§ 31
Instandsetzungs-, Änderungs- und Reinigungsarbeiten

(1) Instandsetzungs-, Änderungs- und Reinigungsarbeiten dürfen während des Betriebes an bewegten Teilen der Hebezeuge, Fördergeräte und Arbeitsmaschinen nicht vorgenommen werden.

(2) Bei Instandsetzungs-, Änderungs- und Reinigungsarbeiten an oder in der Nähe von Teilen der Hebezeuge, Fördergeräte und Arbeitsmaschinen, die sich bewegen können, sind diese gegen unbeabsichtigtes Ingangsetzen zu sichern. DA

(3) Vor Instandsetzungs- oder Änderungsarbeiten hat der Unternehmer oder sein Beauftragter dafür zu sorgen, daß im Gefahrbereich liegende Arbeitsstellen abgesperrt und deutlich sichtbar gekennzeichnet werden; die Durchführung dieser Sicherheitsmaßnahmen ist zu überwachen.

(4) Nur der Unternehmer oder sein Beauftragter darf ein schwimmendes Gerät nach Instandsetzungs- oder Änderungsarbeiten für den Betrieb wieder freigeben. Vorher hat er sich davon zu überzeugen, daß sich die gesamte Anlage wieder in betriebssicherem Zustand befindet und daß alle an den Arbeiten beteiligten Personen die Gefahrenbereiche verlassen haben.


DA zu § 31 Abs. 2:

Sicherungen gegen unbeabsichtigtes Ingangsetzen sind z. B. Feststellvorrichtungen, Sicherungsketten, Sicherungsstropps, Abkuppeln von Wellenleitungen.