11 Spezielle Anforderungen an die sichere Verwendung ausgewählter Arbeitsmittel
11.1 Auswahl und Bereitstellung sowie sichere Verwendung
11.1.1 Arbeitsmittel sind so auszuwählen, dass die auszuführenden Arbeiten sicher durchgeführt werden können.
Siehe § 5 BetrSichV in Verbindung mit EmpfBS 1113 "Beschaffung von Arbeitsmitteln".
Maschinen müssen den geltenden Beschaffenheitsanforderungen entsprechen. Siehe 9. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung, 9. ProdSV).
Für Maschinen müssen eine CE-Kennzeichnung, eine EG-Konformitätserklärung und besonders eine Betriebsanleitung (in deutscher Sprache) vorliegen. Maschinen müssen mindestens der BetrSichV entsprechen (z. B. Maschinen mit einem Baujahr vor 1993).
11.2 Maschinen für den Radservice
11.2.1 Maschinen für den Radservice müssen Schutzeinrichtungen gegen spezifische Gefährdungen besitzen.
Spezifische Gefährdungen sind zum Beispiel
- Quetsch- und Schergefahren für Personen beim Betrieb von Reifenmontiergeräten (z. B. bei der Bewegung der Reifenabdrückplatte)
- Gefahr durch Druck (z. B. Platzen eines Reifens)
- Gefahr durch wegfliegende Teile beim Auswuchten von Rädern
Für Reifenmontiermaschinen siehe DIN EN 17347 "Straßenfahrzeuge – Maschinen für die Montage von Fahrzeugreifen – Sicherheitsanforderungen"
11.2.2 Ortsfeste Radauswuchtmaschinen müssen durch Einrichtungen gesichert sein, wenn Personen durch wegfliegende oder umlaufende Teile gefährdet werden können.
Einrichtungen sind zum Beispiel Schutzhauben, die das umlaufende Rad und die Spannvorrichtung verdecken und ein In-Gang-Setzen der Maschine nur im geschlossenen Zustand ermöglichen.
Bei einer Prüfdrehzahl von weniger als 100 min–1 und einem Felgendurchmesser kleiner 20 Zoll oder bei nicht kraftbetriebenen Radauswuchtmaschinen können Gefährdungen durch wegfliegende und umlaufende Teile aufgrund der Unfallerfahrung ausgeschlossen werden. Hier ist der Betrieb ohne Schutzhaube möglich.
Eine Gefährdung durch umlaufende Teile der Spannvorrichtung muss aber auch hier vermieden werden. Das wird zum Beispiel erreicht, wenn diese Teile glatt rundlaufend gestaltet oder verkleidet sind.
11.3 Kraftstoff-System-Prüfeinrichtungen
Beim Prüfen von Einspritzdüsen müssen Einrichtungen gegen Verletzungen durch den Hochdruckflüssigkeitsstrahl vorhanden sein.
Beim Auftreffen des Flüssigkeitsstrahls (Kraftstoff) auf die Haut kann es zu Hautdurchdringungen und dadurch zu Gesundheitsschäden kommen. Sie können vermieden werden, wenn der Flüssigkeitsstrahl in einen Auffangbehälter abgeleitet wird, zum Beispiel innerhalb eines Glaszylinders.
11.4 Motortest- und Diagnoseeinrichtungen
11.4.1 Motortest-/Diagnosegeräte mit Starteinrichtungen müssen so eingerichtet sein, dass ein Starten des Fahrzeugmotors nur möglich ist, wenn sich das Fahrzeug dadurch nicht in Bewegung setzt.
Das wird zum Beispiel erreicht, wenn eine Überwachung des Schaltzustands des Getriebes im Fahrzeug oder im Motortester vorhanden ist, die das Starten des Motors bei eingelegtem Gang verhindert.
11.4.2 Motortesteinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass keine Arbeiten in Bereichen mit ungeschützten bewegten Teilen oder gefährlicher elektrischer Energie notwendig oder möglich sind.
Anschlussklemmen für elektrische Kontakte müssen sicheren Halt gewährleisten und isoliert ausgeführt sein.
Kontakte mit Spannungen > 30 V AC und > 60 V DC zählen zum Hochvoltbereich und dürfen daher nicht frei zugänglich sein. Eine Verwendung von Klemmanschlüssen ist hier nicht zulässig.
