b) Zusätzliche Bestimmungen für programmgesteuerte Krane

§ 23
Schutz gegen Anfahren und Herabfallen der Last


Bei programmgesteuerten Kranen müssen Arbeits- und Verkehrsbereiche so gesichert sein, daß Personen weder durch die Kranbewegung noch durch herabfallende Lasten verletzt werden. DA


DA zu § 23:

  1. Die Bestimmung ist erfüllt, wenn zum Schutz gegen Verletzungen durch Kranbewegungen der Gefahrenbereich abgeschrankt ist.

  2. Diese Bestimmung ist erfüllt, wenn zum Schutz gegen herabfallende Lasten

    a) der Lastweg unterfangen,
    b) die Last verklammert oder
    c) der Gefahrenbereich abgeschrankt ist.