§ 12
Sicherung gegen Entgleisen, Um- und Abstürzen


Krane mit Drehwerken und Krane mit schienengebundenen Fahrwerken sowie Laufkatzen müssen so beschaffen sein, daß sie nicht entgleisen und bei einem Bruch von Laufrädern, Laufrollen oder Königszapfen nicht um- oder abstürzen können.


DA zu § 12:

  1. Die Forderung, daß ein Entgleisen verhindert wird, ist erfüllt, wenn Weichen und Überfahrten von Kranen oder Kranfahrbahnen verriegelbar sind und wenn

    a) Eisenbahn- oder ähnliche Radsätze,
    b) genormte Spurkränze, jedoch von mindestens 12 mm Höhe, bei handbetriebenen Kranen von mindestens 10 mm Höhe (siehe DIN 15 049 bis DIN 15 050 und DIN 15 070 bis DIN 15 084),
    c) Spurkränze auf beiden Seiten der Räder oder Führungsrollen, sofern mit ungewollten Veränderungen der Gleisanlage zu rechnen ist, z.B. bei Turmdrehkranen auf Baustellen,
    d) Laufräder mit zusätzlicher Seitenführung

    vorhanden sind.

  2. Die Forderung, daß ein Um- oder Abstürzen der Krane verhindert wird, ist erfüllt, wenn

    a) Radbruchstützen vorhanden sind,
    b) Eisenbahnradsätze vorhanden sind,
    c) die Konstruktion ausreichenden Schutz gegen diese Gefahren bietet, z.B. durch bis dicht auf die Schienen heruntergeführte Rahmen, oder wenn bei Konstruktionen mit vier Rädern der Bruch eines Rades nicht Um- oder Abstürzen zur Folge hat.