§ 6
Verbotsschild


An jedem Kranaufstieg muß ein Schild angebracht sein, daß Unbefugten den Aufstieg untersagt.



DA zu § 6:

Bei Brückenkranen sind Aufstiege Treppen und gegebenenfalls Steigleitern zum Fahrbahnlaufsteg bzw. zur Aufstiegsbühne (s. § 8 Abs. 3).

Befugte Personen sind z.B. beauftragte Kranführer und Instandhaltungspersonal.

Siehe auch BG-Vorschrift "Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8) bzw. Richtlinien des Rates vom 25. Juli 1977 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz (77/576/EWG).