Überwachung von Prüffristen
Elektrische Anlagen sind
- nach der Errichtung, Veränderung und Instandsetzung und regelmäßig nach bestimmten Prüffristen durch Elektrofachkräfte zu prüfen.
Betriebsmittel sind zu prüfen:
- nach Instandsetzung und regelmäßig nach bestimmten Prüffristen,
- durch eine zur Prüfung befähigte Person (z.B. Elektrofachkraft oder elektrotechnisch unterwiesene Person), die in einer Gefährdungsbeurteilung festzulegen sind.
Orientierungshilfen geben DGUV-Vorschrift 3, TRBS 2131 und DGUV-Information 203-006.
Organisatorisch ist sicherzustellen, dass die Prüffristen
eingehalten werden. Die Ergebnisse der Prüfung sind zu dokumentieren.