11 Spezielle Anforderungen an die sichere Verwendung ausgewählter Arbeitsmittel

11.1 Auswahl und Bereitstellung sowie sichere Verwendung

11.1.1 Arbeitsmittel sind so auszuwählen, dass die auszuführenden Arbeiten sicher durchgeführt werden können.

11.2 Maschinen für den Radservice

11.2.1 Maschinen für den Radservice müssen Schutzeinrichtungen gegen spezifische Gefährdungen besitzen.

11.2.2 Ortsfeste Radauswuchtmaschinen müssen durch Einrichtungen gesichert sein, wenn Personen durch wegfliegende oder umlaufende Teile gefährdet werden können.

11.3 Kraftstoff-System-Prüfeinrichtungen

Beim Prüfen von Einspritzdüsen müssen Einrichtungen gegen Verletzungen durch den Hochdruckflüssigkeitsstrahl vorhanden sein.

Beim Auftreffen des Flüssigkeitsstrahls (Kraftstoff) auf die Haut kann es zu Hautdurchdringungen und dadurch zu Gesundheitsschäden kommen. Sie können vermieden werden, wenn der Flüssigkeitsstrahl in einen Auffangbehälter abgeleitet wird, zum Beispiel innerhalb eines Glaszylinders.

11.4 Motortest- und Diagnoseeinrichtungen

11.4.1 Motortest-/Diagnosegeräte mit Starteinrichtungen müssen so eingerichtet sein, dass ein Starten des Fahrzeugmotors nur möglich ist, wenn sich das Fahrzeug dadurch nicht in Bewegung setzt.

11.4.2 Motortesteinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass keine Arbeiten in Bereichen mit ungeschützten bewegten Teilen oder gefährlicher elektrischer Energie notwendig oder möglich sind.

11.4.3 Bei Prüfständen für Verbrennungsmotoren muss das Austreten von Kraftstoffen und Kraftstoffdämpfen verhindert sein.

Abgase müssen an der Entstehungsstelle aufgenommen und aus dem Arbeitsbereich ins Freie abgeleitet werden.

11.5 Rollen-Prüfstände

11.5.1 An Rollen-Prüfständen müssen die Bodenöffnungen zwischen den Rollen gegen Hineintreten gesichert sein, solange sich kein Fahrzeug darauf befindet.

11.5.2 Gefahrbereiche bei Rollen-Prüfständen in Verbindung mit Arbeitsgruben müssen so gesichert sein, dass sich bei laufendem Prüfstand keine Personen in Gefahrenbereichen der sich drehenden Fahrzeug-Gelenkwellen, Fahrzeug-Räder oder Prüfstands-Rollen befinden können.

11.5.3 Rollen-Bremsprüfstände mit Einrichtungen zum selbsttätigen Anlaufen der Rollen müssen so beschaffen sein, dass ein unbeabsichtigtes Anlaufen verhindert ist.

11.5.4 Einbauöffnungen für Rollensätze sowie Abdeckbleche, die über die Fahrbahnebene hinausragen, müssen mit einer Sicherheitskennzeichnung versehen sein.

11.6 Spannvorrichtungen für Schraubenfedern (Fahrwerksfedern)

Zum Aus- und Einbau von Schraubenfedern an Federbeinen von Fahrzeugen müssen Spannvorrichtungen vorhanden sein. Spannvorrichtungen müssen so beschaffen sein, dass ein Herausspringen der gespannten Schraubenfedern verhindert wird.

11.6.2 An Spannvorrichtungen müssen die zulässigen Spannkräfte deutlich erkennbar und dauerhaft angegeben sein.

11.6.3 Bei Verwendung von ansetzbaren Antriebseinheiten wie Schlag- und Drehmomentschrauber ist für die Antriebsspindel ein Überlastschutz durch eine Sollbruchstelle vorzusehen; andernfalls ist auf der Spannvorrichtung und in der Betriebsanleitung auf das Verwendungsverbot von Schlagschraubern hinzuweisen.

11.7 Hebeeinrichtungen und Unterstellböcke

11.7.1 Hebebühnen und andere Hebeeinrichtungen müssen den geltenden Beschaffenheitsanforderungen entsprechen.

11.7.2 Hebebühnen und andere Hebeeinrichtungen müssen so aufgestellt sein, dass im Bewegungsbereich des Lastaufnahmemittels und der Last Quetschgefahren vermieden sind.

11.7.3 An jedem Unterstellbock muss die Tragfähigkeit deutlich erkennbar und dauerhaft angegeben sein.

11.8 Rangiersysteme (Transportsysteme)

Im Sinne dieser DGUV Regel ist ein Rangiersystem eine Kombination aus einer Fahreinheit und einer oder mehreren Hebebühnen. Die Fahreinheit wird in der Regel von einer mitgehenden Bedienperson ferngesteuert. Während des Rangierens ruht die Hebebühne samt Fahrzeug auf der Fahreinheit.

