(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Steinbrüche, Gräbereien und Halden im Bereich der übertägigen Mineralgewinnung. DA
(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für DA
| 1. | die Tätigkeiten zur Weiterverarbeitung der gewonnenen Mineralien, |
| 2. | die Mineralgewinnung durch Bohrungen, |
| 3. | sonstige Abgrabungen. |
Hierzu gehören alle Betriebe, deren Tätigkeit
| — | das Aufsuchen zum Zwecke einer späteren Gewinnung, |
| — | das Gewinnen von Mineralien über Tage, |
| — | die Aufbereitung des Fördergutes |
| oder | |
| — | das Aufschütten und Abtragen von Halden |
ist.
Die Aufbereitung der gewonnenen Mineralien besteht ausschließlich aus den Prozessen Zerkleinern, Sortieren und Klassieren.
Tätigkeiten zur Weiterverarbeitung der gewonnenen Mineralien sind z. B.
| — | die Werksteinbe- und -verarbeitung |
| — | Arbeitsvorgänge zur Herstellung von Baustoffen, z. B. Zement, Kalk, Gips, Ziegelsteine, Kalksandsteine, Beton, Asphaltmischgut. |
Für sonstige Abgrabungen z. B. im Hoch- und Tiefbau gilt die UVV "Bauarbeiten" (BGV C22).