§ 42
Verhalten vor und während der Fahrt

(1) Auf Fahrzeugen dürfen Personen nur auf den jeweils für sie bestimmten Sitz-, Steh- oder Liegeplätzen mitfahren, DA

(2) Der Fahrzeugführer darf erst anfahren, nachdem er sich davon überzeugt hat, dass

  1. die Ladetätigkeiten beendet sind und sich keine für die Mitfahrt nicht bestimmten Personen und Ladegeräte auf der Ladefläche des Fahrzeuges befinden, DA
  2. alle Beifahrer und Mitfahrer die vorgesehenen Plätze nach Absatz 1 eingenommen haben
    und
  3. beim Betätigen von Zusatzlenkungen durch Mitgänger oder Mitfahrer eine Verständigung mittels Signaleinrichtung gewährleistet ist.

(3) Das Auf- und Abspringen während der Fahrt ist untersagt.

(4) Der Aufenthalt in Dachschlafkabinen ist während der Fahrt untersagt.

(5) Abweichend von Absatz 4 ist der Aufenthalt in Dachschlafkabinen während der Fahrt erlaubt, wenn diese durch besondere Bau- und Ausrüstungsmerkmale dafür geeignet sind. DA


DA zu § 42 Abs. 1:

Mulden von Dumpern, Hochsitze von Lkw-Ladekranen usw. bieten keinen sicheren Aufenthalt für das Mitfahren von Personen. Gleiches gilt für das Stehen auf Ladeflächen und das Sitzen auf Bordwänden.


DA zu § 42 Abs. 2 Nr. 1:

Siehe auch § 21 Abs. 2 StVO.


DA zu § 42 Abs. 5:

Geeignet für den Aufenthalt während der Fahrt sind solche Dachschlafkabinen, die den besonderen Bau- und Ausrüstungsbestimmungen des Abschnittes 4.3.2 BG-Regeln "Liegeplätze in Führerhäusern und Ruheräumen von Fahrzeugen sowie Dachschlafkabinen" (BGR 136, bisherige ZH 1/211) entsprechen.