4 Bau und Ausrüstung

4.1 Gemeinsame Bestimmungen

4.1.1 Kenndaten

4.1.1.1 An Personenaufnahmemitteln müssen folgende Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein:

  1. Hersteller oder Lieferer,
  2. Baujahr,
  3. Typ,
  4. Fabriknummer,
  5. Eigengewicht des Personenaufnahmemittels,
  6. Nutzlast des Personenaufnahmemittels und gegebenenfalls die zulässige Personenzahl,
  7. Mindesttragfähigkeit des Hebezeuges,
  8. zulässiger Typ der fest angebauten Winde,
  9. Bauartkennzeichen.

4.1.1.2 An den zum hochziehbaren Personenaufnahmemittel gehörenden Bauteilen – ausgenommen Personenaufnahmemittel – müssen die für den Betrieb erforderlichen Kenndaten deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein.

Die für den Betrieb erforderlichen Kenndaten sind z.B. an gegengewichtsbelasteten Auslegern insbesondere Angaben über das erforderliche Gegengewicht.

4.1.1.3 Abweichend von Abschnitt 4.1.1.1 müssen die Angaben bei Siloeinfahreinrichtungen am Traggestell angebracht sein.

4.1.2 Statische Berechnung

4.1.2.1 Für hochziehbare Personenaufnahmemittel muss eine statische Berechnung aufgestellt sein, in die auch die Aufhängungen für Tragmittel und Umlenkrollen sowie die Ableitung der Kräfte in Bauwerksteile einbezogen sind. Für hochziehbare Personenaufnahmemittel mit fest angebauten Winden oder mit Winden in der Aufhängung müssen zusätzlich die Fälle "Verhaken", "Aufsetzen" und "Fangen" berücksichtigt sein.

Siehe Anhang 1.

4.1.2.2 Auf Verlangen des Unfallversicherungsträgers ist eine geprüfte statische Berechnung vorzulegen.

Eine statische Berechnung gilt als geprüft im Sinne dieser Regel, wenn die Prüfung vorgenommen wurde von

4.1.3 Anschlagmittel

4.1.3.1 Bewegliche Anschlagmittel müssen am Personenaufnahmemittel so befestigt sein, dass sie nur mit Werkzeug gelöst werden können. An Personenförderkörben und Arbeitskörben ohne fest angebaute Winde oder Winde in der Aufhängung muss ein bewegliches Anschlagmittel von mindestens 1,00 m Länge vorhanden sein. Mehrsträngige Anschlagmittel müssen in einem Ring oder in einem gleichwertigen Element zusammengefasst sein; der Neigungswinkel der einzelnen Stränge darf 45° nicht überschreiten.

Die Lösbarkeit nur durch Werkzeug soll sicherstellen, dass die Anschlagmittel nicht wechselweise auch zum Anschlagen von Lasten benutzt werden und dass sie sich nicht unbeabsichtigt aushängen können.

Als Befestigung und Zusammenfassung kommt zum Beispiel ein Schäkel Form C DIN 82 101 "Schäkel" in Frage.

Für die Zusammenfassung von Ketten siehe DIN 5688 "Anschlagketten Güteklasse 5 und 8".

4.1.3.2 Die rechnerische Bruchkraft jedes Anschlagmittels muss mindestens dem Zehnfachen des von ihm zu übernehmenden Anteils am zulässigen Gesamtgewicht des Personenaufnahmemittels entsprechen.

Das Gesamtgewicht setzt sich zusammen aus Eigengewicht und Nutzlast.

4.1.3.3 Drahtseilendverbindungen müssen durch Seilschlösser oder als Seilösen mit eingelegter Kausche hergestellt sein. Für die Herstellung der Ösen sind Spleiß oder Presshülse vorzusehen. Die Verwendung von Drahtseilklemmen ist verboten.

4.1.3.4 Rundstahlketten dürfen als Anschlagmittel nur dann eingebaut sein, wenn sie nach DIN 685 "Geprüfte Rundstahlketten" geprüft und entsprechend gekennzeichnet sind.

Die durchgeführte Prüfung wird durch ein Prüfzeugnis bestätigt.

4.1.4 Personenaufnahmemittel

4.1.4.1 Der Boden des Personenaufnahmemittels muss mit diesem fest verbunden sein.

4.1.4.2 Personenaufnahmemittel müssen mit einem Schutzdach versehen sein, wenn während der Benutzung mit der Gefahr des Herabfallens von Gegenständen zu rechnen ist.

4.1.4.3 Personenaufnahmemittel müssen gegen Korrosion und Fäulnis geschützt sein.

4.1.5 Seilrollen

4.1.5.1 Seilrollen müssen mit Einrichtungen ausgerüstet sein, die ein Herausspringen des Seiles aus der Seilrolle verhindern.

Solche Einrichtungen sind z.B. Aussetzbügel.

4.1.5.2 Eingehängte Umlenkrollen müssen gegen unbeabsichtigtes Aushängen gesichert sein.

Eine Sicherung ist z.B. durch Sicherheitshaken oder Verbindungen möglich, die nur mit Werkzeug lösbar sind.

4.1.6 Seilführung

Bei Personenaufnahmemitteln mit Einseilaufhängung und Umlenkrolle muss die Rückführung des Zugseiles so angeordnet sein, dass eine Berührung des Zugseiles durch das Personenaufnahmemittel ausgeschlossen ist. Das Rücklaufseil muss auf Arbeitsbühnen und Trägergerüsten im Bereich bis zu 2,00 m Höhe verkleidet sein.