§ 21
Montageanweisung


Eine Montageanweisung muß bei ortsveränderlichen Kranen, die an ihrem jeweiligen Standort aufgebaut, abgebaut oder umgerüstet werden müssen, vorhanden sein. DA


DA zu § 21:

Die Montageanweisung ist im allgemeinen ein Teil der Betriebsanleitung, die nach § 20 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5) bzw. nach Abschnitt 4.4 des Anhangs 1 der EG-Maschinen-Richtlinie vorhanden ist und alle sicherheitstechnischen Hinweise für die bestimmungsgemäße Verwendung enthält; dazu gehören z.B.

- gerätespezifische Angaben für die Prüfung durch den Sachkundigen,
- für Turmdrehkrane Angaben über die Herstellung und Instandhaltung der Gleisanlagen bzw. des Fundamentes,
- für ortsveränderliche Krane die Angabe der Stützdrücke und der erforderlichen Auflageflächen.

Siehe auch DIN V 8418 "Benutzerinformation; Hinweise für die Erstellung".

Krane und Kranbauteile sind nach § 21 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5) bzw. nach Abschnitt 1.1.5 des Anhangs 1 der EG-Maschinen-Richtlinie für Montage und Transport mit Transporthilfen (Anschlagstellen) ausgerüstet.