5   Schutzmaßnahmen

Der Unternehmer hat, dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung entsprechend, Schutzmaßnahmen durchzuführen. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere


5.1 Schutzmaßnahmen der Schutzstufe 1

Die allgemeinen Hygienemaßnahmen für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen, die in der Technischen Regel für Biologische Arbeitsstoffe "Allgemeine Hygienemaßnahmen: Mindestanforderungen" (TRBA 500, s. auch Anhang 3) festgelegt sind, sind einzuhalten.


5.2 Schutzmaßnahmen der Schutzstufe 2

Sind aufgrund der Ermittlung der Gefahren nach Abschnitt 5 Maßnahmen der Schutzstufe 2 zu treffen, sind abhängig von den Expositionen neben den Maßnahmen der Schutzstufe 1 folgende zusätzliche Schutzmaßnahmen zu beachten.

5.2.1 Technische und organisatorische Maßnahmen

Schwarz/Weiß-Trennung:

Sobald tätigkeitsbedingt ein Kontakt mit Taubenkot möglich ist, ist eine Schwarz/Weiß-Trennung erforderlich.

Bei geringfügiger Exposition ist eine getrennte Aufbewahrung von Arbeits- und Straßenkleidung ausreichend. Dies ist erforderlich, um eine Verschleppung von Keimen zu verhindern.

Bei erhöhter Exposition (vgl. Abschnitt 4.3) muss der Zutritt über einen Schleusenbereich erfolgen. Verunreinigte Einweg-Schutzkleidung muss im Schleusenbereich abgelegt und in geeignete Behälter verbracht werden. Vorrichtungen zur Reinigung der Schutzstiefel sowie der Arbeitsmittel müssen vorhanden sein. Die Schwarz/Weiß-Anlage ist arbeitstäglich feucht zu reinigen. Eine Desinfektion ist i.d.R. nicht erforderlich. (s. Hygienemaßnahmen)

Verunreinigte Arbeitsgeräte und Materialien (z.B. Sauger, Baufolie zur Abtrennung, Einweg-Schutzkleidung) dürfen nicht ohne Reinigung aus dem Schwarzbereich entfernt werden bzw. müssen zur Entsorgung in geeignete, dicht schließende Behälter verbracht werden. Die Behälter sind mit Informationen über ihren Inhalt zu versehen.

Bei Tätigkeiten in umschlossenen Räumen muss durch geeignete Abtrennung, z.B. mit Baufolie, eine Verschleppung von Staub in nicht kontaminierte Bereiche unterbunden werden.

Staubminimierung:

Staubbildung führt zu erhöhten Konzentrationen an Mikroorganismen in der Luft, die erweiterte Schutzmaßnahmen erforderlich machen. Es sind daher Arbeitsverfahren auszuwählen, bei denen eine Staubentwicklung wirksam unterbunden wird (z.B. Kot entfernen durch Schaben anstatt rotierende Bürsten). Insbesondere ist auf den Einsatz von Besen, Bürsten, Schrubbern oder ähnlichen Reinigungsgeräten bei trockenem Taubenkot zu verzichten.

Zur Reinigung verunreinigter Flächen sind Industriesauger mit Filterpatronen der Kategorie H entsprechend DIN EN 60335-2-65 (bisher K1) oder vergleichbare Geräte geeignet.

Wenn der Taubenkot vor dem Absaugen durch zusätzliche Maßnahmen zunächst vom Untergrund gelöst werden muss, ist eine Staubfreisetzung zusätzlich durch Befeuchtung des Materials zu unterbinden.

Der so befeuchtete Taubenkot muss anschließend innerhalb von 2 Stunden in dicht schließende Behälter überführt werden, da die im Kot enthaltenen Mikroorganismen durch die Befeuchtung aktiviert werden und sich vermehren können. Die bei dieser Vorgehensweise ggf. entstehenden zusätzlichen Gefährdungen, z.B. erhöhte Rutschgefahr, sind ebenfalls zu berücksichtigen.

