Prüfungen sonstiger Anlagen und Einrichtungen
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Einrichtungen |
In Augenschein zu nehmen oder zu prüfen sind: |
Inaugenscheinnahme/ |
Kontroll-/ |
Nachweis |
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Fahrzeuge |
Wirksamkeit der Betätigungs- und Sicherheitseinrichtungen, augenscheinliche Mängel |
vor Beginn jeder Arbeitsschicht |
Fahrer, Fahrerin |
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alle Teile auf betriebssicheren Zustand |
bei Bedarf, mindestens jährlich |
zur Prüfung befähigte Person/sachkundige Person |
schriftliches Prüfergebnis gem. § 14 Absatz 7 BetrSichV und § 57 DGUV Vorschriften 70 und 71 |
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Fahrzeugwasch- |
sicherheitsgerechte Aufstellung, Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen |
vor der ersten Inbetriebnahme |
zur Prüfung befähigte Person |
schriftliches Prüfergebnis |
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Sicherheitseinrichtungen |
bei Bedarf, mindestens monatlich |
Unternehmerin/Unternehmer |
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Sicherheitseinrichtungen an Selbstbedienungs-Fahrzeugwaschanlagen |
vor Betriebsbeginn täglich |
Unternehmerin/Unternehmer |
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Feuerlöscher |
Überprüfung der Funktionsfähigkeit im Rahmen der Instandhaltung |
mindestens alle 2 Jahre, bei starker Beanspruchung ggf. in kürzeren Zeitabständen |
sachkundige Person nach DIN 14406-4: 2009-09 |
Instandhaltungsnachweis auf Feuerlöscher |
| Feuerlöscher BetrSichV § 16 Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 7.10 und Tabelle 12, Nr. 6 Tabellen 3, 4 und Nr. 3 |
Prüfungen tragbarer Feuerlöscher, wenn das Druckinhaltsprodukt < 1000 bar x Liter beträgt |
Innere Prüfung und Festigkeitsprüfung mindestens alle 10 Jahre Ausnahmen siehe BetrSichV Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 7.10 und Tabelle 12 | zur Prüfung befähigte Person gem. Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 3 BetrSichV | Aufzeichnungen gem. § 14 Absatz 7 BetrSichV | Prüfungen tragbarer Feuerlöscher, wenn das Druckinhaltsprodukt > 1000 bar x Liter beträgt |
Innere Prüfung mindestens alle 5 Jahre, Festigkeitsprüfung
mindestens alle 10 Jahre Ausnahmen siehe BetrSichV Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 7.10 und Tabelle 12 |
zugelassene Überwachungsstelle | Prüfbescheinigung gem. § 17 Absatz 1 BetrSichV |
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Arbeiten mit Flüssigkeits- |
arbeitssicherer Zustand der Flüssigkeitsstrahler |
vor der ersten Inbetriebnahme, |
zur Prüfung befähigte Person |
schriftliches Prüfergebnis und Prüfnachweis am Verwendungs- |
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Flurförderzeuge |
alle Teile |
nach Bedarf, |
zur Prüfung befähigte Person |
Prüfnachweis gem. § 14, Absatz 7 BetrSichV und § 39 DGUV Vorschriften 68 und 69 |
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Gaswarngeräte BetrSichV § 14, als Bestandteil überwachungsbedürftiger Anlagen: BetrSichV § 15 und § 16 und ggf. Anhang 2 Abschnitt 3 |
richtige Anzeige der Grenzwerte Sicht-, Funktions-, System- und Aufzeichnungskontrollen s. DGUV Information 213-056 "Gaswarn- einrichtungen und -geräte für toxische Gase/Dämpfe und Sauerstoff-Einsatz und Betrieb" bzw. DGUV Information 210-057 "Gaswarneinrichtungen und -geräte für den Explosionsschutz-Einsatz und Betrieb" |
Vor Erstinbetriebnahme, vor Inbetriebnahme, nach Reperatur- austausch, bei nicht regelmäßiger Benutzung |
zur Prüfung befähigte Person |
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Hebebühnen TRBS 1201 Anhang 2 |
Hebebühnen, die nicht betriebsbereit angeliefert werden |
vor der ersten Inbetriebnahme |
zur Prüfung befähigte Person |
schriftlich |
| alle Hebebühnen auf ordnungsgemäßen Zustand |
regelmäßig, mindestens jährlich |
zur Prüfung befähigte Person | schriftlich | |
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Kraftbetätigte Türen und Tore |
ordnungsgemäße Installation, Funktionstüchtigkeit der Schutzeinrichtungen |
vor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen, mindestens jährlich |
sachkundige Person |
