5.4 Schächte, Stollen und unterirdische Bauwerke
5.4.1 Schächte müssen so ausgeführt und eingerichtet sein, dass Personen zu regelmäßigen Kontroll- und Wartungsarbeiten nicht einsteigen müssen.
    Dies wird erreicht, wenn z.B.
      Sickerwasser über Rohrleitungen entnommen werden kann,
      die Sickerwassermenge mit induktiven Messeinrichtungen ermittelt werden kann,
      Spüldüsen, Messeinrichtungen oder Fernsehkameras von oben, z.B. über bogenförmige Rohrleitungen, in Sickerwasserleitungen eingeführt werden können.

5.4.2

Schächte dürfen nur dann mit fest angebrachten Leitern oder Steigeisengängen ausgerüstet sein, wenn ihre innere Bauhöhe 5 m nicht überschreitet. Leitern und Steigeisengänge müssen korrosionsbeständig sein. Strickleitern sind nicht zulässig. Leitern aus Leichtmetall sowie aus elektrostatisch nicht leitfähigem Werkstoff sind in explosionsgefährdeten Bereichen der Zone 0 und 1 nicht zulässig.
    Angaben über explosionsgefährdete Bereiche enthält die Beispielsammlung "Explosionsschutzmaßnahmen bei der Arbeit auf und in Deponien" (GUV 17.4 A).

5.4.3

Für Schächte mit einer inneren Bauhöhe von mehr als 5 m muss eine geeignete Einfahreinrichtung zur Verfügung stehen.
    Geeignete Einfahreinrichtungen müssen auch der UVV "Winden, Hub- und Zuggeräte (GUV 4.2/BGV D 8) und den "Sicherheitsregeln für hochziehbare Personenaufnahmemittel" (GUV 14.3 /BGR 159) entsprechen.
    Siehe auch Abschnitt 5.9.

5.4.4

Einsteig- und Einfahröffnungen sowie Einbauten sind so zu bemessen und anzuordnen, dass
      gefahrlos ein- und ausgestiegen bzw. ein- und ausgefahren werden kann,
      Arbeiten gefahrlos ausgeführt werden können
         und
      eine Rettung vor Personen möglich ist.
    Dies wird erreicht, wenn
      bei Einsteig- oder Einfahröffnungen die lichte Weite mindestens 1 m beträgt,
      im Schachtinneren unter der Einsteig- oder Einfahröffnung durchgehend folgende von der inneren Bauhöhe abhängige freie Fahrquerschnitte vorhanden sind:
   
innere Bauhöhe (m)
bis 10
10-20
20-30
30-40
> 40
lichte Weite (m)
1
1,5
2
2,5
3

5.4.5

Einsteig- und Einfuhröffnungen von Schächten müssen gegen Absturz von Personen und unbefugtes Einsteigen oder Einfahren gesichert sein.
    Dies wird z.B. erreicht, wenn Öffnungen durch genormte Schachtdeckel oder verschließbare Deckel gesichert sind, die im geöffneten Zustand nicht unbeabsichtigt zuschlagen dürfen.
    Schwere Deckel sollten zweckmäßigerweise geführt und mit Gewichtsausgleich ausgerüstet sein.
    Durch Deckel kann auch das unbeabsichtigte Einbringen von Zündquellen, z.B. durch weggeworfene glimmende Zigaretten, verhindert werden.

5.4.6

Schächte, Stollen und unterirdische Bauwerke müssen so ausgeführt sein, dass das Eindringen von Deponiegasen weitgehend verhindert ist.
    Das Eindringen von Deponiegasen wird z.B. weitgehend verhindert, wenn
      Stollen unterhalb der Basisabdichtung angeordnet sind,
      Rohrdurchführungen abgedichtet sind,
      Flanschverbindungen möglichst vermieden sind,
      Rissbildung der Wände vermieden bzw. auf ein unbedenkliches Maß begrenzt ist.
    Dies wird z.B. erreicht, wenn
   
  • Wandstärken ausreichend dimensioniert und so gestaltet sind, dass ungleichmäßiger Einbau von Abfall nicht zu Undichtigkeiten führt,
  • umgebende Bereiche sorgfältig verdichtet sind,
  • eine ausreichende Anzahl von Dehnungsfugen vorgesehen sind,
  • Dehnungsfugen gasdicht ausgeführt sind.
Hinsichtlich Flanschverbindungen siehe Abschnitt 5.13.6.

