GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG
Hochbau
> Gewerkeauswahl

Impressum
Barrierefreiheit
Hilfe
Fehler melden
Home
Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > BG-Vorschriften > DGUV Vorschrift 52: Krane
Organisation im Betrieb
Arbeitsvorbereitung / Tätigkeiten beim Kunden
stationäre Arbeitsplätze
Arbeitsschutzorganisation
Ausführliche Betriebsorganisation
inkl. psychischer Belastung
Arbeitsschutzorganisation der Baustelle
Ausführliche Organisation Baustelle/Objekt inkl. psychischer Belastung
Anlegen und Benutzen von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen
Benutzung von Gerüsten
Einsatz von Bockgerüsten
Einsatz von Konsolgerüsten
Leitern als Arbeitsplatz
Aufstieg zu hochgelegenen Arbeitsplätzen
Transport von Material und Geräten - auch mit Kran
Hebezeugeinsatz / Krane
Stromversorgung auf der Baustelle
Ergänzen/ändern
Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung
Arbeiten unter Lärmbelastung
Arbeiten im Freien unter natürlicher UV-Strahlung und Hitze
Arbeiten mit Handmaschinen
Ergänzen/ändern
Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
Tätigkeiten mit Staubentstehung
Ergänzen/ändern
Arbeiten in Baugruben und Gräben
Traggerüste
Umgang mit Beton, Mörtel und Putz
Arbeiten mit Schalelementen
Montage von Bauteilen
Umgang mit Produkten für Abdichtungsarbeiten
Abbruch/Demontage, allg.
Gerüste: Bauliche Durchbildung / Betriebssicherheit
Gerüste: Bauliche Durchbildung / Standsicherheit
Prüfung / Kennzeichnung von Gerüsten
Ergänzen/ändern
Bauhof
Büroarbeit
Ergänzen/ändern
Bauhof
Büroarbeit
Ergänzen/ändern

§ 41
Wartungs- und Inspektionsarbeiten


(1) Versicherte dürfen Wartungs- und Inspektionsarbeiten nur durchführen, nachdem sie sich davon überzeugt haben, daß der Kran abgeschaltet und gegen unbefugtes Wiedereinschalten gesichert ist. Sie dürfen Wartungsarbeiten, die nicht vom Boden aus möglich sind, nur von Arbeitsständen oder -bühnen aus durchführen. DA

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht, wenn die Wartungs- und Inspektionsarbeiten nur im eingeschalteten Zustand durchgeführt werden können und während der Arbeit

  1.  keine Quetsch- und Absturzgefahren bestehen,
  2.  keine Gefahren des Berührens unter Spannung stehender Teile elektrischer Anlagen und Betriebsmittel bestehen
und
  3.  Sprech- oder Sichtverbindung mit dem Kranführer vorhanden ist. DA


DA zu § 41 Abs. 1:

  1. Wartungsarbeiten sind Arbeiten an elektrischen und maschinellen Einrichtungen, soweit es sich nicht um Instandsetzungs- und Änderungsarbeiten handelt. Als Wartungsarbeit gilt z.B. das Schmieren der Triebwerke, Laufräder, Rollen, Seile.

  2. Das Abschalten erfolgt bei elektrisch betriebenen Kranen durch Trennschalter oder Netzausschlußschalter und bei Kranen, die durch Verbrennungsmotor angetrieben werden, durch Stillsetzen des Motors.

    Siehe auch DIN 31051 "Instandhaltung; Begriffe und Maßnahmen".


DA zu § 41 Abs. 2:

Wartungsarbeiten, die nur im eingeschalteten Zustand durchgeführt werden können, sind z.B. Schmierarbeiten an bestimmten Tragmitteln wie Zangenbäume von Stripperkranen, Seile.

Inspektionsarbeiten, die nur im eingeschalteten Zustand durchgeführt werden können, sind z.B. Funktionsprüfungen der elektrischen Anlage, Seilkontrollen.