11.4.3 Bei Prüfständen für Verbrennungsmotoren muss das Austreten von Kraftstoffen und Kraftstoffdämpfen verhindert sein.
Abgase müssen an der Entstehungsstelle aufgenommen und aus dem Arbeitsbereich ins Freie abgeleitet werden.
11.5 Rollen-Prüfstände
Für Rollen-Bremsprüfstände für Fahrzeuge über 3,5 t ist die europäische Norm EN 17003 "Straßenfahrzeuge – Rollen-Bremsprüfstände für Fahrzeuge mit zulässigem Gesamtgewicht größer als 3,5 Tonnen – Sicherheitsanforderungen" mit Stand November 2021 in der englischen Fassung veröffentlicht worden.
11.5.1 An Rollen-Prüfständen müssen die Bodenöffnungen zwischen den Rollen gegen Hineintreten gesichert sein, solange sich kein Fahrzeug darauf befindet.
Eine ausreichende Sicherung ist gegeben, wenn zum Beispiel
- klapp- oder schwenkbare, am Prüfstand befestigte Verdeckungen vorhanden sind, die über die Öffnungen gelegt werden,
- vertikal verstellbare, zwischen den Rollen befindliche Verdeckungen (Brücken) vorhanden sind, die in Schutzstellung mit Oberkante Werkstattflur abschließen, oder
- feste Verdeckungen (Brücken) zwischen den Kontaktschwellen (Tastwalzen) und Rollen angebracht sind, die mit der Oberkante so hoch reichen, dass das kleinste vorgesehene Fahrzeugrad noch freiläuft.
11.5.2 Gefahrbereiche bei Rollen-Prüfständen in Verbindung mit Arbeitsgruben müssen so gesichert sein, dass sich bei laufendem Prüfstand keine Personen in Gefahrenbereichen der sich drehenden Fahrzeug-Gelenkwellen, Fahrzeug-Räder oder Prüfstands-Rollen befinden können.
Das wird erreicht, wenn zum Beispiel die Gefahrenbereiche, die sich von der Mitte des Rollensatzes in Richtung aufsteigender Gelenkwelle 2,5 m und in Gegenrichtung 1,5 m erstrecken, in der Arbeitsgrube durch
- fest angebrachte Verdeckungen,
- bewegliche Verdeckungen, die mit dem Antrieb des Rollen-Bremsprüfstands fest verriegelt sind,
- selbstüberwachende berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen gesichert sind.
Sind zum Beispiel bei besonders langen Fahrzeugen, bei Fahrzeugen mit Allradantrieb oder bei beidseitig zu befahrenden Rollen-Bremsprüfständen die oben genannten Gefahrenbereiche größer, sind die Schutzeinrichtungen entsprechend dem größten Gefahrenbereich auszulegen.
11.5.3 Rollen-Bremsprüfstände mit Einrichtungen zum selbsttätigen Anlaufen der Rollen müssen so beschaffen sein, dass ein unbeabsichtigtes Anlaufen verhindert ist.
Das wird zum Beispiel erreicht, wenn
- zwei vorhandene Kontaktschwellen für das Anlaufen der Rollen innerhalb ≤ 5 s niedergedrückt werden,
- für den einspurigen Betrieb erst nach Niederdrücken der vorhandenen Kontaktschwelle und Ansteuern der betreffenden Spur durch Wahltaster für "rechts" oder "links" das Anlaufen der Rollen ausgelöst wird. Nach dem Freigeben der angesteuerten Spur muss eine selbsttätige Umstellung des Prüfstands auf zweispurigen Betrieb erfolgen.
Siehe § 3 der 9. Verordnung ProdSG (Maschinenverordnung).
11.5.4 Einbauöffnungen für Rollensätze sowie Abdeckbleche, die über die Fahrbahnebene hinausragen, müssen mit einer Sicherheitskennzeichnung versehen sein.
Siehe Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung".
11.6 Spannvorrichtungen für Schraubenfedern (Fahrwerksfedern)
Zum Aus- und Einbau von Schraubenfedern an Federbeinen von Fahrzeugen müssen Spannvorrichtungen vorhanden sein. Spannvorrichtungen müssen so beschaffen sein, dass ein Herausspringen der gespannten Schraubenfedern verhindert wird.