5.4.7

Schächte, Stollen und unterirdische Bauwerke sind so zu bauen und auszurüsten, dass Gefahren durch gefährliche explosionsfähige Atmosphäre vermieden werden. Kann die Bildung explosionsfähiger Atmosphäre nicht verhindert werden, sind Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die die Zündung der explosionsfähigen Atmosphäre verhindern.
    Für die Beurteilung, ob gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann, sowie für die Wahl und Durchführung von Schutzmaßnahmen zur Vermeidung der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre sind die "Explosionsschutz-Regeln - (EX-RL)" (GUV 19.8 /BGR 104) heranzuziehen.
    Bei Festlegung der Explosionsschutzmaßnahmen sind im Regelfall Maßnahmen des primären Explosionsschutzes vorrangig durchzuführen. Es ist zu beachten, dass eine Abschätzung der maximalen Menge (Quellstärke) der brennbaren Gase, die explosionsfähige Atmosphäre zu bilden vermögen, schwer möglich ist.
    Hinsichtlich Zündgefahren durch elektrostatische Aufladungen, z.B. an Oberflächen von Schachtwänden und Rohrleitungen, siehe "Richtlinien: Statische Elektrizität" (GUV 19.7 /BGR 132).
    Siehe auch Abschnitt E 2.3 der "Explosionsschutz-Regeln - (EX-RL)" (GUV 19.8/BGR 104).
    Elektrische Anlagen und Betriebsmittel für den Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen müssen der Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen (ElexV) (CHV 11/ZH 1/309) entsprechen.
    Hinsichtlich Explosionsschutzmaßnahmen und explosionsgefährdete Bereiche siehe Beispielsammlung GUV 17.4 A.

5.4.8

In Stollen und unterirdischen Bauwerken müssen Verkehrswege für Personen mindestens 2,0 m hoch und 1,2 m breit sein.
    Für die Beschaffenheit von Verkehrswegen siehe
      Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 17/1,2 " Verkehrswege",
      UVV "Allgemeine Vorschriften" (GUV 0.1/BGV A 1),
      "Merkblatt für Treppen " (GUV 26.19 /BGI 561),
      "Merkblatt für Stahlroste" (GUV 26.20 /BGI 588).

5.4.9

Unter örtlichen Einbauten ist abweichend von Abschnitt 5.4.8 für kurze Strecken eine Unterschreitung der angegebenen Höhe zulässig. Es muss jedoch eine Mindesthöhe von 1,8 m erhalten bleiben.
    Örtliche Einbauten sind z.B. Rohrleitungen.

5.4.10

In Stollen und unterirdischen Bauwerken für Personen sind geneigte Verkehrswege bis zu einer Neigung von 1:8 (7 °) als Rampe zulässig. Bei größeren Neigungen sind Stufen vorzusehen.

5.4.11

Ist in Stollen und unterirdischen Bauwerken Personentransport vorgesehen, müssen geeignete Transportmittel bereitgestellt sein, die Schutz gegen Hinausbeugen und Hinausfallen bieten.

5.4.12

Befinden sich im Bereich von Verkehrswegen schienengebundene fahrbare Einrichtungen, z.B. Hängebahnen, ist neben diesen Einrichtungen eine Mindestdurchgangsbreite von 1,0 m zu gewährleisten.

5.4.13

Arbeitsbereiche in Schächten, Stollen und unterirdischen Bauwerken müssen technisch so belüftet sein, dass an Arbeitsstellen
      der Sauerstoffgehalt > 20 Vol.-%,
      der Kohlendioxidgehalt < 0.5 vol.-%,
      der Methangehalt < 0,5 vol,-%
         und
      der Schwefelwasserstoffgehalt < 10 ml/m3
beträgt.
    Die geforderten Arbeitsbedingungen können im Regelfall nur durch blasende Lüftung sichergestellt werden.
    Es empfiehlt sich, in Schächten fest angebrachte Lüftungsleitungen einzubauen, an die nach Bedarf Belüftungsgeräte angeschlossen werden können. Lüftungsleitungen sollen möglichst nahe an den Wänden angebracht sein. Bei zylindrischen Schächten sollen diese in einem Abstand von höchstens 5 A (A = Schachtquerschnitt in m2) über der Schachtsohle enden, siehe Anhang 1, Bild 2. Bei abweichenden Formen der Bauwerke sind gesonderte Berechnungen der Lüftung erforderlich. Für Schächte und nicht durchgängig belüftbare Bauwerke muss der Mindestvolumenluftstrom 10 m3/min je m2 des größten Querschnittes betragen, wenn der Gaszustrom ausschließlich in den Raum zwischen Ende der Lüftungsleitungen und Bauwerksende erfolgt. Findet ein Gaszustrom auch oberhalb des Endes der Lüftungsieitungen statt, muss die Lüftungsanlage für einen Mindestvolumenluftstrom von 30 m3/min je m2 des größten Bauwerksquerschnittes ausgelegt sein: siehe auch Anhang 1, Bild 2.
    Zur Schwefelwasserstoffmessung siehe auch Abschnitt 5.3.3.
    Zu Arbeiten in Schächten siehe auch Abschnitte 6.16 und 6.17.

