4 Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen

Aus der Gefahrstoffverordnung, der Biostoffverordnung und der Betriebssicherheitsverordnung ergibt sich die Verpflichtung für Unternehmer und Unternehmerinnen, vor Aufnahme einer Tätigkeit eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und daraus Schutzmaßnahmen abzuleiten, umzusetzen und auf ihre Wirksamkeit zu prüfen.

4.1 Ermittlung der Gefährdungen

Wird die Luft am Arbeitsplatz durch Tätigkeiten mit Gefahrstoffen oder Biostoffen verunreinigt oder werden bei Tätigkeiten Gefahrstoffe oder Biostoffe freigesetzt, sind die damit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln.

Folgendes muss ermittelt werden:

Tabelle 2 Beispiele für Luftverunreinigungen

Luftverunreinigung Material/Stoff Entstehung/Freisetzung
Stäube, Rauche (Aggregatzustand fest) Metalle, Holz, Kunststoff, Getreide, Düngemittel, Mineralien, Pharmaprodukte… Schweißen, Schneiden, Löten, Sägen, Fräsen, Schleifen, Pulverbeschichten, Mischen, Fördern, Separieren…
Tröpfchen, Nebel (Aggregatzustand flüssig) Kühlschmierstoffe, Öle, Lacke… Drehen, Fräsen, Bohren, Spritzlackieren, Sprühen …
Gase, Dämpfe (Aggregatzustand gasförmig) Lösemittel, Prozessgase, Kühlschmierstoffe, nitrose Gase… Verdünnen, Reinigen, Spritzgießen, Drehen, Fräsen, Schweißen, Schneiden, Löten…

4.2 Beurteilung der Gefährdungen

Sind Gefährdungen durch Gefahrstoffe oder Biostoffe in der Luft am Arbeitsplatz festgestellt worden, muss die Exposition der Beschäftigten beurteilt werden. Danach ist zu bewerten, ob das bestehende Risiko akzeptabel ist oder ob weitere Maßnahmen notwendig sind.

Die Beurteilung der inhalativen Exposition erfolgt nach TRGS 402 und kann, je nach betroffenem Gefahrstoff, auf verschiedene Arten erfolgen:

Bei dem Befund "Schutzmaßnahmen ausreichend" nach TRGS 402 ist das Risiko akzeptabel. Zeigt der Befund jedoch, dass die Schutzmaßnahmen nicht ausreichen, müssen sie optimiert oder weitere Schutzmaßnahmen festgelegt werden.

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist auch die Brand- und Explosionsgefahr zu beurteilen. Die Ermittlung der erforderlichen Brandschutzmaßnahmen kann nach TRGS 800 erfolgen. Das Vorliegen von Explosionsgefahren und die erforderlichen Maßnahmen sind zum Beispiel nach TRGS 720ff./TRBS 2152 zu beurteilen.

Die Maßnahmen sollen nach der von Arbeitsschutzgesetz und Gefahrstoffverordnung vorgegebenen Rangfolge gewählt werden (siehe Kapitel 4.3). In dieser DGUV Regel werden nur lufttechnische Maßnahmen betrachtet.

Lufttechnische Maßnahmen stellen unter Umständen neue Gefährdungen dar (z. B. Lärm, Brand- und Explosionsgefahr, Keimwachstum, Zugluft). Darum müssen diese Gefährdungen vor der Umsetzung lufttechnischer Maßnahmen zusätzlich beurteilt werden.

4.3 Rangfolge der Schutzmaßnahmen

Nach Gefahrstoffverordnung oder Biostoffverordnung müssen Unternehmerinnen und Unternehmer Gefährdungen der Gesundheit und der Sicherheit der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen oder Biostoffen ausschließen. Ist das nicht möglich, müssen sie Schutzmaßnahmen treffen, die die Gefährdungen auf ein Minimum reduzieren.

Für die Auswahl von Schutzmaßnahmen ist die durch die Gefahrstoffverordnung § 7, Abs. (4) vorgegebene Rangfolge (STOP-Prinzip) zu beachten:

Substitution

Technische Maßnahmen

Organisatorische Maßnahmen

Persönliche Maßnahmen

Das Schutzziel soll durch Substitution, technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen oder eine Kombination dieser Maßnahmen erreicht werden. Persönliche Schutzmaßnahmen sind bei Bedarf ergänzend zu verwenden.

Im Rahmen dieser DGUV Regel werden nachfolgend nur die lufttechnischen Schutzmaßnahmen betrachtet (siehe Kapitel 5).

In Tabelle 3 wird die Rangfolge der technischen Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von luftfremden Stoffen in der Atemluft am Arbeitsplatz dargestellt.

Vorrangig müssen Unternehmerinnen und Unternehmer die nach dem Stand der Technik am besten geeigneten Einrichtungen zur Arbeitsplatzlüftung auswählen und unter Beachtung der nachfolgenden Anforderungen (Kapitel 5) auslegen, errichten, betreiben und auf ihre Wirksamkeit prüfen.


Tabelle 3 Rangfolge der Schutzmaßnahmen

  Schutzziel Schutzmaßnahme Wirksamkeit
1 Vermeiden von Emissionen Gestaltung des Verfahrens kollektiv wirksamste Lösung
Dreieck Wirksamkeit Schutzmaßnahmen
Nur für die Person, die die PSA1 trägt
2 Erfassen der Emissionen (Kapitel 5.1) Erfassung an der Emissionsstelle
3 Austausch von Raumluft (Kapitel 5.2) Raumlüftung
4 Atemschutz Anwendung persönlicher Schutzausrüstung (Atemschutz)

1 PSA: Persönliche Schutzausrüstung