| 6.17 | Deponiegas in Schächten, Stollen und unterirdischen Bauwerken | ||
| 6.17.1 | Das Austreten von Deponiegas aus Einrichtungen in Schächten, Stollen und unterirdischen Bauwerken ist möglichst zu vermeiden. | ||
| Dies wird z.B. erreicht, wenn | |||
| − | Leitungen nur einzeln geöffnet werden, | ||
| − | Öffnungen so klein wie möglich gehalten werden. | ||
6.17.2 |
Aus Einrichtungen in Schächte, Stollen und unterirdische Bauwerke eindringendes Deponiegas ist gefahrlos abzuleiten. |
||
| Dies wird z.B. erreicht, wenn | |||
| − | eindringendes Deponiegas durch eine separate Absaugung erfasst und unter Beachtung der Explosionsschutzmaßnahmen gefahrlos im Freien abgeleitet wird, | ||
| − | eindringendes Deponiegas durch eine zusätzliche mobile Belüftungseinrichtung mit Blasrichtung parallel zur stationären Belüftungseinrichtung verdünnt wird (Erhöhung der Luftwechselrate), | ||
| − | bei Arbeiten an geöffneten Sickerwasserleitungen Personen sich nur auf der Frischluftseite aufhalten und mit tragbaren Gaswarngeräten kontinuierliche Kontrollmessungen durchführen. | ||
| Zum Befahren von Sickerwasserleitungen mit Spüldüsen und Fernsehkameras siehe Abschnitt 6.18. | |||