§ 43
Wiederinbetriebnahme nach Instandsetzungs- und Änderungsarbeiten

Krane dürfen nach Instandsetzungs- und Änderungsarbeiten oder nach Arbeiten im Kranfahrbereich nur in Betrieb genommen werden, wenn der Unternehmer den Betrieb wieder freigibt. Vor der Freigabe hat der Unternehmer sich zu überzeugen, daß

  1.  die Arbeiten endgültig abgeschlossen sind,
  2.  sich der gesamte Kran wieder in sicherem Zustand befindet und DA
  3.  alle an den Arbeiten Beteiligten den Kran verlassen haben.


DA zu § 43 Nr. 2:

Zur Herstellung des sicheren Zustandes gehört auch das Entfernen von Werkzeugen, Werkstücken oder anderen losen Teilen vom Kran oder deren Sicherung gegen Herabfallen.