§ 3
Kennzeichnung

(1) An Geräten und Seilblöcken müssen angegeben sein:

  1. Hersteller oder Lieferer,
  2. Baujahr,
  3. Typ, falls Typenbezeichnung vorhanden,
  4. Fabriknummer oder Seriennummer,
  5. zulässige Belastung.

Als zulässige Belastung ist anzugeben bei:

a) Trommelwinden bis 1 500 N Seilzugkraft die Zugkraft für die unterste Seillage,
  b) Trommelwinden über 1 500 N Seilzugkraft die Zugkraft für die unterste und oberste Seillage,
  c) Geräten zum Bewegen von Wasserfahrzeugen die Zugkraft und die Haltekraft,
  d) Elektrozügen, Druckluftzügen und Flaschenzügen die Tragfähigkeit,
  e) Geräten mit Zahnstangen, Spindeln und Zylindern die Druckkraft,
  f) Geräten für mehrere Verwendungszwecke die zulässige Belastung für die einzelnen Verwendungszwecke.

Für Wagenheber, die als Pannenhilfe zur serienmäßigen Ausstattung von Kraftfahrzeugen gehören, genügen die Angaben der Nummern 1 und 5. DA

(2) Zusätzlich muß an Geräten angegeben sein:

(3) Zusätzlich muß an kraftbetriebenen Geräten angegeben sein:

(4) An Seilwinden, die zum Ziehen von Arbeitsgeräten und Fahrzeugen bei der Bewirtschaftung landwirtschaftlich genutzter Flächen und in landwirtschaftlichen Kulturen bestimmt sind, muß angegeben sein:

Nur zum Ziehen von rücklaufgesicherten Arbeitsgeräten und Fahrzeugen. Heben und Ablassen von Lasten nicht zulässig.

(5) An Geräten ohne Rücklaufsicherung (§ 12) und ohne Bremseinrichtung (§ 14) muß angegeben sein:

Nur zum Ziehen in der Horizontalen. Bewegen von Lasten auf schiefen Ebenen und Heben nicht zulässig.

(6) Eine Kennzeichnung der Geräte nach den Absätzen 1 bis 3 ist nicht erforderlich bei in Einrichtungen eingebauten Geräten, sofern diese Angaben aus der Kennzeichnung der Einrichtungen, deren Betriebsanleitung oder Prüfbuch hervorgehen.

(7) Eine Kennzeichnung der Geräte nach den Absätzen 2 und 3 ist nicht erforderlich, wenn die Platzverhältnisse auf dem Gerät das Anbringen der Angaben nicht zulassen und diese aus der Betriebsanleitung entnommen werden können.

(8) Die Angaben nach den Absätzen 1 bis 5 müssen dauerhaft und leicht erkennbar angebracht sein. Die Angaben über die zulässige Belastung müssen für den Anschläger erkennbar angebracht sein.

DA zu § 3 Abs. 1:

Bei Anwendung der Maßeinheit daN (Deka Newton) stimmen die Angaben für die Zugkraft in kp und daN annähernd überein: 1 kp = 0,981 daN; 1 daN = 10 N.

Die Angabe der zulässigen Belastung kann - abhängig vom Verwendungszweck - unterschiedlich sein, z. B. wenn Transport feuerflüssiger Massen erfolgt oder die Verwendung in Verbindung mit hochziehbaren Personenaufnahmemitteln vorgesehen ist.