Der aufgenommene Taubenkot sowie die Filterpatronen der Sauggeräte müssen in stabilen, dicht schließenden Behältern (z.B. Spannringfässer) gelagert werden. Die Verwendung von Plastikbeuteln ist für diesen Zweck nicht geeignet. Bei der Entnahme der Filterpatronen sind die Hinweise des Herstellers zu beachten. Die Freisetzung von Stäuben ist dabei zu unterbinden. Gleiches gilt für die Reinigung verstopfter Ansaugrohre.

Hygienemaßnahmen und Hautschutz:

Um die Aufnahme von Krankheitserregern zu vermeiden, sind die Hände sowie kontaminierte Hautareale nach Verschmutzung durch Taubenkot, nach Arbeitsabschnitten und insbesondere vor den Mahlzeiten mit Wasser und Seife gründlich zu reinigen und einzucremen. Es wird empfohlen, die Fingernägel zur Verringerung der Keimansiedlung kurz zu schneiden. Für die Reinigung eignen sich Nagelbürsten.

Personen mit Hautverletzungen, mit Ausnahme kleinerer Hautverletzungen, dürfen im Schwarzbereich nicht eingesetzt werden. Kleinere Hautverletzungen sind zu desinfizieren und während des Arbeitseinsatzes mit einem flüssigkeitsdicht schließenden Verband zu schützen.

Ein beispielhafter Hygiene- und Hautschutzplan ist in Anhang 4 beigefügt.

Essen, Trinken, Rauchen, Schnupfen:

Essen, Trinken, Rauchen und Schnupfen sowie der Gebrauch von Kosmetika im Schwarzbereich ist generell verboten.

Durch das Tragen der Persönlichen Schutzausrüstung ist der Flüssigkeits- und Elektrolytverlust bei sommerlichen Temperaturen und bei schwerer körperlicher Arbeit besonders hoch. Deshalb hat der Arbeitgeber in diesen Fällen Getränke im Weißbereich anzubieten.

5.2.2 Persönliche Schutzausrüstung (Grundausstattung)

Handschutz:

Als Handschutz reichen wasserdichte, abwaschbare Handschuhe (z.B. nitrilgetränkt) aus. Hinweise zur Auswahl geeigneter Handschuhe siehe "Regeln für den Einsatz von Schutzhandschuhen" (BGR 195).

Fußschutz:

Als Fußschutz sind abwaschbare Sicherheitsstiefel mindestens der Schutzkategorie S 2/II einzusetzen (siehe auch BGR 191, "Benutzung von Fuß- und Beinschutz").

Schutzkleidung:

Als Schutz vor Staubbelastung und direktem Hautkontakt ist mindestens luftdurchlässige Einwegschutzkleidung, Kategorie III, Typ 5 und 6 zu tragen. In Einzelfällen kann höherwertige Schutzkleidung erforderlich sein. So ist bei einer möglichen Exposition mit verunreinigten Flüssigkeiten, z.B. bei Spritzwasser, mindestens wasserdichte Einwegschutzkleidung zu benutzen. Es sollte grundsätzlich darauf geachtet werden, dass Kapuzen aufgesetzt werden, um eine Verschleppung kontaminierter Stäube über die Haare zu minimieren und die Ohren vor Infektionen zu schützen.

Aufgrund des hierdurch entstehenden Hitzestaus sind bei warmer oder heißer Witterung zusätzliche Erholungspausen einzuplanen.

Weitere Hinweise zur Auswahl geeigneter Schutzkleidung finden sich in der BGR 189 "Regeln für den Einsatz von Schutzkleidung".

Atemschutz:

Geeigneter Atemschutz sind gebläseunterstützte Halbmasken mit Partikelfilter TM2P. Bei Tätigkeiten mit Spritzwasserbildung sind gebläseunterstützte Vollmasken einzusetzen. Bei Tätigkeiten mit geringfügiger Exposition (s. 4.2) sind auch FFP3 Masken geeignet.