Das wird erreicht, wenn die Schraubenfeder in der Spannvorrichtung mindestens bis zur Hälfte ihres Umfangs gehalten und durch nur einen Antrieb, zum Beispiel eine Spindel, gespannt wird; bei mehr als einem Antrieb, wenn die Spannelemente räumlich so verbunden sind, dass beim Anziehen nur eines Spannelements die Schraubenfeder sicher gehalten wird. Die Aufnahmeteller müssen für die Form und Steigung der Schraubenfeder geeignet sein.
11.6.2 An Spannvorrichtungen müssen die zulässigen Spannkräfte deutlich erkennbar und dauerhaft angegeben sein.
Die zulässige Spannkraft darf maximal ein Viertel der experimentell ermittelten Bruchkraft der Spannvorrichtung betragen. Die auftretenden Beanspruchungen einer Spannvorrichtung sind vergleichbar mit Beanspruchungen an Lasthaken im Hebezeugbetrieb.
11.6.3 Bei Verwendung von ansetzbaren Antriebseinheiten wie Schlag- und Drehmomentschrauber ist für die Antriebsspindel ein Überlastschutz durch eine Sollbruchstelle vorzusehen;
andernfalls ist auf der Spannvorrichtung und in der Betriebsanleitung auf das Verwendungsverbot von Schlagschraubern hinzuweisen.
11.7 Hebeeinrichtungen und Unterstellböcke
11.7.1 Hebebühnen und andere Hebeeinrichtungen müssen den geltenden Beschaffenheitsanforderungen entsprechen.
Das Gelten von Beschaffenheitsanforderungen ist unter anderem abhängig vom Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Hebeeinrichtung. Aktuelle Beschaffenheitsanforderungen sind zum Beispiel in folgenden Regelwerken definiert:
- 9. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung)
- DGUV Vorschriften 54 und 55 "Winden, Hub- und Zuggeräte"
- DGUV Vorschriften 52 und 53 "Krane"
- DIN EN 1493:2011-02 "Fahrzeug-Hebebühnen"
- DIN EN 1494:2009-05 "Fahrbare oder ortsveränderliche Hubgeräte und verwandte Einrichtungen"
Unterstellböcke sind nach den anerkannten Regeln der Technik zur Auslegung von Stahltragwerken auszuführen.
11.7.2 Hebebühnen und andere Hebeeinrichtungen müssen so aufgestellt sein, dass im Bewegungsbereich des Lastaufnahmemittels und der Last Quetschgefahren vermieden sind.
Quetschgefahren sind vermieden, wenn zwischen dem Lastaufnahmemittel oder der Last ein Mindestabstand von 0,5 m von festen Teilen der Umgebung eingehalten wird
11.7.3 An jedem Unterstellbock muss die Tragfähigkeit deutlich erkennbar und dauerhaft angegeben sein.
Die Tragfähigkeit von Unterstellböcken ist nur bei bestimmungsgemäßer Anwendung entsprechend der Betriebsanleitung des Herstellers gegeben. Zur Instandsetzung dürfen nur geeignete Ersatzteile verwendet werden. Der Einsatz ungeeigneter Bolzen (Schrauben, Stifte) verringert die vom Hersteller angegebene Tragfähigkeit und ist nicht zulässig.
11.8 Rangiersysteme (Transportsysteme)
Im Sinne dieser DGUV Regel ist ein Rangiersystem eine Kombination aus einer Fahreinheit und einer oder mehreren Hebebühnen. Die Fahreinheit wird in der Regel von einer mitgehenden Bedienperson ferngesteuert. Während des Rangierens ruht die Hebebühne samt Fahrzeug auf der Fahreinheit.
11.8.1 Rangiersysteme dürfen nur mit den vom Hersteller freigegebenen Hebebühnen betrieben werden.
11.8.2 Das Gesamtgewicht (der Hebebühne mit PKW oder Karosserie) darf die höchstzulässige Tragfähigkeit nicht überschreiten.
11.8.3 Am Gerät müssen die höchstzulässige Tragfähigkeit und das Eigengewicht dauerhaft angebracht sein.
Rangiersysteme sind Mitgänger-Flurförderzeuge im Sinne der DGUV Vorschrift 68 und 69 "Flurförderzeuge".
