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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > BG-Vorschriften > DGUV Information 203-047: Schutz gegen Absturz beim Bau und Betrieb von Freileitungen
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3 Allgemeine Anforderungen

3.1 Gefährdungsbeurteilungen

Für das Besteigen von und Arbeiten auf Freileitungen führt der Unternehmer im Sinne § 5 ArbSchG und § 3 BetrSichV Gefährdungsbeurteilungen, insbesondere der Gefährdungen durch Absturz, durch.

Die in dieser Information dargestellten Anwendungsbeispiele stellen beispielhafte Maßnahmen als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung dar.
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung werden auch witterungsbedingte Gefährdungen beachtet. Insbesondere bei heraufziehendem Gewitter werden die Arbeiten sofort eingestellt und geschützte Bereiche, Fahrzeuge, aufgesucht. Witterungsverhältnisse wie, starker Wind, Regen, Schneefall oder Vereisung von Konstruktionsteilen, können ebenfalls Gefährdungen hervorrufen.

3.2 Rangfolge auszuwählender Schutzmaßnahmen

Der Unternehmer sorgt dafür, dass bei Tätigkeiten nach Abschnitt 1.1 unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung nach Abschnitt 3.1 sichere Arbeitsverfahren festgelegt werden. Dabei wählt er Schutzmaßnahmen in der Rangfolge technischer, organisatorischer und persönlicher Maßnahmen aus (siehe auch § 4 Arbeitsschutzgesetz).

3.3 Anforderungen an Personen

Der Unternehmer beauftragt nur geeignete Personen mit dem Besteigen von und Arbeiten auf Freileitungen.

Der Arbeitsverantwortliche beauftragt mit dem Besteigen von und mit Arbeiten auf Freileitungen nur geeignete Personen, die keiner offensichtlichen temporären körperlichen Beeinträchtigung unterliegen.

Zum Arbeitsverantwortlichen siehe auch Abs. 3.2.1 VDE-Bestimmung „Betrieb von elektrischen Anlagen“ (DIN VDE 0105-100).

Das Besteigen von und Arbeiten auf Freileitungen durch Jugendliche ist nur unter Berücksichtigung von § 22 Jugendarbeitsschutzgesetz zulässig.

3.4 Unterweisungen und Einweisungen

Der Unternehmer unterweist die geeigneten Personen auf Grundlage seiner Gefährdungsbeurteilung über die Gefahren beim Besteigen von und beim Arbeiten auf Freileitungen. Er unterweist vor der erstmaligen Tätigkeit unter Einbindung praktischer Übungen und danach mindestens einmal jährlich über die Maßnahmen zum Schutz gegen Absturz.

Die Vorgesetzten dokumentieren die Unterweisungen.

Der Arbeitsverantwortliche weist die geeigneten Personen in die spezifischen Gefährdungen am einzelnen Arbeitsplatz und die damit verbundenen Schutzmaßnahmen ein.