§ 44
Fahr- und Arbeitsweise

(1) Fahrzeuge dürfen nur vom Platz des Fahrzeugführers aus geführt werden. Stellteile dürfen nur von den dafür vorgesehenen Plätzen aus betätigt werden. DA

(2) Der Fahrzeugführer muss zum sicheren Führen des Fahrzeuges den Fuß umschließendes Schuhwerk tragen. DA

(3) Der Fahrzeugführer hat die Fahrweise so einzurichten, dass er das Fahrzeug sicher beherrscht. Insbesondere muß er die Fahrbahn-, Verkehrs-, Sicht- und Witterungsverhältnisse, die Fahreigenschaften des Fahrzeuges sowie Einflüsse durch die Ladung berücksichtigen. DA


DA zu § 44 Abs. 1:

Diese Forderung beinhaltet auch, dass der Antriebsmotor von Fahrzeugen nur vom Platz des Fahrzeugführers aus nicht von einem Standort außerhalb des Führerhauses gestartet werden darf, sofern nicht besondere Einrichtungen (z. B. Anlasssperren) vorhanden sind, die ein unbeabsichtigtes Bewegen des Fahrzeuges verhindern.


DA zu § 44 Abs. 2:

Zum sicheren Führen von Fahrzeugen sind z. B. Sandaletten (ohne Fersenriemen), Holzpantinen, Clogs nicht geeignet.

Siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 35 UVV "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1, bisherige VBG 1).


DA zu § 44 Abs. 3:

Diese Forderung beinhaltet auch, dass