§ 39
Einsatz bei Gefahren durch elektrischen Strom


(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß bei Arbeiten mit Kranen in der Nähe von unter Spannung stehenden Teilen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel Personen nicht durch den elektrischen Strom gefährdet werden.


(2) Der Kranführer hat darauf zu achten, daß bei Arbeiten mit Kranen in der Nähe von unter Spannung stehenden Teilen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel Personen nicht durch den elektrischen Strom gefährdet werden. DA


DA zu § 39:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn z.B.

1. spannungsführende Teile abgeschaltet und geerdet werden,
2. spannungsführende Teile im Arbeitsbereich der Krane umwehrt werden,
3. spannungsführende Teile isoliert werden,
4. gefahrbringende Kranbewegungen begrenzt werden, z.B. Begrenzung des Drehwerkbereiches, des Auslegereinziehwerkbereiches,

oder

5. nachfolgende Sicherheitsabstände nach DIN VDE 0105 eingehalten werden.

Sicherheitsabstände (Schutzabstände) bei Freileitungen nach DIN VDE 0105 Teil 1 "Betrieb von Starkstromanlagen; Allgemeine Festlegungen":

Nennspannung
(Volt)
Sicherheitsabstand
(Meter)
bis 1000 V
1,0 m
über 1 kV bis 110 kV
3,0 m
über 110 kV bis 220 kV
4,0 m
über 220 kV bis 380 kV
5,0 m
bei unbekannter Nennspannung
5,0 m

Sicherheitsabstände (Schutzabstände) bei Fahrleitungen elektrischer Bahnen siehe DIN VDE 0105 Teil 3 "Betrieb von Starkstromanlagen; Zusatzfestlegungen für Bahnen".

Die Werte für den Sicherheitsabstand müssen auch beim Ausschwingen von Leitungsseilen, Lasten, Tragmitteln und Lastaufnahmemitteln gewährleistet sein. Die Kranabmessungen, bei der Verwendung von Anbaugeräten deren Bewegungen, gegebenenfalls der Aufenthalt von Personen auf Kranen sind entsprechend zu berücksichtigen.