schriftlich |
einwandfreies Schließen von Brandschutztüren und -toren, z. B. Feststellanlagen |
monatlich | Betreiber/Betreiberin |
| jährlich | sachkundige Person | |||
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Krane BetrSichV Anhang 3, Abschnitt 1, DGUV Vorschrift 52 und 53 §§25, 26 |
Ortsfeste Krane |
nach Montage, Installation und vor der ersten Inbetriebnahme, nach prüfpflichtigen Änderungen |
Prüfsachverständiger/Prüfsachverständige gem. Anhang 3 Abschnitt 1 Absatz 2 BetrSichV |
schriftlich |
| hand- oder teilkraftbetriebene Krane ≤ 1 t Tragfähigkeit und teilkraftbetriebene Turmdrehkrane |
nach Montage, Installation, vor der ersten Inbetriebnahme | zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 BetrSichV | schriftlich | |
| alle Krane | (Die Prüffristen zur sicheren Verwendung im Betrieb sind für Krane festgeschrieben.) Wiederkehrende Prüfung (WKP) entsprechend den Einsatzbedingungen mindestens jährlich | zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 BetrSichV | schriftlich | |
| kraftbetriebene Turmdrehkrane, kraftbetriebene Fahrzeugkrane, ortsveränderliche kraftbetriebene Derrickkrane | Müssen mindestens alle 4 Jahre geprüft werden, wobei die Prüfung durch den Prüfsachverständigen oder die Prüfsachverständige die Prüfung durch die zur Prüfung befähigte Person ersetzt. | Prüfsachverständiger/Prüfsachverständige gem. Anhang 3 Abschnitt 1 Absatz 2 BetrSichV | schriftlich | |
| kraftbetriebene Turmdrehkrane | Müssen im 14. und 16. Betriebsjahr und danach jährlich geprüft werden, wobei die Prüfung durch den Prüfsachverständigen oder die Prüfsachverständige die Prüfung durch die zur Prüfung befähigte Person ersetzt. | Prüfsachverständiger/Prüfsachverständige gem. Anhang 3 Abschnitt 1 Absatz 2 BetrSichV | schriftlich | |
| Kraftbetriebene Fahrzeugkrane | Müssen im 13. Betriebsjahr und danach jährlich geprüft werden, wobei die Prüfung durch den Prüfsachverständigen oder die Prüfsachverständige die Prüfung durch die zur Prüfung befähigte Person ersetzt. | Prüfsachverständiger/Prüfsachverständige gem. Anhang 3 Abschnitt 1 Absatz 2 BetrSichV | schriftlich | |
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Lastaufnahme- einrichtungen im Hebezeugbetrieb BetrSichV §§ 3, 14, DGUV Regel 100-500 und 100-501, Kapitel 2.8 (Lastaufnahmeeinrichtungen sind Lastaufnahmemittel, Anschlagmittel und Tragmittel. Tragmittel sind mit dem Hebezeug/Kran dauernd verbundene Einrichtungen zum Aufnehmen von Lastaufnahmemitteln, Anschlagmitteln oder Lasten.) |
Lose Lastaufnahmemittel |
Wiederkehrende Prüfung (WKP) entsprechend den Einsatzbedingungen mindestens jährlich |
zur Prüfung befähigte Person, sachkundige Person |
schriftlich |
| Anschlagmittel und ihre Bestandteile z. B. Anschlagseile, Hebebänder, Rundschlingen, Anschlagketten |
Wiederkehrende Prüfung (WPK) entsprechend den Einsatzbedingungen mindestens jährlich | zur Prüfung befähigte Person, sachkundige Person | schriftlich | |
| Anschlagketten | zusätzliche Prüfung zur WPK in Abständen von längstens 3 Jahren (z. B. durch eine Prüfmaschine, durch spezielle Belastungsgewichte oder z. B. durch eine magnetische Rissprüfeinrichtung) | zur Prüfung befähigte Person, sachkundige Person | schriftlich | |
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Leitern, Tritte TRBS 1201 Anlage Tabelle 2, TRBS 2121-2, DGUV Information 208-016 |
Inaugenscheinnahme auf offensichtliche Mängel |
vor jedem Gebrauch |
versicherte Person |
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auf ordnungsgemäßen Zustand |
Sofern Leitern Schäden verursachenden Einflüssen unterliegen, die zu gefährlichen Situationen führen können. |
unterwiesene versicherte Person oder zur Prüfung befähigte Person |
schriftlich |
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Lösemittel-Reinigungs- |
Anlagen auf arbeitssicheren Zustand |
nach den Herstellerangaben, mindestens einmal jährlich |
zur Prüfung befähigte Person, sachkundige Person |
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Arbeitsplätze mit Arbeitsplatzlüftung |
Funktionsfähigkeit |
vor der ersten Inbetriebnahme, regelmäßig jährlich, nach wesentlichen Änderungen |
zur Prüfung befähigte Person, sachkundige Person |
