Umwehrungen können zum Beispiel Geländer, Seitenschutzsysteme, Brüstungen, aufgehende Bauteile oder Attiken sein.
Die Anforderungen an Umwehrungen ergeben sich aus dem Baurecht oder der Arbeitsstättenverordnung.
Ein Geländer besteht in der Regel aus einer Reihe von senkrechten Pfosten oder Stützen, die mit horizontalen Schienen, Rohren oder Stangen verbunden sind. Konstruktionen mit senkrechten Füllstäben sind ebenfalls möglich. Das Geländer wird fest mit dem Bauwerk verbunden und dient der dauerhaften Absicherung einer Absturzkante. Die Auslegung der einzelnen Bestandteile, wie auch der Befestigung muss durch eine entsprechend befähigte Person nach technischen Baubestimmungen erfolgt sein.
Im Gegensatz zu Geländern dienen Seitenschutzsysteme der temporären (zeitlich begrenzten) Absturzsicherung bei Arbeiten. Entsprechende Systeme unterliegen den Anforderungen aus der EN 13374 und müssen zusätzlich den Anforderungen der ASR 2.1 entsprechen. Seitenschutzsysteme dürfen nicht zur Absicherung von öffentlichen Verkehrsflächen eingesetzt werden. Durch die jeweilige systemherstellende Firma ist ein Nachweis der Tragfähigkeit zu erbringen.
Bei unmittelbar am Bauwerk befestigten Systemen erfolgt die Montage gemäß herstellerseitiger Aufbau- und Verwendungsanleitung an den durch die Planung vorgegebenen Montageuntergründen. Die dabei zu verwendenden Befestigungsmittel sind gemäß Hersteller- bzw. Planungsvorgabe zu wählen und zu verarbeiten. Vor der Verarbeitung ist stets zu prüfen, ob der bauseitige Montageuntergrund mit den Angaben der objektspezifischen Planung übereinstimmt.
Bei auflastgehaltenen Systemen wird der Seitenschutz gemäß herstellerseitiger Aufbau- und Verwendungsanleitung und der projektspezifischen Planung auf den vorgesehenen Untergrund aufgestellt und mit den dafür vorgesehenen Beschwerungselementen ballastiert.
In der Aufbau- und Verwendungsanleitung oder Montageanleitung legt die herstellende Firma die erforderlichen Einbauschritte und Voraussetzungen für den Auf- und Abbau des Seitenschutzsystems sowie die Einsatzgrenzen seines Systems fest. Ergänzend hierzu sind ggf. weitere technische Unterlagen (z. B. bei direkt an der Unterkonstruktion befestigten Systemen) zu beachten. Des Weiteren wird die korrekte Benutzung des Systems und Hinweise zur Wartung, Instandhaltung und Prüfung in den Dokumenten der herstellenden Firma beschrieben. Herstellende Firmen von Seitenschutzsystemen haben die entsprechenden Unterlagen der montierenden Firma in verständlicher Form und Sprache zur Verfügung zu stellen.
Das Montagepersonal muss:
Hinweis: Das Montagepersonal trägt die Verantwortung für den fachgerechten Aufbau, die Montage und die Befestigung. Dabei sind die Aufbau- und Verwendungsanleitung zu beachten und das geeignete Werkzeug einzusetzen.
Eine Dokumentation des Einbaus kann für die spätere Instandhaltung des Gebäudes hilfreich sein.
Vor der erstmaligen Verwendung sind Seitenschutzsysteme durch eine zur Prüfung befähigte Person (für Seitenschutzsysteme) zu prüfen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist aufzuzeichnen und muss mindestens folgende Angaben enthalten:
Die Prüfkriterien werden durch die jeweiligen herstellenden Firmen des Seitenschutzsystems in der Aufbau- und Verwendungsanleitung beschrieben.
Mit der Prüfung nach der Montage wird das Seitenschutzsystem für die Benutzung freigegeben.
Die fachkundige und die zur Prüfung befähigte Person kann dieselbe Person sein.
Bei Seitenschutzsystemen (Ausstattungsklasse A) sollte eine Überprüfung mindestens in einem Abstand von 24 Monaten erfolgen. Näheres regeln die herstellenden Firmen in ihren Produktinformationen. Hierdurch wird sichergestellt, dass die Systeme stets einsatzbereit und sicher benutzbar bleiben. Die Prüfung erfolgt analog zu Abschnitt 9.2. Durch außergewöhnliche Ereignisse wie Witterungseinflüsse (z. B. Schneeschub, Gewitterereignisse) können Beschädigungen auftreten und eine erneute Prüfung erforderlich machen.
Jede benutzende Person des Seitenschutzsystems hat vor Aufnahme der Tätigkeiten das System auf augenscheinliche Mängel (z. B. lose Bauteile bzw. Befestigungen, verschobene Lage) zu prüfen.
Bei der Montage von Anschlageinrichtungen, welche permanent mit dem Bauwerk verbunden sind, ist im Besonderen auf die Qualität der Ausführung zu achten. Anschlageinrichtungen dienen als Befestigung eines persönlichen Absturzschutzsystems (EN 363), daher kann ihr Versagen tödliche Risiken für den Benutzer zur Folge haben.
