5 Grundlagenvermittlung

Ziel der Qualifizierung ist es, die Teilnehmenden auf dem Gebiet der persönlichen Absturzschutzausrüstung soweit mit den einschlägigen arbeitsschutzspezifischen Gesetzen, Verordnungen, Vorschriften und anerkannten Regeln der Technik vertraut zu machen, dass sie den ordnungsgemäßen Zustand der Ausrüstung unter Berücksichtigung der bestimmungsgemäßen Benutzung beurteilen können.

5.1 Theoretische Inhalte

Es werden Grundkenntnisse über Funktionen und Wirkungsweise der Ausrüstungen sowie deren bestimmungsgemäßen Benutzung vermittelt. Auf die Konstruktion ist soweit einzugehen, wie diese Kenntnisse für die Beurteilung des ordnungsgemäßen Zustands erforderlich sind. Die sicherheitstechnischen Belange aus den Regelwerken sind in die einzelnen Schulungsabschnitte/Lehreinheiten zu integrieren.

Als Themen sind für alle Teilbereiche zu berücksichtigen:

Darüber hinaus sind weitere spezifische Inhalte zu berücksichtigen.

Dies sind für die Teilbereiche:

5.2 Praktische Inhalte

Den Teilnehmenden sind die durch den praktischen Gebrauch möglicherweise eintretenden Schäden an der Ausrüstung umfassend aufzuzeigen und zu erläutern. Dabei sind die äußeren bzw. sichtbaren Mängel (z. B. chemische Einflüsse, Alterung, Verschleiß) und inneren bzw. nicht sichtbaren Mängel zu behandeln und auf deren Bewertung einzugehen. An Demonstrationsobjekten sind Schäden bzw. Mängel zu erläutern und zu bewerten. Empfehlungen für die weitere Benutzung sind abzuleiten.

Um den ordnungsgemäßen Zustand der persönlichen Absturzschutzausrüstung beurteilen zu können, sind weitere spezifische Inhalte – insbesondere im Zusammenhang mit der Benutzung der Ausrüstung – zu berücksichtigen.

Dies sind für die Teilbereiche:

PSAgA/RA in Unternehmen

Vermittlung des bestimmungsgemäßen Einsatzes und die Funktion von verschiedenen Systemen anhand von praktischen Beispielen.

Hier sind je nach Anwendungsbereich

zu behandeln.

SZP/SKT

Vermittlung des bestimmungsgemäßen Einsatzes und die Funktion von nachfolgenden Techniken je nach Anwendungsbereich anhand von praktischen Beispielen:

Bergsportausrüstungen im Sport- und Freizeitbereich

Vermittlung des bestimmungsgemäßen Einsatzes von Bergsportausrüstungen entsprechend der anerkannten Lehrmeinungen der Fachverbände anhand von praktischen Beispielen. Als Anwendungsbereiche sind zu behandeln:

Seilgärten (SFA-S) und Seiltechnik in der Erlebnispädagogik (STEP)

Vermittlung des bestimmungsgemäßen Einsatzes und die Funktion von verschiedenen Systemen anhand von praktischen Beispielen. Dabei sind die spezifischen Anwendungsbereiche aus SFA-S und STEP zu behandeln.

SFA-S:

STEP:

5.3 Zeitrahmen

Die Vermittlung der theoretischen und praktischen Inhalte gemäß der Punkte 5.1 und 5.2 umfasst für einen Teilbereich mindestens 24 Lehreinheiten à 45 Minuten (inkl. Prüfung). Beschränkt sich die Qualifizierung nur auf einzelne Produkte bzw. Produktgruppen kann die Anzahl der Lehreinheiten entsprechend reduziert werden.

Für die Vermittlung der praktischen Inhalte ist die Anzahl der Dozenten und Dozentinnen an die Anzahl der Teilnehmenden anzupassen.

Hinweis:
Empfohlen wird ein Verhältnis von vier Teilnehmenden zu einem Dozenten oder einer Dozentin.

5.4 Nachweis und Qualifizierung

Der Nachweis der Qualifizierung kann durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang nach diesem Grundsatz (z. B. bei Unfallversicherungsträgern, Herstellern, privaten Schulungsträgern) erbracht werden.

Dazu haben die Teilnehmenden am Ende des Lehrgangs ihre Kenntnisse und Fähigkeiten in einer Prüfung mit praktischem und theoretischem Teil nachzuweisen. Die näheren Einzelheiten regelt eine Prüfungsordnung des Lehrgangsträgers (Inhalte der Prüfungsordnung, siehe Anhang 2).

Über den Nachweis der Qualifizierung wird den Teilnehmenden vom Lehrgangsträger eine Bescheinigung ausgehändigt. Auf der Bescheinigung sind die Inhalte des Lehrgangs zu vermerken (Muster einer Teilnahmebescheinigung, siehe Anhang 1).

Die Prüfungsunterlagen einschließlich der Bescheinigung sind beim Ausbildungsträger für 5 Jahre aufzubewahren.

5.5 Aufrechterhaltung der Qualifikation als sachkundige Person

Zur Aufrechterhaltung ihrer Qualifikation und im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht hat die sachkundige Person fortlaufend ihr Wissen dem Stand der Technik anzupassen.

Das kann z. B. erfolgen durch:

5.6 Anforderungen an Ausbildungsstätten

Die Qualifizierung zur sachkundigen Person ist nach einem konkreten Rahmenlehrplan und einer Prüfungsordnung durchzuführen.

Diese Unterlagen sind von den Ausbildungsstätten den entsprechenden Institutionen bezogen auf den jeweiligen Teilbereich zur Information und gegebenenfalls Beteiligung vorzulegen:

Teilbereich PSAgA und SZP:
Fachbereich "Persönliche Schutzausrüstungen"
c/o Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU)
Eulenbergstraße 13-21
51065 Köln

Teilbereich Bergsport:
Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG)
Präventionsfeld Sport
Postfach 20 20 42
80020 München

Teilbereich SKT:
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)
Frankfurter Straße 126
34131 Kassel