(1) Seiltrommeln, Treibscheiben, Seilrollen, Kettennüsse und andere Bauteile, über die Seile oder Ketten laufen, müssen so bemessen und so ausgebildet sein, daß
| 1. | eine Überbeanspruchung der Seile oder Ketten durch Biegung DA |
| und | |
| 2. | das seitliche Ablaufen und Herausspringen der Seile oder Ketten verhindert wird. DA |
(2) Die Auflaufrichtung des Seiles auf die Trommel muß eindeutig erkennbar sein.
Diese Forderung ist erfüllt, wenn
| 1. | bei Seiltrieben Trommeln und Rollen nach DIN 15 020-1 bemessen sind, |
| 2. | Treibscheiben mit Keilrillen mindestens unter Zugrundelegung des 20fachen Seildurchmessers bemessen sind, |
| 3. | bei Seilblöcken das Verhältnis von Rollendurchmesser zum maximalen Seildurchmesser mindestens der Triebwerkgruppe 1 Em nach DIN 15020 für drehungsfreie bzw. drehungsarme Seile entspricht, |
| 4. | bei Gesteins-, Erd- und Tiefbohranlagen das Verhältnis der Durchmesser von fest eingebauten Rollen und von Rollen in Seilblöcken zum Seildurchmesser einer niedrigeren Triebwerkgruppe nach DIN 15020-1 entspricht, als nach den tatsächlichen Betriebsverhältnissen anzunehmen ist. |
Diese Forderung wird bei Seiltrommeln erfüllt durch
| 1. | Seilrillen bei einlagiger Aufwicklung und festgelegter Seillänge, |
| 2. | Bordscheiben, deren Überstand über die obere Seillage mindestens das 1,5fache des Seildurchmessers beträgt, |
| 3. | Seilrillen und Bordscheiben nach Nummer 2, |
| 4. | Fangkörbe über Bordscheiben oder |
| 5. | Seilwickeleinrichtungen, bei mehrlagiger Aufwicklung jedoch nur in Verbindung mit Bordscheiben nach Nummer 2. |
Diese Forderung wird bei Treibscheiben und Seilrollen erfolgt durch
| 1. | Aussetzbügel, |
| 2. | Kapselung. |