Der Unternehmer hat gefährliche Vorkommnisse den zuständigen Stellen unverzüglich zu melden. DA
Neben der Meldepflicht bezüglich gefährlicher Vorkommnisse besteht weiterhin die Verpflichtung des Unternehmers gemäß § 193 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII), tödliche und schwere Arbeitsunfälle anzuzeigen.
Gefährliche Vorkommnisse sind z. B.
| — | Wandausbrüche, |
| — | Böschungsrutschungen, |
| — | Absturz von Fahrzeugen oder Erdbaumaschinen, |
| — | unplanmäßige (unzeitige) Detonation, |
| — | Versager bei Sprengarbeiten, |
| — | Steinflug. |
Zuständige Stellen sind z. B.
| — | der Unfallversicherungsträger, |
| — | Amt für Arbeitsschutz 1 die Gewerbeaufsicht, |
| — | die Bergaufsicht. |