11.9 Fahrzeugwaschanlagen
Fahrzeugwaschanlagen müssen entsprechend § 3 der 9. Verordnung ProdSG (Maschinenverordnung) so beschaffen sein, dass Personen nicht gefährdet werden können.
Das wird zum Beispiel erreicht, wenn sie DIN 24446:1998-08 "Sicherheit von Maschinen; Fahrzeugwaschanlagen; Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung" entsprechen.
Siehe auch DGUV Information 208-054 "Fahrzeugwäsche".
11.9.1 Zur Vermeidung von Quetschgefahren muss zwischen verfahrbaren Fahrzeugwaschanlagen und Teilen der Umgebung bis zu einer Höhe von 2 m über der Standfläche von Beschäftigten ein Sicherheitsabstand von 0,5 m eingehalten werden.
Dieser Abstand gilt auch für Fahrzeugwaschanlagen, die bei laufendem Betrieb betreten werden müssen, zum Beispiel zur Störungsbeseitigung, zwischen dem Fahrzeug, das durch die Anlage bewegt wird oder an dem sich die Anlage vorbeibewegt und festen Teilen der Anlage selbst.
Sonst müssen selbsttätig wirkende Schutzeinrichtungen angebracht sein.
Das sind zum Beispiel Schaltstangen, Schaltleisten, Seilzüge oder Lichtschranken.
Prüfung: Siehe Anhang 2.
11.9.2 Zur Vermeidung von Quetschgefahren bei Fahrzeugwaschstraßen müssen die Ein- und Auslaufstellen der Mitnehmervorrichtungen mit beweglichen Abdeckungen gesichert sein.
Die Abdeckungen müssen sich mindestens 120 mm weiter öffnen lassen als es der Durchtritt der Mitnehmervorrichtung erfordert oder die Fördereinrichtung muss selbsttätig zum Stillstand kommen, wenn die Abdeckung höher angehoben wird, als es der Durchtritt erfordert.
Prüfung: Siehe Anhang 2.
11.10 Behälter für brennbare und ätzende Flüssigkeiten, Sammelbehälter, Reinigungsgefäße und Teile-Reinigungsgeräte
11.10.1 Gefahrstoffe dürfen nicht in Behältern aufbewahrt oder gelagert werden, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit Lebensmitteln verwechselt werden kann.
Siehe auch Abs. 5 § 8 GefStoffV.
11.10.2 Nicht mehr benötigte oder entleerte Behälter, die noch Reste von Gefahrstoffen enthalten können, müssen sicher gehandhabt, vom Arbeitsplatz entfernt und sachgerecht gelagert oder entsorgt werden.
Siehe auch Abs. 6 § 8 GefStoffV.
11.10.3 Behälter für entzündbare Flüssigkeiten, die im Arbeitsbereich verwendet werden (keine Lagerung), müssen leitfähig, unzerbrechlich, nicht brennbar, verschließbar, geeignet und so beschaffen sein, dass vom Inhalt nichts ungewollt nach außen gelangen kann.
11.10.3.1 Für das Ab- und Umfüllen von entzündbaren Flüssigkeiten sind Behälter aus leitfähigen oder ableitfähigen Materialien zu verwenden.
Behälter mit entzündbaren Flüssigkeiten müssen in eine Auffangeinrichtung eingestellt werden, die mindestens den Rauminhalt des größten Gebindes aufnehmen kann. Kann eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre nicht ausgeschlossen werden, müssen die Behälter und Auffangeinrichtungen einen Potenzialausgleich gewährleisten
Ein Potenzialausgleich wird durch Herstellung einer leitfähigen Verbindung zwischen Behälter und Nullpotenzial (Erdung) zum Beispiel durch geeignete Erdungskabel hergestellt. Die Erdungsverbindung darf erst getrennt werden, wenn keine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre mehr vorliegt.
11.10.3.2 Die Behälter müssen entsprechend Art und Inhalt deutlich erkennbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.
Siehe auch TRGS 201 "Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen".
Während des Umfüllvorgangs ist eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre in der Regel nicht auszuschließen.
11.10.4 Gefäße für Säuren und Laugen von Akkumulatoren müssen bruchsicher oder vor Bruch geschützt und entsprechend gekennzeichnet sein. Für das Abfüllen von Säuren und Laugen müssen Einrichtungen vorhanden sein, die ein Verspritzen und Verschütten verhindern.
