§ 18
Seil- und Kettentriebe

(1) Seile und Ketten müssen so bemessen sein, daß sie den vom Hersteller für das Gerät angegebenen zulässigen Belastungen standhalten. DA

(2) Rundstahlketten müssen nach einer allgemein anerkannten Norm hergestellt, geprüft und mit einem entsprechenden Gütekennzeichen versehen sein. DA

DA zu § 18 Abs. 1:

Die Forderung ist erfüllt, wenn

1. bei Drahtseiltrieben DIN 15 020-1,
2. bei Kettentrieben mit Rundstahlketten
  • für Ketten in Normalgüte DIN 766,
  • für hochfeste Ketten DIN 5684,
  1. bei Ankerketten die Bestimmungen der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung (RheinSchUO) oder die Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (BinSchUO) eingehalten sind und
  2. bei Kettentrieben mit Rollenketten das Verhältnis der Bruchspannung zur Tragspannung mindestens 5 beträgt.

Diese Forderung ist bei Seilwinden, bei denen die Aufliegezeit des Zugseiles vorwiegend von Einflüssen abhängig ist, die außerhalb des Seiltriebes liegen, und bei denen das Zugseil betriebsmäßig bei jedem Lastspiel von Hand ausgezogen werden muß, auch dann erfüllt, wenn

1. anstelle der nach DIN 15020-1 erforderlichen Drahtseile dünnere Seile aufgelegt werden, dadurch aber das Verhältnis der rechnerischen Seilbruchkraft zur Seilzugkraft, gemittelt aus der Seilzugkraft auf der untersten und der obersten Seillage, nicht kleiner als 3,0 wird,
2. Seiltrommeln und Umlenkrollen unabhängig von den verwendeten Seilen für die nach DIN 15020-1 erforderlichen Seildurchmesser ausgelegt sind und
3. die Winden Sicherungen gegen Überlastung haben.

Diese Durchführungsanweisungen betreffen besonders Rückewinden für den Forstbetrieb, Langholzverladewinden, Fahrzeugfront-, Fahrzeugheck- und Fahrzeugrahmenwinden sowie Kabelziehwinden. Diese Winden werden hauptsächlich zum Ziehen von Lasten verwendet. Durch Schleifen des Seiles am Boden und an Hindernissen (Steine, Baumstümpfe) ist ein großer Seilverschleiß gegeben. Darüber hinaus muß mit dem Auftreten unkontrollierter Kräfte gerechnet werden. Zum Schutz vor Seilrissen ist deshalb eine Sicherung gegen Überlastung erforderlich. Die Seile müssen bei jedem Lastspiel von Hand ausgezogen werden. Da schwere Seile zu einer unzumutbaren körperlichen Belastung des Geräteführers führen, wird das Auflegen dünnerer (leichterer) Seile, als nach DIN 15 020-1 erforderlich, unter der Voraussetzung zugelassen, daß die rechnerische Seilsicherheit nicht unter 3,0 absinkt. Da Seiltrommeln und Umlenkrollen nicht für die Durchmesser der tatsächlich verwendeten Seile, sondern für die nach DIN errechneten bemessen werden, ergeben sich günstige Biegeradien. Dies ist insbesondere für die häufig zum Einsatz kommenden Seile mit Einzeldrahtfestigkeiten von 1960 N/mm2 (200 kp/mm2) und mehr von Bedeutung.


DA zu § 18 Abs. 2:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn DIN 685 eingehalten ist.

Die Kennwerte für Rundstahlketten können bei nach DIN-Normen gefertigten Ketten aus dem Prüfzeugnis und im übrigen aus den vom Hersteller oder Lieferer mitgelieferten Bescheinigungen entnommen werden.

Für Ankerketten der Binnenschiffahrt ist diese Forderung auch erfüllt, wenn das Wasserfahrzeug über ein Schiffs- oder Klassifikationsattest verfügt.