§ 6
Sicherheitsabstand und Neigungswinkel

(1) Durch die zulässige Höchstlast gekrängte oder getrimmte Schwimmkörper (Schiffskörper) müssen an der am tiefsten eintauchenden Stelle zwischen der Wasserfläche und der Oberkante der Bordwand oder des Decks einen Sicherheitsabstand von mindestens 300 mm, auf witterungsgefährdeten oder schnellfließenden Binnengewässern von mindestens 500 mm haben. Der Neigungswinkel gekrängter oder getrimmter Schwimmkörper darf nicht mehr als 5° betragen.DA

(2) Der Sicherheitsabstand muß auf den Außenseiten des Schwimmkörpers (Schiffskörpers) durch Marken gekennzeichnet sein.DA


DA zu § 6 Abs. 1:

Der Sicherheitsabstand am Schwimmkörper (Schiffskörper), der als ein Mindestabstand nicht unterschritten werden darf, ist abhängig von der Wellenhöhe des Gewässers, auf dem das Gerät betrieben wird. Besteht die Gefahr, daß Schwimmkörper durch Wellen vollaufen oder die Stabilität durch das Überspülen des Decks ungünstig beeinflußt werden kann, ist der Sicherheitsabstand entsprechend zu vergrößern.

Bei Geräten auf schnellfließenden Gewässern, vor denen Stauwellen hoch auflaufen können und bei Geräten, die wechselweise auf verschiedenen Binnengewässern mit unterschiedlichen Wellenhöhen eingesetzt werden, ist eine den Wellen entsprechende größere Bemessung des Sicherheitsabstandes unerläßlich.

Schnellfließende Binnengewässer sind z. B. Flüsse mit Strömungsgeschwindigkeiten von etwa 1,2 m/s oder mehr.


DA zu § 6 Abs. 2:

Diese Förderung ist erfüllt, wenn als Marken waagerechte rote Striche von etwa 300 mm Länge und 40 mm Höhe aufgebracht werden, die dauerhaft, z. B. durch Körnerschläge, markiert sind. Die Unterkante der Marke bezeichnet die zulässige tiefste Eintauchung des Schwimmkörpers oder Schiffskörpers bei Krängung oder Trimmung durch die Höchstlast. Art und Ausführung der Marken müssen behördlichen Bestimmungen entsprechen, soweit solche erlassen sind.