§ 20

(1) Seiltrommeln müssen so ausgebildet sein, daß die Seile an ihnen sicher und ohne Abknicken befestigt werden können. Die Befestigungsstelle muß so angeordnet sein, daß das Befestigen der Seile möglichst unbehindert durch andere Bauteile erfolgen kann. DA

(2) Geräte, die zum Bewegen von Lasten auf schiefen Ebenen oder zum Heben bestimmt sind, müssen so eingebaut oder aufgestellt sein, daß ein gleichmäßiges Aufwickeln der Seile auf den Trommeln gewährleistet ist. Ist dies bei kraftbetriebenen Geräten nicht möglich, muß eine Seilwickeleinrichtung vorhanden sein. DA

(3) Absatz 2 gilt nicht für in Fahrzeuge eingebaute Rücke-, Lade- und Selbstbergewinden, wenn die Abmessungen des Fahrzeuges dies nicht zulassen.

(4) Das Seil darf abweichend von Absatz 1 bei Rückewinden an der Trommel so befestigt werden können, daß bei voller Abwicklung ein unmittelbares Lösen von der Trommel möglich ist.

DA zu § 20 Abs. 1 Satz 1:

Diese Forderung wird erfüllt durch Befestigungen,

1. die sich nicht unbeabsichtigt lösen können,
2. die kein Knoten des Tragmittels erfordern und
3. bei denen das Seil nicht über scharfe Kanten gebogen wird.

DA zu § 20 Abs. 2 Satz 1:

Diese Forderung wird erfüllt durch die Art des Einbaues oder der Aufstellung, wenn dadurch die seitliche Ablenkung des Seiles an der Auflaufstelle auf die Trommel 40 nicht überschreitet.

Die günstigsten Verhältnisse ergeben sich, wenn das Seil senkrecht zur Trommelachse auf die Trommel aufläuft. Der Winkel, den das auflaufende Seil mit dieser Senkrechten bzw. mit der Rillenebene bildet, ist die seitliche Ablenkung.

Eine seitliche Ablenkung an der Auflaufstelle bis zu 40 (1:15) ist zulässig.