§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) Winden, Hub- und Zuggeräte im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Geräte, die allein oder in Verbindung mit anderen Einrichtungen zum Heben, Senken, Ziehen oder Drücken von Lasten oder zum Spannen oder zum Heben und Senken von Personen verwendet werden und bei denen

  1. Seile durch
  2. Ketten durch
  3. Zahnstangen, Spindeln, Kolben oder deren Gegenstücke bewegt werden.

DA

(2) Keine Geräte im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind:

(3) Personen, die Winden, Hub- und Zuggeräte betätigen, werden im folgenden als Geräteführer bezeichnet.



DA zu § 2 Abs. 1:

Geräte sind z. B.:

Siehe auch DIN 15100 "Serienhebezeuge; Benennungen" und "Illustrierte Terminologie der Föderation Européenne de la Manutention, Sektion IX".

Spille sind kraftbetriebene konkave Rollen, die ein herumgeschlungenes Seil oder eine herumgeschlungene Kette durch Reibung mitnehmen. Das ablaufende Ende wird unter Vorspannung gehalten.

Lasten sind auch Wasser- oder Schienenfahrzeuge, die von den Geräten bewegt werden.

Andere Einrichtungen sind z. B. Krane, Erdbaumaschinen, Hebebühnen, Flurförderzeuge, Regalbedienungsgeräte, Fahrzeuge.

DA zu § 2 Abs. 1 Nr. 3:

Für fest eingebaute oder ortsgebundene Einrichtungen zum Anheben von Fahrzeugen sowie für ortsveränderliche Hebeeinrichtungen, bei denen unter dem angehobenen Fahrzeug bestimmungsgemäß ohne zusätzliche Abstützungen gearbeitet werden darf, ist die UVV "Hebebühnen" (VBG 14), zutreffend.