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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > BG-Vorschriften > DGUV Grundsatz 312-906: Grundlagen zur Qualifizierung von Personen für die sachkundige Überprüfung und Beurteilung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen
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Anhang 2

Inhalte der Prüfungsordnung für die Prüfung zur Qualifizierung von Personen nach DGUV Grundsatz 312-906

1. Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt am .......... in Kraft. Sie gilt zeitlich unbegrenzt. Sie kann durch eine aktualisierte Fassung ersetzt werden.

Während des Lehrgangs muss die Prüfungsordnung für die Teilnehmenden einsehbar sein.

2. Zulassung zur Prüfung

Zur Prüfung werden nur die Personen zugelassen, die an einem Lehrgang zur Grundlagenvermittlung in dem entsprechendem Teilbereich (siehe Pkt. 1 "Anwendungsbereich" dieses Grundsatzes) nachweislich teilgenommen haben.

3. Prüfungsausschuss

Für die Abwicklung der Prüfung ist ein Prüfungsausschuss bestehend aus mindestens 2 Personen zu bilden.

Zu den Aufgaben des Prüfungsausschusses gehören unter anderem:

4. Prüfung

Zur Feststellung der erfolgreichen Teilnahme ist eine schriftliche und praktische Prüfung abzulegen.

Vor Beginn der Prüfung erläutert der Prüfungsausschuss die wesentlichen Inhalte der Prüfungsordnung und ermittelt durch Nachfragen, ob sich alle Teilnehmenden in der Lage sehen, an der Prüfung teilzunehmen.

Falls eine teilnehmende Person zurücktreten möchte, erhält diese lediglich eine Teilnahmebescheinigung (siehe auch Pkt. 7 dieses Anhangs).

Mit der Teilnahme an der Prüfung erkennt jede teilnehmende Person die Prüfungsordnung an.

Die schriftliche Prüfung soll sich an den vermittelten Themen (aus Abschnitt 5 des DGUV Grundsatzes 312-906) orientieren und zu jedem der folgenden Themenpunkte mindestens 10 Fragen/Aufgaben beinhalten:

Die Prüfung dauert xxx Minuten.

Zur praktischen Prüfung werden den Teilnehmenden Muster/Exemplare (mit und ohne Mängel) zur Überprüfung vorgelegt. Die Teilnehmenden haben das Ergebnis der Überprüfung zu bewerten und zu dokumentieren.

Die Prüfung dauert xxx Minuten.

5. Bewertungsschlüssel

Die schriftliche Prüfung:

Die praktische Prüfung ist bestanden, wenn xx % der Mängel erkannt und richtig bewertet wurden.

Wird ein eindeutiges Ablegekriterium nicht erkannt, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

6. Bescheinigung bei bestandener Prüfung

Der teilnehmenden Person wird vom Lehrgangsträger eine Bescheinigung ausgehändigt.

Auf der Bescheinigung sind die Inhalte der Grundlagenvermittlung zu vermerken.

7. Bescheinigung bei Nichtteilnahme an bzw. Nichtbestehen der Prüfung

Bei Nichtteilnahme an bzw. Nichtbestehen der Prüfung kann der teilnehmenden Person eine Teilnahmebescheinigung ausgehändigt werden.

Es muss darin ersichtlich werden, dass ein erfolgreicher Abschluss des Lehrgangs nicht erreicht wurde.

8. Wiederholung der Prüfung

Bei Nichtbestehen der schriftlichen und/oder praktischen Prüfung können/kann diese wiederholt werden.

Voraussetzung hierfür ist die erneute Teilnahme an einem entsprechenden Lehrgang.

 

 

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Ort, Datum   Ausbildungsstätte