§ 34
Anweisungen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die vom Hersteller mitgelieferten Betriebsanleitungen befolgt werden.

(2) Müssen zur Verhütung von Unfällen beim Betrieb von Fahrzeugen besondere Regeln beachtet werden, hat der Unternehmer Betriebsanweisungen in verständlicher Form und Sprache aufzustellen. Diese sind den Versicherten zur Kenntnis zu bringen. DA


DA zu § 34 Abs. 2:

Siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 5 Abs. 1.

Diese Anweisungen können z.B. Angaben enthalten über

Siehe auch BG-Informationen "Sichere Beförerung von Flüssiggasflaschen mit Fahrzeugen" (BGI 590), "Muster-Betriebsanweisung für den Betrieb von Fahrzeugbehältern für körnige oder staubförmige Güter (Silofahrzeugbehälter)" (BGI 666) und "Empfehlungen zum Tragen von Gehörschützern bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr" (BGI 673).