Verwendete Anschlageinrichtungen und deren Befestigung müssen nachweislich (Übereinstimmungs-, Konformitäts- oder Leistungserklärung) einer oder mehreren der folgenden rechtlichen Grundlagen bzw. anerkannten Regeln entsprechen:
Beim Bemessen und Planen von Sonderkonstruktionen zum Befestigen von Anschlageinrichtungen sind die Angaben der herstellenden Firma zu beachten.
Bei der Planung von Anschlageinrichtungen, die als Bestandteil von Bauteilen verwendet werden sollen, sind die Bemessungswerte der Einwirkung (NE,d) nach DIN 4426, Punkt 4.5 zu berücksichtigen.
Das Montagepersonal sollte:
Hinweis: Das Montagepersonal trägt die Verantwortung für die fachgerechte Montage und Dokumentation. Dabei sind die Montageanleitung und das geeignete Werkzeug einzusetzen.
Für komplexe Anschlageinrichtungen, besondere Befestigungsuntergründe oder Befestigungstechniken kann eine spezielle Qualifizierung oder Zertifizierung erforderlich sein.
Die Voraussetzungen zum Erlangen einer notwendigen Qualifikation werden exemplarisch im Anhang 7 beschrieben.
In der Montageanleitung legt die herstellende Firma die erforderlichen Einbauschritte und Voraussetzungen für einen Einbau der Anschlageinrichtungen fest. Ergänzend hierzu sind die Festlegungen in weiteren Dokumenten (z. B. allgemeine Bauartgenehmigung – aBG) zu beachten. Die herstellende Firma der Anschlageinrichtungen hat die entsprechenden Unterlagen der montierenden Firma in verständlicher Form und Sprache zur Verfügung zu stellen.
Nach Fertigstellung der Anschlageinrichtung ist der auftraggebenden Person (betreibenden Person) die Übereinstimmungsbestätigung (siehe MBO § 16a Abs. 5) zu übergeben. Zum Nachweis des fachgerechten Einbaus (siehe MBO § 55 Abs. 1(2)) wird zudem dringend empfohlen, eine Dokumentation des Einbaus einschließlich entsprechender Fotoaufnahmen zu erstellen bzw. erstellen zu lassen. Da die Befestigung der Anschlageinrichtung in vielen Fällen später nicht mehr einsehbar oder nicht zugänglich ist, sollten betreibende Personen die Dokumentation vorgeben und einfordern.
Erforderliche Mindestangaben der Übereinstimmungserklärung:
| - | Untergrund (Material, Stärke, Festigkeit, …) |
| - | Befestigungsmittel (Hersteller, Produkttyp/Artikel) |
| - | Produktidentifikation (Hersteller, Produkttyp/Artikel, Seriennummer) |
| - | Besonderheiten während des Einbaus |
| - | Nachweis der Übereinstimmung des Untergrunds |
| - | Abweichungen von der allgemeinen Bauartgenehmigung |
| - | Absprachen mit dem Hersteller |
| - | Nachweis der Fachkunde der Montagefirma und des Montagepersonals |
Hinweise zu den empfohlenen Mindestangaben:
Verbaute permanente Anschlageinrichtungen (pAE) müssen über den Montageplan zweifelsfrei zu identifizieren sein.
Eine Fotodokumentation der Montage sollte erstellt werden. Insbesondere von relevanten Details (z. B. Befestigungsmittel), die im Endzustand nicht mehr sichtbar oder nicht zu kontrollieren sind. Bei der Montage von permanenten Anschlageinrichtungen (pAE) können gleiche Produkte und wiederkehrend ausgeführte Montageschritte exemplarisch zusammengefasst werden. Von jeder pAE ist mindestens ein Übersichtsbild, im fertig verbauten, nicht abgedichteten/verdeckten Zustand, zu erstellen. Eine Nummerierung und Kennzeichnung wird empfohlen.
Der Montageplan muss als Teil des Zugangs- und Sicherungskonzepts für jeden Benutzenden zugänglich sein – am besten in Form einer Kopie am Dachzustieg.
Eine Vorlage der Übereinstimmungserklärung und der Dokumentation des Einbaus ist im Anhang 6 beschrieben.
Temporäre Anschlageinrichtungen sind Bestandteil des Befestigungssystems der PSA gegen Absturz. Sie sind nicht für eine dauerhafte Befestigung und Verbleib am Bauwerk vorgesehen. Bei der Anwendung von auflastgehaltenen Anschlageinrichtungen ist zu beachten, dass die im Rahmen der Nachweise (z. B. Baumusterprüfungen) vorgegebenen Randbedingungen u. a. für die Auflast, für den Untergrund (z. B. Ausführung, Neigung) sowie für die Witterungsbedingungen (z. B. Nässe, Frost) mit den Bedingungen am Verwendungsort übereinstimmen und ein mängelfreier Zustand der temporären Anschlageinrichtung gegeben ist. Die wesentlichen Angaben sind in der Bedienungsanleitung der temporären Anschlageinrichtung beschrieben.
Bei der Benutzung von temporären Seilsystemen ist darauf zu achten, dass die permanenten Anschlageinrichtungen oder Sicherheitsdachhaken für diesen Einsatz geeignet sind. Auch ist die größere Seildehnung der temporären Seilsysteme mit in die Beurteilung des freien Sturzraums zu berücksichtigen.