§ 19
Fahrbahnbegrenzungen


Schienenfahrbahnen von Kranen müssen an ihren Enden mit Fahrbahnbegrenzungen ausgerüstet sein.DA


DA zu § 19:

  1. Diese Bestimmung ist erfüllt, wenn Anschläge, Prellböcke, Puffer beidseitig und so angebracht sind, daß sie gleichzeitig zur Wirkung kommen.

  2. Auf DIN 15 018 wird hingewiesen.