§ 21
Notendhalteinrichtung

(1) Kraftbetriebene, in Gebäuden eingebaute Geräte, bei denen die obere Endstellung der Last vom Steuerstand aus nicht einsehbar ist, sowie Elektro- und Druckluftzüge müssen eine selbsttätig wirkende Notendhalteinrichtung haben, die die Aufwärtsbewegung begrenzt. Nach dem Ansprechen der selbsttätig wirkenden Einrichtung muß die entgegengesetzte Bewegung noch möglich sein. DA

(2) Absatz 1 gilt nicht für hydraulische und pneumatische Systeme, bei denen die Bewegung durch die Endstellung des Kolbens begrenzt ist.

(3) Besteht die Notendhalteinrichtung aus einem Notendschalter, muß dessen Funktion überprüfbar sein. DA

DA zu § 21 Abs. 1:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn

1. Notendschalter vorhanden sind, bei deren Anbringung der Nachlaufweg berücksichtigt ist,
2. einstellbare Rutschkupplungen vorhanden sind, die die Arbeitsbewegungen gefahrlos begrenzen,
3. Druckbegrenzungsventile in hydraulischen und pneumatischen Systemen vorhanden sind, die die Arbeitsbewegungen begrenzen.

DA zu § 21 Abs. 3:

Die Überprüfung des Notendschalters kann durch Betätigen von Hand oder durch Anfahren des Schalters erfolgen. Letzteres setzt voraus, daß ein vorgeordneter Betriebsendschalter nach seinem Ansprechen überbrückbar ist.