§ 15
Notendhalteinrichtungen


(1) Durch selbsttätig wirkende Notendhalteinrichtungen müssen folgende kraftbetriebene Bewegungen begrenzt sein: DA

  1.  Aufwärtsbewegungen von Hub- und Auslegereinziehwerken,
  2.  die Fahrbewegung von Kranen, Laufkatzen oder Portalen, wenn sie von ortsfesten Steuerständen aus, durch Fernbedienung oder Programm gesteuert werden,
  3.  Fahrbewegungen von Turmdrehkranen und Containerkranen,
  4.  Fahrbewegungen von Laufkatzen bei Laufkatzenauslegern,
  5.  die Senkbewegung bei Hubwerken von Turmdrehkranen,
  6.  die Senkbewegung bei Hubwerken, wenn die Gefahr des gegenläufigen Auftrommelns des Tragseiles gegeben ist,
  7.  die Abwärtsbewegung von Auslegern, sofern sie unter Last verstellt werden können.

(2) Nach dem Ansprechen der selbsttätig wirkenden Einrichtungen muß die jeweils entgegengesetzte Bewegung noch möglich sein.

(3) Nach dem Ansprechen der selbsttätig wirkenden Notendhalteinrichtung für die Aufwärtsbewegung von Hubwerken muß sichergestellt sein, daß Ausleger nicht abgesenkt und Teleskope nicht ausgeschoben werden können, wenn dadurch Seilbruchgefahr besteht.

(4) Absatz 1 gilt nicht für

  1.  Derrickkrane in der Steingewinnung, deren Antrieb über Verbrennungsmotore erfolgt,
  2.  hydraulische und pneumatische Systeme, bei denen die Bewegungen durch die Endstellung des Kolbens begrenzt sind.

 

DA zu § 15 Abs. 1:


Die Bestimmung ist z. B. erfüllt, wenn

a) Notendschalter vorhanden sind, bei deren Anbringung der Nachlaufweg berücksichtigt ist,

b) einstellbare Rutschkupplungen vorhanden sind, die die Arbeitsbewegungen gefahrlos begrenzen,

c) Überdruckventile in hydraulischen und pneumatischen Systemen vorhanden sind, die die Arbeitsbewegungen begrenzen.

DA zu § 15 Abs. 1 Nr. 1:


Zu den Aulegerziehwerken gehören sowohl die Einziehwerke für das Heben und Senken als auch die für das Teleskopieren des Auslegers.

DA zu § 15 Abs. 1 Nr. 2:


Eine Begrenzung der Fahrbewegung ist nicht nur am Ende der Fahrbahn vorzusehen, sondern auch vor dem nächsten Kran, wenn mehrere Krane, Laufkatzen oder Portale auf einer Fahrbahn laufen.

Diese Forderung ist z.B. auch erfüllt, wenn Puffer vorhanden sind, die die Bewegungsenergie so aufnehmen können, daß

  1. ein Überschreiten der Bauteilfestigkeit der Krananlage,
  2. ein Ab- oder Umstürzen des Kranes,
  3. ein Abstürzen der Last

    und
  4. ein gefährliches Pendeln der Last

verhindert wird.

DA zu § 15 Abs. 1 Nr. 6:


Die Gefahr des gegenläufigen Auftrommelns ist nicht gegeben, wenn bei den vorgesehenen Einsätzen des Kranes beim Aufsetzen der Last bzw. des Trag- oder Lastaufnahmemittels noch mindestens zwei Seilwindungen auf der Seiltrommel vorhanden sind.

DA zu § 15 Abs. 1 Nr. 7:


Die Forderung betrifft Nadelausleger von Turmdrehkranen und Spitzenausleger von Auslegerkranen (siehe DIN 15 001).