11.8.1 Rangiersysteme dürfen nur mit den vom Hersteller freigegebenen Hebebühnen betrieben werden.

11.8.2 Das Gesamtgewicht (der Hebebühne mit PKW oder Karosserie) darf die höchstzulässige Tragfähigkeit nicht überschreiten.

11.8.3 Am Gerät müssen die höchstzulässige Tragfähigkeit und das Eigengewicht dauerhaft angebracht sein.

11.9 Fahrzeugwaschanlagen

Fahrzeugwaschanlagen müssen entsprechend § 3 der 9. Verordnung ProdSG (Maschinenverordnung) so beschaffen sein, dass Personen nicht gefährdet werden können.

11.9.1 Zur Vermeidung von Quetschgefahren muss zwischen verfahrbaren Fahrzeugwaschanlagen und Teilen der Umgebung bis zu einer Höhe von 2 m über der Standfläche von Beschäftigten ein Sicherheitsabstand von 0,5 m eingehalten werden.

11.9.2 Zur Vermeidung von Quetschgefahren bei Fahrzeugwaschstraßen müssen die Ein- und Auslaufstellen der Mitnehmervorrichtungen mit beweglichen Abdeckungen gesichert sein.

11.10 Behälter für brennbare und ätzende Flüssigkeiten, Sammelbehälter, Reinigungsgefäße und Teile-Reinigungsgeräte

11.10.1 Gefahrstoffe dürfen nicht in Behältern aufbewahrt oder gelagert werden, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit Lebensmitteln verwechselt werden kann.

11.10.2 Nicht mehr benötigte oder entleerte Behälter, die noch Reste von Gefahrstoffen enthalten können, müssen sicher gehandhabt, vom Arbeitsplatz entfernt und sachgerecht gelagert oder entsorgt werden.

11.10.3 Behälter für entzündbare Flüssigkeiten, die im Arbeitsbereich verwendet werden (keine Lagerung), müssen leitfähig, unzerbrechlich, nicht brennbar, verschließbar, geeignet und so beschaffen sein, dass vom Inhalt nichts ungewollt nach außen gelangen kann.

11.10.3.1 Für das Ab- und Umfüllen von entzündbaren Flüssigkeiten sind Behälter aus leitfähigen oder ableitfähigen Materialien zu verwenden.

Behälter mit entzündbaren Flüssigkeiten müssen in eine Auffangeinrichtung eingestellt werden, die mindestens den Rauminhalt des größten Gebindes aufnehmen kann. Kann eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre nicht ausgeschlossen werden, müssen die Behälter und Auffangeinrichtungen einen Potenzialausgleich gewährleisten

11.10.3.2 Die Behälter müssen entsprechend Art und Inhalt deutlich erkennbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.

11.10.4 Gefäße für Säuren und Laugen von Akkumulatoren müssen bruchsicher oder vor Bruch geschützt und entsprechend gekennzeichnet sein. Für das Abfüllen von Säuren und Laugen müssen Einrichtungen vorhanden sein, die ein Verspritzen und Verschütten verhindern.

11.10.5 Für gebrauchte Putztücher, die wiederverwendet werden sollen, müssen verschließbare, schwer entflammbare Behälter, für brennbare Abfälle müssen verschließbare, nicht brennbare Behälter vorhanden sein. Die Behälter müssen deutlich erkennbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.

11.10.6 Altöl muss bis zur sachgerechten Entsorgung in geeigneten Behältern gesammelt werden. Altöl darf nicht mit anderen Abfällen vermischt werden, besonders nicht mit leicht entzündbaren Flüssigkeiten (Flammpunkt < 23 °C).

11.10.7 Reinigungsgefäße und Reinigungseinrichtungen (z. B. Teile-Reinigungsgeräte) mit brennbaren Reinigungsflüssigkeiten müssen so beschaffen sein, dass Personen nicht gefährdet werden.

11.11 Feuerlöscher und andere Löscheinrichtungen

Feuerlöscher und andere Löscheinrichtungen müssen in ausreichender Anzahl vorhanden und für den jeweiligen Verwendungszweck geeignet sein.

11.12 Absauganlagen für Gase, Dämpfe und Stäube

Zur vollständigen Erfassung von Gasen, Dämpfen und Stäuben müssen Absauganlagen grundsätzlich mit Unterdruck arbeiten.

11.13 Mobile Absaugung für Gase, Dämpfe, Stäube und Rauche

11.13.1 Mobile Absauganlagen müssen Gase, Dämpfe, Stäube und Rauche sicher an der Entstehungsstelle erfassen und aus dem Arbeitsbereich ableiten.

11.13.2 Gesundheitsgefährdende und brennbare Gase, Dämpfe, Stäube und Rauche dürfen grundsätzlich nicht in Arbeitsbereiche zurückgeführt werden. Eine Luftrückführung setzt spezielle Anforderungen an die verwendeten Geräte voraus.

11.13.3 Entzündbare Dämpfe müssen mit geeigneten Anlagen abgesaugt werden. Diese Anlagen müssen explosionsgeschützt ausgeführt sein.