5.4.14

Ist eine Gasmessung ohne Gefährdung des Probenehmers nicht möglich, müssen ortsfeste Messeinrichtungen vorhanden sein.

5.4.15

In Stollen und unterirdischen Bauwerken sind die technischen Lüftungseinrichtungen fest zu installieren. Lüftungsleitungen müssen aus nicht aufladbaren Werkstoffen bestehen und geerdet sein.
    Nicht aufladbar sind Stoffe, deren Oberflächenwiderstand 109 Ohm ist und geerdete Gegenstände aus leitfähigen Stoffen.

5.4.16

Es müssen Einrichtungen für die Überwachung der Wirksamkeit der Lüftung vorhanden sein. Die Luftgeschwindigkeit ist zu überwachen. Die Überwachung des Luftstroms muss durch Strömungswächter erfolgen. Bei fest installierten Lüftungseinrichtungen ist die erforderliche Sicherheit durch ortsfeste Messeinrichtungen zu gewährleisten.
    Eine Überwachung von Teilen der Lüftungsanlage, z.B. der Ventilatordrehzahl, ist nicht ausreichend.

5.4.17

Stollen und unterirdische Bauwerke sind mit Warneinrichtungen auszurüsten, die so beschaffen sind, dass beim Erreichen der Grenzwerte für Methan und die Luftgeschwindigkeit automatisch Alarm ausgelöst wird, der sowohl in den Stollen als auch an zentralen Stellen optisch und akustisch wahrnehmbar sein muss. Wird ein Methangehalt von 1 Vol.-% überschrtten, müssen alle nicht explosionsgeschützen elektrischen Betriebsmittel automatisch spannungsfrei geschaltet werden können.

5.4.18

Die im Abluftsystem geförderte Luft muss gefahros abgeführt werden.

5.4.19

Zuluft darf nicht aus explosionsgefährdeten Bereichen entnommen werden können.

5.4.20

Für Arbeiten, bei denen mit einem erhöhten Zustrom von Deponiegas zu rechnen ist, müssen zusätzliche betriebsbereite Lüfter vorhanden sein.
    Mit einem erhöhten Zustrom von Deponiegas ist z.B. beim Öffnen von und beim Arbeiten an Sickerwasserleitungen zu rechnen.

5.4.21

Stollen und unterirdische Bauwerke sind durch ortsfeste Beleuchtungseinrichtungen, Schächte mindestens durch ortsveränderliche Beleuchtungseinrichtungen so zu beleuchten, dass die mittlere Beleuchtungsstärke
      bei Verkehrswegen mindestens 60 Lux,
      bei Betriebsanlagen und stationären Einrichtungen mindestens 120 Lux beträgt.
    Betriebsanlagen und stationäre Einrichtungen sind z.B. Sickerwasserentnahmestellen, Messstellen, Pumpwerke, Lüftungseinrichtungen, Kreuzungen von Verkehrswegen.

5.4.22

Für alle Arbeiten in Schächten, Stollen und unterirdischen Bauwerken müssen zusätzliche explosionsgeschützte ortsveränderliche Leuchten als Notbeleuchtung vorhanden sein.
    Hinsichtlich des Mitführens ortsveränderlicher Leuchten siehe Abschnitt 6.20.8.

5.4.23

Die Brandlast ist in Schächten, Stollen und unterirdischen Bauwerken so gering wie möglich zu halten.
    Die Brandlast wird vermindert, wenn Baustoffe und Bauteile entsprechend DIN 4102-1 "Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Baustoffe; Begriffe, Anforderungen und Prüfungen" Baustoffklassifizierung A eingesetzt werden.
    Brandtasten sind z.B.
      Kabel und Leitungen für elektrische Anlagen und Betriebsmittel sowie Mess- und Regelungseinrichtungen,
      Sickerwasserleitungen aus Kunststoffen,
      Isoliermaterialien
         und
      Korrosionsschutzbeschichtungen.