben; Böschungen, Arbeitsraumbreiten, Verbau".


DA zu § 45 Abs. 4:

Einrichtungen sind z. B. ausreichend dimensionierte, mindestens 0,25m hohe Anschläge mit einer Gefahrenkennzeichnung nach § 12 der UVV "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8, bisherige VBG 125) Anschläge oder Aufschüttungen.