Die Filter der Atemschutzmasken sind in Abhängigkeit vom Staubanfall, mindestens jedoch arbeitstäglich, zu wechseln. Die Beschäftigten sind zum Tragen dieser Atemschutzmasken verpflichtet.

Die Auswahl und der Einsatz geeigneter Atemschutzgeräte sind in den "Regeln für den Einsatz von Atemschutzgeräten" (BGR 190) aufgeführt.

5.2.3 Persönliche Schutzausrüstung (Zusätzliche Ausstattung)

Zusätzliche Persönliche Schutzmaßnahmen sind erforderlich, wenn mit einer erhöhten Staubfreisetzung z.B. aufgrund von Reinigungsarbeiten gerechnet werden muss (vgl. Abschnitt 4.3). Hierbei sind neben den unter 5.2.2 genannten Persönlichen Schutzmaßnahmen folgende Maßnahmen erforderlich.

Atemschutz:

Bei Tätigkeiten mit erhöhter Exposition sind FFP3 Masken nicht geeignet. Der Unternehmer hat dann Atemschutz der Schutzstufe TM3P zur Verfügung zu stellen. In besonderen Fällen (z.B. Brückenkästen) können höhere Anforderungen an den Atemschutz bis hin zu umgebungsluft-unabhängigen Atemschutzgeräten notwendig sein.


5.3 Betriebsanweisung, Unterweisung

Der Unternehmer hat die im Betrieb anzuwendenden Arbeitsschutzmaßnahmen in einer Betriebsanweisung aufzuführen. Zu beachten ist die Wirkung der biologischen Arbeitsstoffe auf die Beschäftigten, die dabei notwendigen Schutzmaßnahmen sowie die Reinigung, ggf. Desinfektion und Entsorgung von biologischen Arbeitsstoffen. In dieser Betriebsanweisung sind auch Hygienemaßnahmen, die beim Essen, Trinken, Rauchen, Schnupfen und beim Toilettengang zu beachten sind, aufzuführen.

Die Betriebsanweisung ist in einer den Beschäftigten verständlichen Form und Sprache abzufassen und an geeigneter Stelle im Arbeitsbereich bekannt zu machen. Musterbetriebsanweisung siehe Anhang 5. Die Beschäftigten sind anhand der Betriebsanweisung über die Gefahren zu unterrichten. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen. Die Beschäftigten haben die auf der Grundlage der Unterweisung erfolgten Anweisungen des Unternehmers sowie die Betriebsanweisung zu befolgen.


5.4 Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen

Die Wirksamkeit der festgelegten Maßnahmen muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung überprüft werden. Dabei ist besonders zu berücksichtigen, ob u.U. eine negative Beeinflussung anderer Personen besteht. Auch ist die Akzeptanz bei den Mitarbeitern zu beachten.

Wenn im Einzelfall eine technische Maßnahme auf ihre Wirksamkeit überprüft werden muss, ist die Überprüfung des Keimgehaltes der Luft entsprechend den Empfehlungen des "Ausschusses für biologische Arbeitsstoffe" (ABAS) durchzuführen. Siehe hierzu auch die TRBA 405 "Anwendung von Messverfahren für luftgetragene Biologische Arbeitsstoffe". Wenn Messungen durchgeführt werden, so sind die in der BGJA-Arbeitsmappe beschriebenen Verfahren einzusetzen
(siehe Anhang 7).


5.5 Dokumentation

Die in der Gefährdungsbeurteilung ermittelten Gefährdungen und die daraus abgeleiteten Maßnahmen sowie deren Umsetzung sind entsprechend § 8 BioStoffV ab der Schutzstufe 2 auch bei weniger als 10 Beschäftigten zu dokumentieren.