| 6.18 | Vermeidung von Zündgefahren | |||
| Solange eine explosionsfähige Atmosphäre in gefahrdrohender Menge in Schächten, Stollen und unterirdischen Bauwerken nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dürfen | ||||
| − Arbeiten mit Zündgefahren nicht ausgeführt werden | ||||
| und | ||||
| − keine Betriebsmittel und Werkzeuge eingebracht werden, von denen Zündgefahren ausgehen können. | ||||
| Zündgefahren können unter anderem entstehen bei | ||||
| − | Reib-, Schlag- und Schleifvorgängen (z.B. Handschleifmaschinen, Verwendung von funkenreißenden Werkzeugen), | |||
| − | Feuerarbeiten (Schweißen), | |||
| − | elektrostatischer Entladung, | |||
| − | Reib- und Schlagvorgänge zwischen Aluminium und rostigem Stahl. | |||
| Elektrische Betriebsmittel für die Zone 1 müssen gemäß der Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen (ElexV) (ZH 1/309) zugelassen sein; siehe auch Abschnitt 3.3. Atemschutzgeräte dürfen eine Oberflächentemperatur von 160 °C (entsprechend der Temperaturklasse T 3) nicht überschreiten. | ||||
| Siehe auch "Explosionsschutz-Regeln - (EX-RL)" (GUV19.8/BGR 104). | ||||
| Das Befahren mit Spüldüsen und Fernsehkameras von aufladbaren, nicht leitfähigen Leitungen, in denen sich Deponiegas befinden kann, ist erst nach Durchrührung zusätzlicher Explosionsschutzmaßnahmen, die im Einzelfall festzulegen sind, zulässig. | ||||
| Eine zusätzliche Explosionsschutzmaßnahme ist z.B. eine durchgehende blasende Belüftung der Leitung vor dem Spülprozess und Einsatz einer explosionsgeschützten TV-Kamera. | ||||
| Leitungen, die an der Einführstelle für Spüldüsen und Fernsehkameras über eine Länge von mehr als 15 x Rohrinnendurchmesser aus einem leitfähigen Werkstoff bestehen, können mit Spüldüsen oder explosionsgeschützter TV-Kameras befahren werden, wenn im Deponiegas 25 Vol.-% Methan überschritten sind. | ||||