II. Bau und Ausrüstung

A. Allgemeines

§ 3a
Hebezeuge, Fördergeräte und Arbeitsmaschinen auf Schwimm- oder Schiffskörpern im Anwendungsbereich der Richtlinie 89/392/EWG

(1) Für Hebezeuge, Fördergeräte und Arbeitsmaschinen auf Schwimm- oder Schiffskörpern, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (89/392/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates vom 20. Juni 1991 (91/368/EWG), und für schwimmende Geräte, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (89/655 EWG) fallen, gelten die folgenden Bestimmungen.

(2) Für Hebezeuge, Fördergeräte und Arbeitsmaschinen auf Schwimm- oder Schiffskörpern, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 89/392/EWG fallen und nach dem 31. Dezember 1992 erstmals in Betrieb genommen werden, gelten anstatt der Beschaffenheitsanforderungen dieses Abschnitts die Beschaffenheitsanforderungen des Anhangs I der Richtlinie. Der Unternehmer darf diese Hebezeuge, Fördergeräte und Arbeitsmaschinen auf Schwimm- oder Schiffskörpern erstmals nur in Betrieb nehmen, wenn ihre Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie durch eine EG-Konformitätserklärung nach Anhang II sowie das EG-Zeichen nach Anhang III der Richtlinie nachgewiesen ist.

DA (3) Absatz 2 gilt nicht für Hebezeuge, Fördergeräte und Arbeitsmaschinen, die den Anforderungen dieses Abschnittes entsprechen und bis zum 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht worden sind.

(4) Hebezeuge, Fördergeräte und Arbeitsmaschinen auf Schwimm- oder Schiffskörpern, die nicht unter Absatz 2 fallen, müssen spätestens am 1. Januar 1997 mindestens den Anforderungen der Richtlinie 89/655/EWG entsprechen.


DA zu § 3a:

Schwimm- oder Schiffskörper, die nur dazu dienen, Hebezeuge, Fördergeräte und Arbeitsmaschinen aufzunehmen und zum Zweck der Ortsveränderung unabhängig vom Arbeitsverfahren zu bewegen, fallen nicht unter den Anwendungsbereich der Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (89/392/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates vom 20. Juni 1991 (91/368/EWG).


DA zu § 3a Abs. 2:

Beschaffenheitsanforderungen für Hebezeuge, Fördergeräte und Arbeitsmaschinen auf Schwimm- und Schiffskörpern enthalten die Bestimmungen der §§ 17, 18 Abs. 1 und § 19.