§ 7
Kennzeichnung von Gefahrenstellen

Gefahrenstellen, die nicht beseitigt oder abgesperrt werden können, müssen deutlich sichtbar gekennzeichnet sein. DA


DA zu § 7:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Gefahrenstellen durch gelb/schwarz gestreifte Warnanstriche oder deutlich sichtbare und gut lesbare Warnschilder gekennzeichnet sind. Siehe hierzu auch UVV "Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A 8)