schriftlich |
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Rollenprüfstände |
Sicherheitseinrichtungen |
regelmäßig, nach Gefährdungsbeurteilung |
zur Prüfung befähigte Person, sachkundige Person |
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Schleif- und Bürstwerkzeuge DGUV Regel 100-500 Kapitel 2.25
DGUV Regel 109-002 |
keramisch gebundene Schleifkörper auf Risse durch Klangprüfung | vor jedem Aufspannen |
unterwiesene versicherte Person |
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Schleifwerkzeuge durch Probelauf 1 Minute bei Schleifkörpern auf ortfesten Schleifmaschinen 0,5 Minuten bei Schleifkörpern auf Handschleifmaschinen 15 Minuten bei Schleifkörpern in Magnesitbindung mit einem Außendurchmesser > 1000 mm auf ortsfesten Schleifmaschinen |
nach jedem Aufspannen | unterwiesene versicherte Person | Funktion der Absauganlage |
vor der ersten Inbetriebnahme, regelmäßig mindestens jährlich, nach wesentlichen Änderungen |
zur Prüfung befähigte Person, sachkundige Person |
schriftlich |
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Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren |
trockene Gebrauchsstellenvorlagen auf Sicherheit gegen Gasrücktritt und Dichtheit |
jährlich |
zur Prüfung befähigte Person, sachkundige Person |
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nasse Gebrauchsstellenvorlagen gereinigt auf Sicherheit gegen Gasrücktritt | jährlich | zur Prüfung befähigte Person, sachkundige Person |
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Trockner für Beschichtungsstoffe |
alle Teile und Sicherheitseinrichtungen |
in angemessenen Zeitabständen, mindestens jährlich |
zur Prüfung befähigte Person, sachkundige Person |
schriftlich |
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Winden, Hub- und Zuggeräte |
alle Winden, Hub- und Zuggeräte, einschließlich Tragkonstruktion und Seilblöcken, auf Zustand, Vollständigkeit, Eignung und Wirksamkeit |
vor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen, nach Bedarf, mindestens einmal jährlich |
zur Prüfung befähigte Person, sachkundige Person |
Prüfbuch oder Prüfplakette am Gerät |
| kraftbetätigte Seil- und Kettenzüge und Kranhubwerke | vor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen, nach Bedarf, mindestens einmal jährlich | zur Prüfung befähigte Person, sachkundige Person | Prüfbuch | |
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Müllpresscontainer |
austauschbare Kipp- und Absetzbehälter auf Funktionsfähigkeit |
jährlich |
zur Prüfung befähigte Person, sachkundige Person |
Prüfbuch, Prüfkartei |
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Druckanlagen §§ 15, 16, 17 |
Druckanlagen und ihre Anlagenteile |
vor der ersten Inbetriebnahme, nach prüfpflichtigen Änderungen |
zugelassene Überwachungsstelle, zur Prüfung befähigte Person gem. Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 3 BetrSichV |
schriftlich, bei ZÜS-Prüfung Prüfbescheinigung, siehe § 17 BetrSichV |
| Rohrleitungen nach Nummer 6, Tabelle 8, 9, 10 und 11 |
alle 5 Jahre äußere Prüfung, alle 5 Jahre Festigkeitsprüfung (siehe auch Nummer 5.9) |
zugelassene Überwachungsstelle, zur Prüfung befähigte Person gem. Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 3 BetrSichV |
schriftlich, bei ZÜS-Prüfung Prüfbescheinigung, siehe § 17 BetrSichV |
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| einfache Druckbehälter nach Nummer 6 Tabelle 7, mit Ausnahme von einfachen Druckbehältern mit einem Druckinhaltsprodukt von höchstens 50 bar x Liter |
alle 5 Jahre innere Prüfung, alle 10 Jahre Druckprüfung (siehe auch Nummer 5.9) |
zugelassene Überwachungsstelle, zur Prüfung befähigte Person gem. Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 3 BetrSichV |
schriftlich, bei ZÜS-Prüfung Prüfbescheinigung, siehe § 17 BetrSichV |
Druckbehälter nach Nummer 6 Tabelle 3, 4, 5 und 6 |
alle 5 Jahre innere Prüfung, alle 10 Jahre Druckprüfung, alle 2 Jahre äußere Prüfung (siehe auch Nummer 5.9) |
zugelassene Überwachungsstelle, zur Prüfung befähigte Person gem. Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 3 BetrSichV |
schriftlich, bei ZÜS-Prüfung Prüfbescheinigung, siehe § 17 BetrSichV |