Bruchsichere Kunststoffgefäße oder vor Stoß geschützte Glasgefäße (Korbballons) sowie Säureheber oder Ballonkipper sind vorzugsweise zu verwenden.
11.10.5 Für gebrauchte Putztücher, die wiederverwendet werden sollen, müssen verschließbare, schwer entflammbare Behälter, für brennbare Abfälle müssen verschließbare, nicht brennbare Behälter vorhanden sein. Die Behälter müssen deutlich erkennbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.
Gebrauchte Putztücher, die wiederverwendet werden sollen, gelten nicht als Abfall im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.
11.10.6 Altöl muss bis zur sachgerechten Entsorgung in geeigneten Behältern gesammelt werden. Altöl darf nicht mit anderen Abfällen vermischt werden, besonders nicht mit leicht entzündbaren Flüssigkeiten (Flammpunkt < 23 °C).
Für die Lagerung und den Umgang mit Altöl sind weitere Vorschriften zu beachten, zum Beispiel AltölV, Wasserhaushaltsgesetz, Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) vom 18.04.2017, Kreislaufwirtschaftsgesetz.
11.10.7 Reinigungsgefäße und Reinigungseinrichtungen (z. B. Teile-Reinigungsgeräte) mit brennbaren Reinigungsflüssigkeiten müssen so beschaffen sein, dass Personen nicht gefährdet werden.
Siehe DGUV Information 209-088 "Reinigen von Werkstücken mit Reinigungsflüssigkeiten".
11.11 Feuerlöscher und andere Löscheinrichtungen
Feuerlöscher und andere Löscheinrichtungen müssen in ausreichender Anzahl vorhanden und für den jeweiligen Verwendungszweck geeignet sein.
Siehe Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2 "Maßnahmen gegen Brände" und Nr. 4.4 der DGUV Regel 100-001 "Grundsätze der Prävention".
(Weitere Informationen sind auch im Abschnitt 2.2 des Anhangs zu § 3 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung und im § 22 der DGUV Regel 100-001 "Grundsätze der Prävention" enthalten).
11.12 Absauganlagen für Gase, Dämpfe und Stäube
Zur vollständigen Erfassung von Gasen, Dämpfen und Stäuben müssen Absauganlagen grundsätzlich mit Unterdruck arbeiten.
Ein Unterdruck lässt sich üblicherweise mit einem Ventilator erreichen. Eine vollständige Erfassung funktioniert nur mit entsprechend angepassten Erfassungselementen; alle Leitungen und Schläuche müssen dicht sein. Zudem müssen die Schläuche den maximalen Temperaturen standhalten. Das gilt besonders für die Abreinigung von Partikelfiltern.
Damit in der Praxis eine wirksame Absaugleistung zu Verfügung steht, müssen die Einrichtungen ausreichend dimensioniert sein. Für die Abgasuntersuchung an Dieselfahrzeugen gilt die Berechnungsformel für den erforderlichen Abgasvolumenstrom aus der TRGS 554 "Abgase von Dieselmotoren".
Absauganlagen sind zu prüfen. Das Prüfergebnis ist schriftlich zu dokumentieren (Prüfbericht oder Prüfbuch).
Siehe Punkt 12 "Prüfungen".
11.13 Mobile Absaugung für Gase, Dämpfe, Stäube und Rauche
11.13.1 Mobile Absauganlagen müssen Gase, Dämpfe, Stäube und Rauche sicher an der Entstehungsstelle erfassen und aus dem Arbeitsbereich ableiten.
11.13.2 Gesundheitsgefährdende und brennbare Gase, Dämpfe, Stäube und Rauche dürfen grundsätzlich nicht in Arbeitsbereiche zurückgeführt werden. Eine Luftrückführung setzt spezielle Anforderungen an die verwendeten Geräte voraus.
Die Eignung mobiler Absauganlagen mit Luftrückführung ist von der eingesetzten Filtertechnik und dem zu erfassenden Gefahrstoff abhängig.
Im Fall von krebserzeugenden Gefahrstoffen, wie Schweißrauchen mit Cr- und Ni-Anteilen oder Dieselmotoremissionen, ist eine Luftrückführung nicht zulässig.
11.13.3 Entzündbare Dämpfe müssen mit geeigneten Anlagen abgesaugt werden. Diese Anlagen müssen explosionsgeschützt ausgeführt sein.