§ 18
Gleisanlagen


Gleise müssen auf einem tragfähigen Unterbau so verlegt und Schienen müssen so befestigt sein, daß die Krane standsicher betrieben werden können. DA


DA zu § 18:

Diese Bestimmung ist erfüllt, wenn

a) die Spurweite der Gleise sichergestellt ist,
b) auf hölzernen Querschwellen die Schienen nur unter Verwendung von Schienenunterlagplatten befestigt sind,
c) zur Befestigung von Schienen und Unterlagplatten nur Schrauben oder gleichwertige Verbindungsmittel verwendet worden sind,
d) bei Turmdrehkranen die äußere Schiene in Kurven nicht überhöht ist.