6 Hinweise für die Erstellung von Handlungshilfen zur Gefährdungsbeurteilung


6.1 Ziele und Aufgaben von Handlungshilfen

Die von den Unfallversicherungsträgern zur Verfügung gestellten Handlungshilfen sollen in erster Linie den Nutzen der Gefährdungsbeurteilung herausstellen und eine gute Handhabbarkeit gewährleisten. Es soll aufgezeigt werden, dass gute Arbeitsbedingungen und ergonomische Arbeitsplätze ohne eine Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten im Interesse aller sind. Neben seiner sozialen Verantwortung soll der Unternehmer erkennen, dass mit der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nicht nur eine gesetzlich formulierte Forderung erfüllt ist, sondern dass damit auch eine Wertschöpfung verbunden ist (Stichwort: "Return on Prevention").

Die Unfallversicherungsträger sollten bei der Erstellung von Handlungshilfen der Vielfalt an Branchen und Themen in den Betrieben ebenso gerecht werden, wie unterschiedlichen Betriebsstrukturen und Betriebsgrößen, um passgenaue Hilfen zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung anzubieten. Grundlage hierfür kann das Unfall- und Berufskrankheitengeschehen der Branchen sein.

Es ist empfehlenswert, bei der Erstellung von Handlungshilfen die jeweiligen Zielgruppen einzubeziehen.


6.2 Inhalte von Handlungshilfen

Folgende Mindestanforderungen im Sinne dieses Grundsatzes an die Inhalte von Handlungshilfen zur Gefährdungsbeurteilung müssen erfüllt sein:

Die Berücksichtigung folgender weiterer Aspekte ist bei den Inhalten von Handlungshilfen zur Gefährdungsbeurteilung empfehlenswert:


6.3 Gestaltung von Handlungshilfen

Aspekte bei der Gestaltung von Handlungshilfen zur Gefährdungsbeurteilung: