Anhang 2

Prüfungen sonstiger Anlagen und Einrichtungen

Einrichtungen

In Augenschein zu nehmen oder zu prüfen sind:

Inaugenscheinnahme/
Prüffrist

Kontroll-/
Prüfperson

Nachweis

Fahrzeuge
DGUV Vorschrift 70 und 71 § 36, 57

Wirksamkeit der Betätigungs- und Sicherheitseinrichtungen, augenscheinliche Mängel

vor Beginn jeder Arbeitsschicht

Fahrer, Fahrerin

 

alle Teile auf betriebssicheren Zustand

bei Bedarf, mindestens jährlich

zur Prüfung befähigte Person/sachkundige Person

schriftliches Prüfergebnis gem. § 14 Absatz 7 BetrSichV und § 57 DGUV Vorschriften 70 und 71

Fahrzeugwasch-
anlagen
BetrSichV

sicherheitsgerechte Aufstellung, Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen

vor der ersten Inbetriebnahme

zur Prüfung befähigte Person

schriftliches Prüfergebnis

Sicherheitseinrichtungen

bei Bedarf, mindestens monatlich

Unternehmerin/Unternehmer

 

Sicherheitseinrichtungen an Selbstbedienungs-Fahrzeugwaschanlagen

vor Betriebsbeginn täglich

Unternehmerin/Unternehmer

 

Feuerlöscher
ASR A2.2
Abschnitt 7.5.2

Überprüfung der Funktionsfähigkeit im Rahmen der Instandhaltung

mindestens alle 2 Jahre, bei starker Beanspruchung ggf. in kürzeren Zeitabständen

sachkundige Person nach DIN 14406-4: 2009-09

Instandhaltungsnachweis auf Feuerlöscher

Feuerlöscher
BetrSichV § 16 Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 7.10 und Tabelle 12, Nr. 6 Tabellen 3, 4 und Nr. 3
Prüfungen tragbarer Feuerlöscher, wenn das Druckinhaltsprodukt
< 1000 bar x Liter beträgt
Innere Prüfung und Festigkeitsprüfung mindestens alle 10 Jahre Ausnahmen siehe BetrSichV Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 7.10 und Tabelle 12 zur Prüfung befähigte Person gem. Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 3 BetrSichV Aufzeichnungen gem. § 14 Absatz 7 BetrSichV
Prüfungen tragbarer Feuerlöscher, wenn das Druckinhaltsprodukt
> 1000 bar x Liter beträgt
Innere Prüfung mindestens alle 5 Jahre, Festigkeitsprüfung mindestens alle 10 Jahre
Ausnahmen siehe BetrSichV Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 7.10 und Tabelle 12
zugelassene Überwachungsstelle Prüfbescheinigung gem. § 17 Absatz 1 BetrSichV

Arbeiten mit Flüssigkeits-
strahlern
DGUV Regel 100-500 und 100-501 Kapitel 2.36 Punkt 4

arbeitssicherer Zustand der Flüssigkeitsstrahler

vor der ersten Inbetriebnahme,
nach Änderungen oder Instandsetzungen sicherheitsrelevanter Teile,
nach mehr als 6-monatiger Betriebsunterbrechung,
mindestens alle 12 Monate

zur Prüfung befähigte Person

schriftliches Prüfergebnis und Prüfnachweis am Verwendungs-
ort (z.B. Prüfplakette am Gerät)

Flurförderzeuge 
DGUV Vorschrift 68 und 69 § 37, 39 TRBS 1201 Tabelle 2 BetrSichV §14

alle Teile

nach Bedarf,
mindestens jährlich

zur Prüfung befähigte Person

Prüfnachweis gem. § 14, Absatz 7 BetrSichV und § 39 DGUV Vorschriften 68 und 69

Gaswarngeräte BetrSichV § 14, als Bestandteil überwachungsbedürftiger Anlagen: BetrSichV § 15 und § 16 und ggf. Anhang 2 Abschnitt 3

richtige Anzeige der Grenzwerte Sicht-, Funktions-, System- und Aufzeichnungskontrollen s. DGUV Information 213-056 "Gaswarn- einrichtungen und -geräte für toxische Gase/Dämpfe und Sauerstoff-Einsatz und Betrieb" bzw. DGUV Information 210-057 "Gaswarneinrichtungen und -geräte für den Explosionsschutz-Einsatz und Betrieb"

Vor Erstinbetriebnahme, vor Inbetriebnahme, nach Reperatur- austausch, bei nicht regelmäßiger Benutzung

zur Prüfung befähigte Person

 

Hebebühnen
TRBS 1201 Anhang 2

Hebebühnen, die nicht betriebsbereit angeliefert werden

vor der ersten Inbetriebnahme

zur Prüfung befähigte Person

schriftlich

alle Hebebühnen auf ordnungsgemäßen Zustand regelmäßig,
mindestens jährlich
zur Prüfung befähigte Person schriftlich

Kraftbetätigte Türen und Tore
ASR A1.7 Abschnitt 10.2, DGUV Information 208-022

ordnungsgemäße Installation, Funktionstüchtigkeit der Schutzeinrichtungen

vor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen, mindestens jährlich

sachkundige Person

schriftlich

einwandfreies Schließen von Brandschutztüren und -toren, z. B. Feststellanlagen

monatlich Betreiber/Betreiberin
jährlich sachkundige Person
Krane
BetrSichV Anhang 3,
Abschnitt 1,
DGUV Vorschrift 52 und 53
§§25, 26

Ortsfeste Krane
Laufkatzen, Ausleger- und Drehkrane, Brückenkrane, Wandlaufkrane, Portalkrane, Schwenkarmkrane, hand- oder teilkraft- betriebene Krane > 1 t Tragfähigkeit
Bei ortsfesten Kranen hängt die Sicherheit u. a. auch von den Montagebedingungen ab, daher wird eine Prüfung vor der erstmaligen Verwendung gefordert.

nach Montage, Installation und vor der ersten Inbetriebnahme, nach prüfpflichtigen Änderungen

Prüfsachverständiger/Prüfsachverständige gem. Anhang 3 Abschnitt 1 Absatz 2 BetrSichV

schriftlich

hand- oder teilkraftbetriebene Krane
≤ 1 t Tragfähigkeit und teilkraftbetriebene Turmdrehkrane
nach Montage, Installation, vor der ersten Inbetriebnahme zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 BetrSichV schriftlich
alle Krane (Die Prüffristen zur sicheren Verwendung im Betrieb sind für Krane festgeschrieben.) Wiederkehrende Prüfung (WKP) entsprechend den Einsatzbedingungen mindestens jährlich zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 BetrSichV schriftlich
kraftbetriebene Turmdrehkrane, kraftbetriebene Fahrzeugkrane, ortsveränderliche kraftbetriebene Derrickkrane Müssen mindestens alle 4 Jahre geprüft werden, wobei die Prüfung durch den Prüfsachverständigen oder die Prüfsachverständige die Prüfung durch die zur Prüfung befähigte Person ersetzt. Prüfsachverständiger/Prüfsachverständige gem. Anhang 3 Abschnitt 1 Absatz 2 BetrSichV schriftlich
kraftbetriebene Turmdrehkrane Müssen im 14. und 16. Betriebsjahr und danach jährlich geprüft werden, wobei die Prüfung durch den Prüfsachverständigen oder die Prüfsachverständige die Prüfung durch die zur Prüfung befähigte Person ersetzt. Prüfsachverständiger/Prüfsachverständige gem. Anhang 3 Abschnitt 1 Absatz 2 BetrSichV schriftlich
Kraftbetriebene Fahrzeugkrane Müssen im 13. Betriebsjahr und danach jährlich geprüft werden, wobei die Prüfung durch den Prüfsachverständigen oder die Prüfsachverständige die Prüfung durch die zur Prüfung befähigte Person ersetzt. Prüfsachverständiger/Prüfsachverständige gem. Anhang 3 Abschnitt 1 Absatz 2 BetrSichV schriftlich
Lastaufnahme-
einrichtungen im
Hebezeugbetrieb 
BetrSichV §§ 3, 14, DGUV Regel 100-500 und 100-501, Kapitel 2.8
(Lastaufnahmeeinrichtungen sind Lastaufnahmemittel, Anschlagmittel und Tragmittel.
Tragmittel sind mit dem Hebezeug/Kran dauernd verbundene Einrichtungen zum Aufnehmen von Lastaufnahmemitteln, Anschlagmitteln oder Lasten.)

Lose Lastaufnahmemittel
z. B. Blechklemmen, Vakuumheber, Elektromagnete, Permanentmagnete, Elektropermanentmagnete, Traversen, C-Haken, Krangabeln, Klemmen und Transportankersysteme für die Anwendung in Normalbeton
Bei losen Lastaufnahmemitteln mit einer EG-Konformitätserklärung hängt die Sicherheit nicht von den Montagebedingungen ab, daher wird eine Prüfung vor der erstmaligen Verwendung durch eine zur Prüfung befähigte Person nach BetrSichV nicht gefordert.

Wiederkehrende Prüfung (WKP) entsprechend den Einsatzbedingungen mindestens jährlich

zur Prüfung befähigte Person, sachkundige Person

schriftlich

Anschlagmittel und ihre Bestandteile
z. B. Anschlagseile, Hebebänder, Rundschlingen, Anschlagketten
Wiederkehrende Prüfung (WPK) entsprechend den Einsatzbedingungen mindestens jährlich zur Prüfung befähigte Person, sachkundige Person schriftlich
Anschlagketten zusätzliche Prüfung zur WPK in Abständen von längstens 3 Jahren (z. B. durch eine Prüfmaschine, durch spezielle Belastungsgewichte oder z. B. durch eine magnetische Rissprüfeinrichtung) zur Prüfung befähigte Person, sachkundige Person schriftlich
Leitern, Tritte
TRBS 1201 Anlage
Tabelle 2, TRBS 2121-2,
DGUV Information 208-016

Inaugenscheinnahme auf offensichtliche Mängel

vor jedem Gebrauch

versicherte Person

 

auf ordnungsgemäßen Zustand

Sofern Leitern Schäden verursachenden Einflüssen unterliegen, die zu gefährlichen Situationen führen können.

unterwiesene versicherte Person oder zur Prüfung befähigte Person

schriftlich

Lösemittel-Reinigungs-
einrichtungen
DGUV Information 209-088

Anlagen auf arbeitssicheren Zustand

nach den Herstellerangaben,
mindestens einmal jährlich

zur Prüfung befähigte Person, sachkundige Person

 

Arbeitsplätze mit Arbeitsplatzlüftung
DGUV Regel 109-002
Punkt 11.2.2

Funktionsfähigkeit

vor der ersten Inbetriebnahme, regelmäßig jährlich, nach wesentlichen Änderungen

zur Prüfung befähigte Person, sachkundige Person

schriftlich

Rollenprüfstände

Sicherheitseinrichtungen

regelmäßig, nach Gefährdungsbeurteilung

zur Prüfung befähigte Person, sachkundige Person

 

Schleif- und Bürstwerkzeuge

DGUV Regel 100-500
Kapitel 2.25

 

 

 

 

 

 

 

DGUV Regel 109-002
Punkt 11.2.2

keramisch gebundene Schleifkörper auf Risse durch Klangprüfung vor jedem Aufspannen

unterwiesene versicherte Person

 

Schleifwerkzeuge durch Probelauf
1 Minute bei Schleifkörpern auf ortfesten Schleifmaschinen
0,5 Minuten bei Schleifkörpern auf Handschleifmaschinen
15 Minuten bei Schleifkörpern in Magnesitbindung mit einem Außendurchmesser > 1000 mm auf ortsfesten Schleifmaschinen
nach jedem Aufspannen

unterwiesene versicherte Person
Funktion der Absauganlage

vor der ersten Inbetriebnahme, regelmäßig mindestens jährlich, nach wesentlichen Änderungen

zur Prüfung befähigte Person, sachkundige Person

schriftlich

Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren
DGUV Regel 100-500 und 100-501 Kapitel 2.26 Punkt 3.27

trockene Gebrauchsstellenvorlagen auf Sicherheit gegen Gasrücktritt und Dichtheit

jährlich

zur Prüfung befähigte Person, sachkundige Person

 

nasse Gebrauchsstellenvorlagen gereinigt auf Sicherheit gegen Gasrücktritt jährlich zur Prüfung befähigte Person, sachkundige Person

 

Trockner für Beschichtungsstoffe
DGUV Regel 100-500 und 100-501
Kapitel 2.28 Punkt 3.12

alle Teile und Sicherheitseinrichtungen

in angemessenen Zeitabständen, mindestens jährlich

zur Prüfung befähigte Person, sachkundige Person

schriftlich

Winden, Hub- und Zuggeräte
DGUV Vorschrift 54 und 55 §§ 23, 23a

alle Winden, Hub- und Zuggeräte, einschließlich Tragkonstruktion und Seilblöcken, auf Zustand, Vollständigkeit, Eignung und Wirksamkeit

vor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen, nach Bedarf, mindestens einmal jährlich

zur Prüfung befähigte Person, sachkundige Person

Prüfbuch oder Prüfplakette am Gerät

kraftbetätigte Seil- und Kettenzüge und Kranhubwerke vor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen, nach Bedarf, mindestens einmal jährlich zur Prüfung befähigte Person, sachkundige Person Prüfbuch

Müllpresscontainer
DGUV Information 214-016

austauschbare Kipp- und Absetzbehälter auf Funktionsfähigkeit

jährlich

zur Prüfung befähigte Person, sachkundige Person

Prüfbuch, Prüfkartei

Druckanlagen §§ 15, 16, 17
BetrSichV Anhang 2 Abschnitt 4

Druckanlagen und ihre Anlagenteile

vor der ersten Inbetriebnahme, nach prüfpflichtigen Änderungen

zugelassene Überwachungsstelle, zur Prüfung befähigte Person gem. Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 3 BetrSichV

schriftlich, bei ZÜS-Prüfung Prüfbescheinigung, siehe § 17 BetrSichV

Rohrleitungen nach Nummer 6, Tabelle 8, 9, 10 und 11

alle 5 Jahre äußere Prüfung, alle 5 Jahre Festigkeitsprüfung (siehe auch Nummer 5.9)

zugelassene Überwachungsstelle, zur Prüfung befähigte Person gem. Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 3 BetrSichV

schriftlich, bei ZÜS-Prüfung Prüfbescheinigung, siehe § 17 BetrSichV

einfache Druckbehälter nach Nummer 6 Tabelle 7, mit Ausnahme von einfachen Druckbehältern mit einem Druckinhaltsprodukt von höchstens 50 bar x Liter

alle 5 Jahre innere Prüfung, alle 10 Jahre Druckprüfung (siehe auch Nummer 5.9)

zugelassene Überwachungsstelle, zur Prüfung befähigte Person gem. Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 3 BetrSichV

schriftlich, bei ZÜS-Prüfung Prüfbescheinigung, siehe § 17 BetrSichV

Druckbehälter nach Nummer 6 Tabelle 3, 4, 5 und 6

alle 5 Jahre innere Prüfung, alle 10 Jahre Druckprüfung, alle 2 Jahre äußere Prüfung (siehe auch Nummer 5.9)

zugelassene Überwachungsstelle, zur Prüfung befähigte Person gem. Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 3 BetrSichV

schriftlich, bei ZÜS-Prüfung Prüfbescheinigung, siehe § 17 BetrSichV